2 Auftrag und Aufgaben
1 Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung.
Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und Unfällen bei.
2 Die Kantonspolizei hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
b) sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, der Verkehrs- sowie der gerichtlichen
Polizei wahr, die sich aus dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht
ergeben;
c) sie nimmt die Vollzugsaufgaben und Befugnisse nach dem Bundesgesetz über
den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (NDG)3 und dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März
1997 (BWIS)4 wahr;
d) sie besorgt unter Vorbehalt von § 3 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (EGzZGB)5 die Behandlung
und Verwertung von Fundsachen;
e) sie leistet den Verwaltungs- und Justizstellen Amts- und Vollzugshilfe, soweit
die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorgesehen ist;
f) sie leistet der Bevölkerung Hilfe in Not.
§ 2
6 Zusammenarbeit
1 Die Kantonspolizei arbeitet mit den Behörden und Verwaltungsstellen des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie mit den Polizeiorganen der anderen
Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen.
2 Geht von einer Person eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten aus, tauschen die Kantonspolizei, andere Behörden und Amtsstellen sowie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraute Dritte ihre Informationen aus und koordinieren ihre Massnahmen.
Sie sind im Umfang dieser Zusammenarbeit vom Amtsgeheimnis entbunden.
3 Befasste Fachpersonen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, sind berechtigt,
der Polizei ihre Wahrnehmungen über eine gefährdende Person mitzuteilen und
an der behördlichen und interinstitutionellen Zusammenarbeit mitzuwirken. Sie
sind in diesem Umfang vom Berufsgeheimnis entbunden.
520.1102
§ 2a
7 Vereinfachter Informationsaustausch mit Schengen-Staaten
1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen-Staaten zu Ermittlungszwecken richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des
Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten vom 12. Juni 2009
(Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG).8
2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für alle kantonalen Strafverfolgungsbehörden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen.
3 Die Kantonspolizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie
tritt in dringlichen Fällen für andere Strafverfolgungsbehörden auf oder holt stellvertretend für die ersuchte Behörde die erforderliche Zustimmung einer anderen
kantonalen Justizbehörde ein.
§ 3
9 Information der Öffentlichkeit
Soweit nicht schützenswerte übergeordnete Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, informiert die Kantonspolizei die Öffentlichkeit.
§ 4 II. Bearbeitung von polizeilichen Daten 10
11 Grundsätze
1 Die Kantonspolizei bearbeitet die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Daten. Sie ist insbesondere berechtigt:
a) Personendaten bei Dritten zu erheben, wobei sie keine Angaben über den
Zweck und die Empfänger der Daten zu machen braucht;
b) Daten über gefährdende Personen zu erheben, in einer Datensammlung zu
bearbeiten, im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 auszutauschen
oder zur Gefahrenabwehr an gefährdete Personen weiterzugeben;
c) zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und schweren Vergehen im
Einzelfall kantonale Steuerdaten einzusehen, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären.
2 Der direkte fallweise Zugriff auf Datensammlungen der Kantonspolizei durch
andere Polizei- und Strafverfolgungsorgane in einem Abrufverfahren ist nur zulässig, wenn:
a) dies gesetzlich vorgesehen oder für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend
erforderlich ist;
b) die recht- und zweckmässige Verwendung der Daten nachgewiesen ist;
c) die Zugriffsberechtigung gesichert ist und der Zugriff auf die Daten protokolliert wird;
d) der Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleistet sind.
3 Die Kantonspolizei kann polizeiliche Daten unter den Voraussetzungen von
Abs. 2 Bst. a bis d mit anderen Polizeiorganen in automatisierter Form austauschen und zu diesem Zweck eine gemeinsame Datensammlung betreiben, sofern
auf diese Datenbearbeitung das kantonale oder ein gleichwertiges Datenschutzrecht eines anderen Kantons anwendbar ist.
520.110SRSZ 1.2.2021 3
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Öffentlichkeit der
Verwaltung und den Datenschutz, soweit dieses Gesetz, das Bundesrecht oder
Spezialerlasse nichts anderes bestimmen.
