Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Sozialdepartement.
Zürich (city) · 177.981 · regulation
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In force since 2025-07-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Sozialdepartement.
Das Reglement gilt für die Angestellten des Sozialdepar tements.
1 Eine Lohnnebenleistung wird ausgerichtet an: a. Verwaltungspersonal, Mitarbeitendenkreis (MAKR) 20; b. Lernende, MAKR 50; c. Praktikantinnen und Praktikanten, MAKR 53. 2 Ein Anspruch auf eine Lohnnebenleistung besteht für Perso nen, die am 1. Juli des laufenden Jahres beim Sozialdeparte ment angestellt sind. 3 Die Lohnnebenleistung wird jährlich ausgerichtet.
Die Lohnnebenleistung bezweckt: a. die Förderung des mobilen Arbeitens; b. die individuelle Gesundheitsförderung.
1 Die Lohnnebenleistung beträgt höchstens Fr. 150.– pro Person und Kalenderjahr. 2 Sie wird unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums aus gerichtet. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungs bereich Anspruch Zweck Höhe 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen
Die Lohnnebenleistung wird mit dem Juli Lohn ausbe zahlt.
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Zeitpunkt der Auszahlung Inkrafttreten