1 Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die von mehreren Betrieben getragen werden und keine Bauten und Anlagen sind.
2 Finanzhilfen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen gewährt zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit über:
a. gemeinschaftliche Initiativen, die zu einer Produktionskostensenkung führen können;
b. den Aufbau von land- und gartenbaulichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten land- und gartenbaulichen Produktion und Betriebsführung oder die Erweiterung der Geschäftstätigkeit solcher Selbsthilfeorganisationen;
c. den Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen.
Art. 42 Persönliche Voraussetzungen
1 Die persönlichen Voraussetzungen richten sich nach Artikel 31.
2 Starthilfen nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a werden nur gewährt, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin das 35. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 43 Tragbare Belastung
Die Bestimmungen zur Finanzierung und Tragbarkeit nach Artikel 32 müssen eingehalten werden. Ausgenommen sind gemeinschaftliche Initiativen nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 44 Anrechenbare Kosten
Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:
a. Untersuchungs- und Beratungskosten;
b. bei Investitionskrediten: die Gründungskosten, die Kosten für den Erwerb von Mobiliar und Hilfsmittel sowie die Lohnkosten für das erste Jahr der neuen Geschäftstätigkeit.
Art. 45 Höhe der Beiträge und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen
1 Die Ansätze für die Beiträge sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 6 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 2008 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 6 höchstens um 10 Prozent erhöhen.
2 Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 6 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeiträgen mindestens der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe c abgezogen.
3 Für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion kann befristet ein Zuschlag gewährt werden. Dieser wird bei der Bestimmung des Kantonsbeitrags nicht berücksichtigt. Die Massnahmen sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlags sind in Anhang 6 festgelegt.
4 Die Sanierung von durch polychlorierte Biphenyle (PCB) belasteten Ökonomiegebäuden wird bis 2030 mit Beiträgen unterstützt.
5 Das BLW kann befristete Massnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen und die entsprechenden Beitragssätze festlegen.
Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter:
www.bafu.admin.ch
> Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Suche «UW-0820-D».
Art. 46 Höhe der Investitionskredite und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen
1 Die Ansätze für die Investitionskredite sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 6 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der die Umweltziele Landwirtschaft 2008 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 6 höchstens um 10 Prozent erhöhen.
2 Für die Berechnung des Investitionskredits werden von den anrechenbaren Kosten die öffentlichen Beiträge abgezogen.
3 Bei der Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 6 werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeträgen mindestens der Saldo des bestehenden Investitionskredits abgezogen.
Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter:
www.bafu.admin.ch
> Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Suche «UW-0820-D».
Art. 47 Massnahmen
1 Als PRE gelten:
a. Projekte, die mehrere Wertschöpfungsketten umfassen und auch nichtlandwirtschaftliche Sektoren einschliessen;
b. Projekte, die mehrere Akteure innerhalb einer Wertschöpfungskette umfassen.
2 Im Rahmen von PRE werden folgende Massnahmen unterstützt:
a. Massnahmen im Tiefbau nach dem 3. Kapitel, im Hochbau nach dem 4. Kapitel und zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 5. Kapitel dieser Verordnung;
b. der Aufbau und die Weiterentwicklung einer landwirtschaftsnahen Tätigkeit;
c. …
d. gemeinschaftliche Investitionen im Interesse des PRE;
e. weitere Massnahmen im Interesse des PRE.
3 Das PRE kann während der Umsetzung um weitere Massnahmen ergänzt werden.
4 PRE sind gemeinschaftliche Massnahmen.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Art. 48 Voraussetzungen
1 Finanzhilfen für PRE werden gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Das Projekt trägt zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft und zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit bei.
b. Das Projekt besteht aus mindestens drei Massnahmen mit je eigener Rechnungsführung und Trägerschaft sowie mit mindestens zwei unterschiedlichen Ausrichtungen.
c. Die Massnahmen sind inhaltlich auf ein Gesamtkonzept abgestimmt und mit der Regionalentwicklung, den Pärken von nationaler Bedeutung und der Raumplanung koordiniert.
d. Die Mitglieder der Projektträgerschaft sind mehrheitlich Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die zum Bezug von Direktzahlungen nach der DZV berechtigt sind; diese besitzen die Stimmenmehrheit.
2 Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Finanzhilfe ausgewiesen sein. Die Tragbarkeit muss mit geeigneten Planungsinstrumenten für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren nach der Gewährung der Finanzhilfen belegt werden.