§ 4a
12 Informationspflicht und Dateneinsicht
1 Die Information der betroffenen Person über die Datenbearbeitung richtet sich
grundsätzlich nach dem allgemeinen Datenschutzrecht. Die Informationspflicht
entfällt, wenn:
a) die betroffene Person bereits informiert wurde;
b) die Datenbearbeitung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist;
c) die Information nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist;
d) dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird;
e) dadurch der Zweck eines Straf- oder anderen Untersuchungsverfahrens vereitelt wird;
f) die Behörde, bei welcher die Daten erhoben wurden, dies ausdrücklich und in
Übereinstimmung mit der für sie massgebenden Gesetzgebung verlangt;
g) überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Für die Auskunft und Einsicht in die eigenen Daten gilt grundsätzlich das allgemeine Datenschutzrecht. Sie wird verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, wenn:
a) ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht;
b) dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird;
c) dadurch der Zweck eines Straf- oder anderen Untersuchungsverfahrens vereitelt wird;
d) überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Hilfsdatensammlungen wie Journaleintragungen sind von der Informationspflicht und vom Auskunftsrecht ausgenommen.
§ 4b
13 Vernichtung von polizeilichen Daten
1 Es werden vernichtet:
a) Daten aus polizeilichen Ermittlungen, die in eine Strafuntersuchung eingeflossen sind, wenn die Verfolgungsverjährung der schwersten in Frage kommenden Straftat eingetreten ist;
b) Leumundsberichte im Rahmen eines Strafverfahrens spätestens 15 Jahre
nach deren Erstellung;
c) Daten, welche nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens fünf Jahre nach deren Erhebung;
d) Bild- und Tonaufzeichnungen von Überwachungsgeräten, die nicht zum Zweck
eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens nach 100 Tagen;
e) Aufzeichnungen aus elektronischen Überwachungen nach 12 Monaten, wenn
sie nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden;
f) die bei einer automatisierten Fahrzeugfahndung erfassten Daten nach dem
Abgleich:
1. bei fehlender Übereinstimmung unverzüglich;
2. bei Übereinstimmung nach 12 Monaten, soweit sie nicht zum Zweck eines
Verwaltungs- oder Strafverfahrens verwendet werden;
520.1104
g) Aufzeichnungen der Gespräche der Einsatzzentrale der Kantonspolizei nach
100 Tagen, wenn sie nicht zur Beweisführung oder zu Fahndungszwecken sichergestellt worden sind.
2 Weist die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nach, das der Vernichtung von Personendaten entgegensteht, werden diese von der Kantonspolizei gesperrt. Sie dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der ihrer Vernichtung
entgegensteht.
§ 4c
14 Austausch von Personendaten mit Schengen-Staaten
1 Tauscht die Kantonspolizei mit anderen Schengen-Staaten Personendaten aus,
die zum Zweck der Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben oder bearbeitet werden, kommen unter Vorbehalt der kantonalen Datenschutzgesetzgebung die direkt anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/68015 zur Anwendung.
2 Für die Bekanntgabe von Personendaten, die bei einem Schengen-Staat erhoben
wurden, an einen Drittstaat, eine internationale Einrichtung oder an Private gelten
die Bestimmungen über die Rechtshilfe im Rahmen der Schengener-Assoziierungsabkommen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch16 sowie über die
polizeiliche Amtshilfe nach dem SIaG17.
§ 5 III. Grundsätze des polizeilichen Handelns 18
Verhältnismässigkeit
1 Die polizeilichen Handlungen müssen zur Wahrung oder Wiederherstellung des
gesetzlichen Zustandes geeignet und erforderlich sein. Sie sollen keine Nachteile
zur Folge haben, die schwerer wiegen als der verfolgte Zweck.
2 Unaufschiebbare polizeiliche Massnahmen können auch ohne anderweitige gesetzliche Grundlage getroffen werden, um ernste Störungen und Gefahren für die
Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren.
§ 6
Störerprinzip
1 Polizeiliche Handlungen richten sich gegen Personen, die selber oder durch ihre
Sachen unmittelbar Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, oder die für
das Verhalten einer dritten Person verantwortlich sind, welches zu einer Störung
oder Gefährdung führt.
2 Polizeiliche Handlungen können sich ausnahmsweise gegen andere Personen richten, wenn ein Vorgehen gegen Personen nach Absatz 1 den Einsatz unverhältnismässiger Mittel bedingen oder unverhältnismässige Folgen nach sich ziehen würde.
