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11 provisions
Art. 1 I. Gegenstand und Zweck
1 Dieses Reglement regelt technische Fragen und Einzelheiten für
die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse im Hinblick
auf den Vollzug der VO3.
2 Das Anerkennungsverfahren bezweckt die Überprüfung der
Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerinnen* im Vergleich zu
der in der Schweiz vermittelten Ausbildung.
Art. 2 II. Anerkennungsvoraussetzungen
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Die Antragstellerin hat die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gemäss VO3 Art. 2 zu erfüllen.
Art. 3
Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Antragstellerin hat die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen gemäss VO3 Art. 3 zu erfüllen.
*Sämtliche Bezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.
811.351 SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R
2 Ausbildungsabschlüsse gemäss den harmonisierten Spezialrichtlinien der Europäischen Union werden anerkannt, sofern die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und die im nachfolgenden Absatz vorausgesetzte Berufstätigkeit nachgewiesen ist.
a. Die letzte berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld darf nicht
länger als zwei Jahre zurückliegen und muss mindestens ein Jahr in
Vollzeit* (in der Schweiz oder im Ausland) gedauert haben.
b. Liegt diese Tätigkeit länger als zwei Jahre zurück, stehen der Antragstellerin folgende Möglichkeiten offen:
– Der Nachweis einer zusätzlichen beruflichen Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld von mindestens einem Jahr in Vollzeit*
(in der Schweiz oder im Ausland)
oder
Art. 4 – das Ablegen einer Anerkennungsprüfung gemäss
3 Weicht eine ausländische Ausbildung nur unwesentlich von den
schweizerischen Ausbildungsbestimmungen ab (VO3 Art. 3 Abs. 3),
muss die Antragstellerin eine befriedigende Qualifikation über eine
berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld in der Schweiz von
mindestens 6 Monaten in Vollzeit* nachweisen.
4 Die nach Art. 3 Abs. 2 geleistete Berufstätigkeit wird mit berücksichtigt, sofern sie in der Schweiz ausgeübt wurde.
5 Die Berufstätigkeit ist in der Regel durch den Arbeitgeber mittels
eines vom SRK vorgegebenen Qualifikationsbogens nachzuweisen.
Art. 4 Anerkennungsprüfung
Die nachfolgenden Bestimmungen konkretisieren die in VO3
Art. 4 vorgesehene Möglichkeit der Antragstellerin, eine Anerkennungsprüfung abzulegen.
a. Es kann eine Anerkennungsprüfung in deutscher, französischer
oder italienischer Sprache abgelegt werden, wenn eine ausländische
Ausbildung wesentlich von der schweizerischen abweicht.
Eine ausländische Ausbildung weicht dann wesentlich von der
schweizerischen ab, wenn die Sach- und Fachgebiete sowie die
Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Gesamtbewertung um mehr als einen Drittel abweichen.*
*Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R 811.351
Sind in bestimmten Ausbildungen bloss einzelne in sich abgeschlossene Fachgebiete abgedeckt, kann eine Teilanerkennung beschränkt
auf diese Fachgebiete erfolgen, sofern eine Berufsausübung einzig
in diesem Umfang möglich ist.
Sofern die vorausgegangenen berufsspezifischen Ausbildungsinhalte
oder das Ausbildungsniveau es rechtfertigen und jeweils alle Fachgebiete abgedeckt sind, kann von einer Anerkennungsprüfung abgesehen und eine Qualifikation nach Art. 3 Abs. 3 verlangt werden.
b. Die Prüfung erstreckt sich auf theoretische und praktische Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die
Ausübung des Berufs in allen Fachgebieten in der Schweiz ist.
Die Prüfung kann frühestens zu dem Zeitpunkt abgelegt werden,
in dem ein Abschluss gemäss den Bestimmungen des SRK möglich
wäre.
Für die Prüfung erlässt das SRK ausführende Bestimmungen.
c. Von einer Anerkennungsprüfung kann abgesehen werden, wenn
innerhalb der letzten 5 Jahre eine Berufstätigkeit mit ausreichender praktischer Erfahrung im betreffenden Berufsfeld von insgesamt drei Jahren Vollzeit** in der Schweiz vorliegt. Für die letzten
6 Monate ist eine befriedigende Qualifikation mittels des Qualifikationsbogens des SRK nachzuweisen. Zudem sind berufsrelevante
Fort- und Weiterbildungen von mindestens 10 Tagen nachzuweisen.*
Art. 5 III. Vollzugsbestimmungen
Anerkennungsbehörde, Anerkennungsentscheid
1 Über die Anerkennung entscheidet die Abteilung Berufsbildung
des SRK.
2 Sind die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, erhält die Antragstellerin den Anerkennungsausweis des SRK.
3 Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberinnen. Der
Datenschutz ist zu gewährleisten.
* Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt
von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999.
** Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
811.351 SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R
Art. 6 IV. Verfahren
Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch richtet sich nach VO3 Art. 6.
2 Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht
innerhalb von zwei Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.
3 Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.
Art. 7
Verfahrensgebühren
Die Gebühren (Bearbeitungs-, Anerkennungs-, Rekursgebühr) sind
im Voraus zu entrichten. Der Chef Berufsbildung legt die Höhe der
Gebühren fest. Bei Schliessung des Dossiers werden die Gebühren
nicht zurückerstattet. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn
der Rekurs gutgeheissen wird.
Art. 8 V. Rechtspflege
Rechtsschutz
1 Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.
2 Nach Eingang des Rekurses überprüft die Abteilung Berufsbildung
des SRK ihren Entscheid nochmals. Hält sie ihren Entscheid aufrecht,
so orientiert sie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.
3 Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist
diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
4 Parteikosten werden keine gesprochen.
5 Entscheide der Rekurskommission können gemäss VO3 Art. 11
Abs. 2 angefochten werden.
Art. 9
Rechtliches Gehör
1 Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.*
2 Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits
nach der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.
SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R 811.351
Art. 10 VI. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
1 Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Gesuche und Rekurse werden nach dem bisherigen für die Registrierung ausländischer
Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Verfahrensregeln
behandelt.
2 Im Übrigen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Reglements die für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in
Gesundheitsberufen geltenden Bestimmungen aufgehoben.
3 Der Chef Berufsbildung kann zu diesem Reglement ausführende
Art. 11 Bestimmungen und Weisungen erlassen.*
Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde am 12. November 1997 vom Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am
1. Januar 1998 in Kraft.
1 OS 56, 492.
2 Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz genehmigt am 20. November 1997.
3 LS 811.35.
* Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999.