§ 7
19 Subsidiarität
1 Die Kantonspolizei wird tätig, soweit nicht eine andere öffentliche oder private
Stelle zuständig oder diese an der rechtzeitigen Vornahme einer dringenden Handlung zwingend verhindert ist.
520.110SRSZ 1.2.2021 5
2 Sie kann zum Schutz privater Rechte, an deren Wahrung auch ein öffentliches
Interesse besteht, ausnahmsweise tätig werden, wenn:
a) der Bestand der privaten Rechte glaubhaft erscheint;
b) der Schutz durch die zuständige Behörde nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
c) die Gefahr besteht, dass die Ausübung des Rechts ohne die polizeiliche Hilfe
vereitelt oder unverhältnismässig erschwert würde.
3 Angehörige des Polizeikorps sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem
Handeln berechtigt. Soweit es ihnen zumutbar ist, haben sie einzugreifen und die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, wenn sie ein Verbrechen, ein schweres
Vergehen oder eine Gefährdung von bedeutenden Rechtsgütern feststellen.
§ 8
Dokumentationspflicht
Polizeiliches Handeln ist zu dokumentieren.
§ 9 IV. Zulässigkeit polizeilicher Massnahmen 20
Anhaltung und Identitätsfeststellung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen anhalten, ihre
Identität feststellen und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird, oder ob sie
die Rechtsordnung verletzt haben.
2 Angehaltene Person müssen auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem
Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
3 Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf die Polizeidienststellen
mitnehmen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann und weitere Abklärungen notwendig sind, oder wenn sie im Verdacht steht, unrichtige Angaben zu machen.
4 Die angehaltene Person muss so bald als möglich über den Grund der Mitnahme
auf die Polizeidienststelle informiert werden.
§ 9a
21 Observation und Überwachung
1 Die Kantonspolizei kann zur Informationsbeschaffung oder zur Gefahrenabwehr
Personen und Sachen ausserhalb des geschützten Geheim- bzw. Privatbereichs
offen oder verdeckt beobachten. Sie kann dazu technische Überwachungsgeräte
einsetzen und Übermittlungen oder Aufzeichnungen machen, wenn:
a) konkrete Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen
könnte oder
b) es sich zur Abwehr drohender Gefahren als geeignet und erforderlich erweist.
2 Sie kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Erkennung
und Verhinderung von Straftaten, zu Beweiszwecken sowie zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder Dritter den öffentlichen Raum sowie Grossveranstaltungen oder Kundgebungen offen oder verdeckt mit technischen Geräten
überwachen und Übermittlungen oder Aufzeichnungen machen, wenn:
520.1106
a) eine Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. a oder b erfüllt ist;
b) dies für die Vorbereitung und Durchführung eines Polizeieinsatzes erforderlich
ist oder
c) es an dem zu überwachenden Ort bereits zu strafbaren Handlungen gekommen ist.
3 Die Beobachtungen und Überwachungen sind örtlich und zeitlich auf das Erforderliche zu begrenzen.
4 Eine missbräuchliche Verwendung von Aufzeichnungen, die Personenidentifikationen zulassen, ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen.
§ 9b
22 Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen
1 Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Auffindung einer vermissten Person
sowie zur Fahndung nach einer verurteilten Person eine Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs anordnen.
2 Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF).23
3 Die Überwachungsanordnung ist durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.
4 Gegen die Überwachungsanordnung und Kostenauflage kann die betroffene Person nach erfolgter Mitteilung durch die Kantonspolizei beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben.
§ 9c
24 Vertrauliche Quellen
Zum Zweck der Informationsbeschaffung kann die Kantonspolizei unter Zusicherung der Vertraulichkeit von Informanten oder Vertrauenspersonen einzelfallweise
Hinweise entgegennehmen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.
§ 9d
25 Verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung ausserhalb von
Strafverfahren
1 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine
verdeckte Fahndung oder verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn:
a) hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen
könnte;
b) die besondere Schwere oder Eigenart der in Betracht fallenden Straftat den
Eingriff rechtfertigt und
c) andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären.
2 Als verdeckte Vorermittler dürfen nur Polizisten oder mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben beauftragte Personen eingesetzt werden. Die Kantonspolizei stattet die verdeckten Vorermittler je nach Einsatz mit einer Legende aus und sichert
ihnen auch im Fall der Befragung als Auskunftsperson oder Zeuge im Strafverfahren Anonymität zu.
3 Der Einsatz eines verdeckten Vorermittlers bedarf der Bewilligung durch das
Zwangsmassnahmengericht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich sinngemäss
nach der Schweizerischen Strafprozessordnung26.
520.110SRSZ 1.2.2021 7
4 Für tatverdachtsbezogene Ermittlungen bleiben die strafprozessualen Bestimmungen vorbehalten.
§ 9e
27 Elektronische Überwachung von Wegweisungs-, Fernhalte-, Aus-
und Eingrenzungsmassnahmen
1 Die Kantonspolizei:
a) kann zur Kontrolle von polizeilich angeordneten Wegweisungs-, Fernhalte-,
Aus- und Eingrenzungsmassnahmen, insbesondere zur Feststellung des Aufenthaltsortes, elektronische Geräte einsetzen, die mit der überwachten Person
fest verbunden sind;
b) führt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Vollzugsbehörden die elektronische Überwachung von strafprozessual, straf- oder zivilrechtlich angeordneten Kontakt- und Rayonverboten durch.
2 Sie kann zu diesem Zweck mit anderen Amtsstellen, Kantonen oder Dritten zusammenarbeiten.
3 Die Kosten der elektronischen Überwachung können der überwachten Person
auferlegt werden.
§ 10
28 Befragung und Gefährderansprache
1 Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben vorladen und befragen und zu diesem Zweck auf die Polizeidienststelle mitnehmen.
2 Sie kann eine Person, die Anlass zur Annahme gibt, dass von ihr eine ernsthafte
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten ausgeht, anschreiben, an ihrem Aufenthaltsort aufsuchen oder unter
Strafandrohung vorladen, um sie auf ihr Verhalten anzusprechen, zu rechtmässigem Verhalten zu ermahnen und auf die Folgen allfälliger Straftaten hinzuweisen.
§ 11
29 Ausschreibung und verdeckte Registrierung
1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person, deren Aufenthalt nicht bekannt ist, zur
polizeilichen Fahndung aus, wenn:
a) die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam
gegeben sind;
b) der dringende Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht;
c) ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, sie werde ein Verbrechen
oder ein schweres Vergehen begehen oder bereite ein solches vor;
d) sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder
fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat;
e) sie vermisst wird.
2 Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zur Strafverfolgung Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge sowie Container
zwecks verdeckter Registrierung im Schengener Informationssystem ausschreiben, sofern die weiteren Voraussetzungen von Art. 33 der Verordnung über den
nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-
Büro vom 8. März 2013 (N-SIS-Verordnung)30 erfüllt sind.
3 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.
520.1108
§ 11a
31 Automatisierte Fahrzeugfahndung
Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Fahrzeugfahndung und Verkehrskontrolle
Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit folgenden Datensammlungen abgleichen:
a) den polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern;
b) den einzelnen Fahndungsaufträgen;
c) den Listen von Kontrollschildern von Fahrzeughaltern, denen der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist;
d) den Listen von ausländischen Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Lenker
Verkehrsdelikte begangen hat, die nicht geahndet werden konnten, oder Verkehrsbussen schuldig geblieben ist.
§ 12
32 Öffentliche Fahndung
Eine öffentliche Fahndung nach einer gesuchten Person mit oder ohne Bild ist
zulässig, wenn:
a) der Verdacht besteht, dass sie verunfallt oder Opfer eines Verbrechens oder
schweren Vergehens geworden ist;
b) sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte oder
c) sie eines Verbrechens oder schweren Vergehens verdächtigt wird.
§ 13
33 Zuführung Minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft
stehende Personen
Die Kantonspolizei ist berechtigt, Minderjährige oder Personen unter umfassender
Beistandschaft, die sich der elterlichen Sorge oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, dem
Elternteil, welcher die elterliche Sorge inne hat, oder der zuständigen Behörde
zuzuführen.
§ 14
34 Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Erkennungsdienstliche Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:
a) die Abnahme von Abdrücken von Körperteilen;
b) das Erstellen von Fotos und Videoaufnahmen;
c) die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale;
d) die Abnahme und Auswertung von Haar-, Speichelproben und Wangenschleimhautabstrichen;
e) Messungen;
f) Schrift- und Sprachproben.
2 Die Kantonspolizei kann solche Massnahmen vornehmen:
a) wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist;
b) an Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder die wegen eines vorsätzlich
begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden sind, oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt worden ist;
520.110SRSZ 1.2.2021 9
c) an Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden;
d) an Personen, die sich in Auslieferungs-, Vorbereitungs-, Durchsetzungs- oder
Ausschaffungshaft befinden, des Landes verwiesen sind oder gegen die ein
Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht;
e) auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder des Amtes für Migration;
f) wenn die Schweizerische Strafprozessordnung oder andere Gesetze erkennungsdienstliche Massnahmen vorsehen.
3 Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher
Unterlagen, sind diese von Amtes wegen zu vernichten.
§ 15
35 Durchsuchung von Personen
1 Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn:
a) dies nach den Umständen zum Schutz der Angehörigen der Kantonspolizei
oder dritter Personen erforderlich erscheint;
b) Gründe für polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz
gegeben sind;
c) dringender Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sicherzustellen sind;
d) dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist;
e) sie sich erkennbar in einem Zustand befindet, welcher die Herrschaft über die
eigene Person ausschliesst und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist;
f) dies durch eine richterliche Behörde oder durch das Amt für Migration angeordnet worden ist.
2 Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur soweit zulässig, als dies für die
Durchsuchung erforderlich ist.
3 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es
sei denn, diese Massnahme ertrage keinen Aufschub.
§ 16
36 Durchsuchung von Sachen und Räumen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn:
a) sie sich in Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss § 15 durchsucht
werden darf;
b) der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die
widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist;
c) der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen Gegenstände oder Tiere
befinden, die sicherzustellen sind;
d) dies zur Erfüllung ihres Präventionsauftrages angezeigt ist.
2 Sie kann unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Bst. b und c auch Räume durchsuchen.
3 Die Durchsuchung von Sachen und Räumen wird soweit möglich in Anwesenheit
jener Person durchgeführt, welche die Herrschaft über die Sache oder den Raum
ausübt. Ist sie abwesend, so muss ein Vertreter beigezogen werden. Ist Gefahr im
Verzug, kann die Kantonspolizei die Durchsuchung unverzüglich, auch ohne Anwesenheit Dritter, vornehmen.
520.11010
§ 17
37 Polizeigewahrsam
1 Die Kantonspolizei kann Personen vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam
nehmen, wenn
a) sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden;
b) sie wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder
die Sicherheit und Ordnung gefährden;
c) dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder zur Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat erforderlich ist;
d) dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferung
erforderlich ist.
2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in
Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist.
3 Die Person darf nicht länger als notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten
werden. Sie ist nach Wegfall des Grundes, spätestens nach 24 Stunden, zu entlassen oder der Staatsanwaltschaft oder dem Amt für Migration zuzuführen.
4 Die in Gewahrsam genommene Person ist ohne Verzug über den Grund der Massnahme zu informieren und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Sie hat das
Recht, eine Vertrauensperson in der Schweiz benachrichtigen zu lassen. Bei Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft wird der Inhaber der
elterlichen Sorge oder die zuständige Behörde verständigt.
§ 18
Fesselung
1 Die Fesselung von Personen ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass sie:
a) Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen könnten;
b) fliehen oder befreit werden könnten;
c) sich töten oder schwer verletzen könnten.
2 Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen erlaubt.
§ 19
38 Wegweisung, Fernhaltung und Kontaktverbot
1 Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder
fernhalten, wenn sie:
a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste,
behindern;
c) die Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, oder ein begründeter Verdacht auf eine solche Absicht besteht;
d) die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern, stören
oder sich einmischen.
2 Sie kann eine Person, die eine andere Person durch mehrmaliges Belästigen,
Auflauern oder Nachstellen in deren Sicherheit bedroht oder deren persönliche
Integrität und Freiheit schwerwiegend beeinträchtigt, vorübergehend, längstens
für einen Monat, von bestimmten Orten wegweisen, fernhalten oder ihr den Kontakt zur betroffenen Person oder zu dieser nahe stehenden Personen verbieten.
Die Anordnung erfolgt mit Verfügung. Im Übrigen sind die Bestimmungen von
§ 19c Abs. 3 bis 5 sinngemäss anwendbar.
520.110SRSZ 1.2.2021 11
§ 19a
39 Aus- und Eingrenzung zum Schutz von Polizeigütern
1 Die Kantonspolizei kann einer Person unter den Voraussetzungen von § 17
Abs. 1 den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet
vorübergehend, längstens für einen Monat:
a) untersagen;
b) vorschreiben, falls die Ausgrenzung nicht ausreicht oder wirkungslos geblieben ist.
2 Die betroffene Person ist ohne Verzug über den Grund der Massnahme zu informieren und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.
3 Die Aus- oder Eingrenzung wird der betroffenen Person mit Verfügung eröffnet.
Sie kann innert fünf Tagen seit der Anordnung beim Zwangsmassnahmengericht
die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Freiheitsbeschränkung verlangen. Dem
Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
4 Muss die aus- oder eingegrenzte Person den untersagten oder vorgeschriebenen
Aufenthaltsbereich aus zwingenden und belegbaren Gründen betreten oder verlassen, hat sie dies der Kantonspolizei unverzüglich mitzuteilen, damit sie deren
Ab- oder Anwesenheit überprüfen kann.
§ 19b
40 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
1 Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von Spielen der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss Art. 3a Abs. 1 des
Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
(Hooligan-Konkordat).41
2 Die Kantonspolizei ist zuständig für:
a) die Erteilung von Bewilligungen und weitere Anordnungen nach Art. 3a des
Hooligan-Konkordats nach Anhörung der betroffenen Bezirke und Gemeinden;
b) die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen
nach Art. 3b Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;
c) die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach Art. 4 – 9 des Hooligan-
Konkordats;
d) die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach
Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;
e) die weiteren Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);42
f) den Antrag auf Ausreisebeschränkung nach Art. 24c BWIS.
3 Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der Verfahrensbestimmungen von
Art. 12 f. des Hooligan-Konkordats nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.43
Die betroffene Person kann innert zehn Tagen seit Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 des Hooligan-Konkordats beim Zwangsmassnahmengericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges
verlangen.
4 Die Kantonspolizei und die zuständigen Strafbehörden melden dem Bundesamt
für Polizei (fedpol) ihre Anordnungen gemäss Art. 13 Abs. 3 des Hooligan-Konkordats. Die Strafbehörden bringen der Kantonspolizei ihre Strafentscheide zur
Kenntnis.
520.11012
§ 19c
44 Massnahmen bei häuslicher Gewalt
1 Übt eine Person in einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung häusliche Gewalt durch Anwendung oder Androhung von
Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen aus, kann
die Kantonspolizei umgehend die notwendigen Massnahmen ergreifen.
2 Die Kantonspolizei kann die gewaltausübende Person vorübergehend, längstens
für 14 Tage, aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr den Aufenthalt an
bestimmten Orten untersagen oder ihr den Kontakt zur gewaltbetroffenen Person
oder zu dieser nahe stehenden Personen verbieten. Die angeordneten Massnahmen werden der gewaltausübenden und der gewaltbetroffenen Person mit Verfügung eröffnet.
3 Die Kantonspolizei kann die gewaltausübende Person längstens für 24 Stunden
in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn sich dies zur Durchsetzung der angeordneten Massnahmen als notwendig erweist.
4 Während der Dauer der angeordneten Massnahmen können die Betroffenen
beim Zivilrichter deren Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung um längstens
einen Monat beantragen. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
5 Die Massnahmen bleiben neben strafprozessualen sowie straf- und zivilrechtlichen Massnahmen bestehen oder können zusätzlich angeordnet werden, soweit
sie diesen nicht widersprechen.
§ 19d
45 Meldepflichten bei häuslicher Gewalt
1 Die Kantonspolizei informiert die gewaltausübende und die gewaltbetroffene
Person über das Verfahren sowie über Beratungsangebote. Sie übermittelt deren
Personalien vorbehältlich der Einwilligung der gewaltbetroffenen Person nach
dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 2. März 200746 an
eine Beratungsstelle.
2 Die Kantonspolizei erstattet bei häuslicher Gewalt Meldung an:
a) die Kindesschutzbehörde, wenn Kinder direkt oder indirekt betroffen sind;
b) die Erwachsenenschutzbehörde, wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung
vorliegt;
c) die Migrationsbehörde, wenn ausländer- bzw. asylrechtliche Massnahmen in
Betracht kommen;
d) die Schulbehörde, wenn dies zum Schutz schulpflichtiger Kinder erforderlich
ist;
e) das Polizeiorgan eines anderen Kantons, wenn dies zum Vollzug einer Massnahme nach § 19c erforderlich ist;
f) die Staatsanwaltschaft nach den strafprozessualen Bestimmungen.
3 Die nach Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuches47 getroffenen Massnahmen sind der Kantonspolizei mitzuteilen.
§ 19e
48 Benutzungs- und Veranstaltungsverbot
1 Die Kantonspolizei kann einer Person oder Organisation untersagen, den öffentlichen Raum für eine bestimmte Tätigkeit zu benutzen, wenn diese mittelbar oder
unmittelbar dazu dient, die Ablehnung oder Missachtung der verfassungsmässigen
demokratischen Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu propagieren.
520.110SRSZ 1.2.2021 13
2 Veranstaltungen auf privatem Grund, die einen solchen Zweck verfolgen, dürfen
nur verboten werden:
a) wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann oder
b) konkrete Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder schweren Vergehen
kommen könnte.
3 Die Kantonspolizei informiert die Standortgemeinde über das Benutzungs- oder
Veranstaltungsverbot.
4 Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem Nachrichtendienstgesetz49 und
dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit50.
§ 20
Ausübung unmittelbaren Zwangs
1 Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen
Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2 Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs
vorauszugehen. Diese kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Abwehr der
Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würden.
§ 20a
51 Waffentragpflicht
1 Der Polizeidienst ist grundsätzlich bewaffnet zu leisten.
2 Die Angehörigen des Polizeikorps sind berechtigt, ihre Dienstwaffe in der ganzen
Schweiz:
a) zu dienstlichen Zwecken mitzuführen oder zu tragen;
b) auf dem Arbeitsweg mitzuführen oder zu tragen;
c) während dem Pikettdienst ausserhalb der Dienstzeit sowie in der Freizeit mitzuführen.
3 Der Dienstausweis dient als Legitimation zum Tragen und Mitführen der persönlichen Dienstwaffe während und ausserhalb des Polizeidienstes.
§ 21
52 Schusswaffengebrauch
1 Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe in einer den Umständen angemessenen
Weise einsetzen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, um das polizeiliche Ziel zu erreichen.
2 Der Gebrauch der Schusswaffe ist gerechtfertigt:
a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen einen Angehörigen der Kantonspolizei;
b) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte;
c) wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch auszuführen sind, insbesondere:
1. zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen begangen haben
oder dessen dringend verdächtigt werden und sich der Festnahme oder
dem Freiheitsentzug zu entziehen versuchen;
2. wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder zum
dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder
dem Freiheitsentzug zu entziehen versuchen;
520.11014
3. zur Befreiung von Geiseln;
4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens an
Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit
wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern
der Zweck und die Umstände es zulassen.
4 In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein Warnschuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere Umstände den Warnruf zum Vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.
§ 22
53 Ordnungsdienst
Zur Erfüllung der Aufgaben im Ordnungsdienst kann die Kantonspolizei Gummigeschosse oder andere geeignete Mittel sowie unter Vorbehalt der Chemikaliengesetzgebung Reizstoffe einsetzen.
§ 23 V. Einheitlichkeit der Polizei 54
55 Grundsatz
Der Kanton ist für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben besorgt und stellt die
dafür nötigen Mittel bereit. Die Gemeinden und Bezirke unterhalten keine eigene
Polizei.
§ 24 VI. Finanzielles 56
Finanzierung
1 Der Kanton finanziert die Kantonspolizei im Rahmen ihres Leistungsauftrages.
2 Verlangen Gemeinden oder Bezirke zu ihren Gunsten besondere polizeiliche
Dienstleistungen haben sie für die Kosten aufzukommen.