3 Werden Massnahmen im Tiefbau nach dem 3. Kapitel, im Hochbau nach dem 4. Kapitel oder zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 5. Kapitel dieser Verordnung im Rahmen eines PRE umgesetzt, so gelten für sie die Voraussetzungen nach den entsprechenden Kapiteln.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
SR 910.13
Art. 49 Anrechenbare Kosten
Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:
a. Kosten, die nach den Artikeln 23, 24, 36 und 44 anrechenbar sind;
b. Kosten für die Erarbeitung der Unterlagen für eine Vereinbarung;
c. Kosten für Einrichtungen;
d. Kosten für Maschinen und Fahrzeuge im Interesse des PRE;
e. Marketingkosten im Rahmen des Gesamtkonzepts;
f. Kosten für die Geschäftstätigkeit im Rahmen des PRE;
g. Beratungskosten.
Art. 50 Beitragssätze
1 Werden Massnahmen im Tiefbau nach dem 3. Kapitel, im Hochbau nach dem 4. Kapitel oder zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 5. Kapitel dieser Verordnung im Rahmen eines PRE umgesetzt, so werden die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen um 50 Prozent erhöht.
2 Für Kosten, die nach Artikel 49 Buchstaben b–g anrechenbar sind, gelten die folgenden Beitragssätze:
Prozent
a. in der Talzone
34
b. in der Hügelzone und in der Bergzone I
37
c. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet
40
3 Die anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 werden für Massnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben b und e reduziert.
4 Die prozentuale Reduktion der anrechenbaren Kosten ist in Anhang 7 festgelegt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Art. 51 Höhe der Investitionskredite
1 Der Investitionskredit beträgt pro Massnahme höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten abzüglich der öffentlichen Beiträge.
2 Für die einzelnen Massnahmen im Tiefbau nach dem 2. Kapitel, im Hochbau nach dem 3. Kapitel und für zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 4. Kapitel dieser Verordnung, richtet sich die Höhe der Investitionskredite, einschliesslich der Konsolidierungskredite, nach den entsprechenden Kapiteln dieser Verordnung.
3 Baukredite werden bis zur Höhe von 75 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt.
Art. 52 Stellungnahme des BLW vor der Gesuchseinreichung
1 Das BLW gibt die Stellungnahme nach Artikel 97 Absatz 2 LwG ab in Form:
a. einer Auskunft, wenn lediglich eine Vorstudie mit grober Kostenschätzung vorliegt oder die Durchführung des Projekts zeitlich nicht festgelegt werden kann;
b. eines Vorbescheides mit den vorgesehenen Auflagen und Bedingungen sowie den Finanzhilfen, wenn ein Vorprojekt mit Kostenschätzung vorliegt;
c. eines verbindlichen Mitberichts, wenn ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach Artikel 22 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
2 Der Kanton reicht den Antrag auf Stellungnahme mit den nötigen Unterlagen und sachdienlichen Angaben über das Informationssystem nach Artikel 17 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) beim BLW ein.
3 Keine Stellungnahme des BLW ist erforderlich, wenn:
a. durch das Vorhaben kein Objekt eines Bundesinventars von nationaler Bedeutung betroffen ist;
b. das Vorhaben keiner gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegt.
SR 814.011
SR 919.117.71
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Art. 53 Gesuche um Finanzhilfen
1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim Kanton einzureichen.
2 Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt unter anderem die Tragbarkeit und die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, legt die Höhe des Kantonsbeitrags und des Investitionskredits fest und legt im Einzelfall Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 54 Antrag des Kantons an das BLW
1 Der Antrag des Kantons an das BLW auf Beiträge sowie auf Investitionskredite über 500 000 Franken muss über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV eingereicht werden.
2 Er muss alle sachdienlichen Angaben und Unterlagen enthalten, mindestens jedoch Folgendes:
a. rechtskräftige kantonale Verfügungen über die Genehmigung des Vorhabens;
b. den Entscheid der zuständigen kantonalen Stellen über den gesamten Betrag der Finanzhilfe des Kantons für ein Vorhaben;
c. Verfügungen über die Finanzhilfen öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften nach Artikel 8 Absatz 4, soweit der Kanton diese an den Kantonsbeitrag anrechnet;
d. technische Unterlagen wie Situationspläne, Werk- und Detailpläne, technische Berichte, Kostenvoranschläge;
e. betriebswirtschaftliche Unterlagen wie Finanzpläne und Tragbarkeitsrechnung.
3 Sind Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 betroffen, so müssen die Anträge auf Finanzhilfen den Nachweis der Publikation im Publikationsorgan des Kantons nach Artikel 89a LwG enthalten.
4 Werden Beiträge beantragt und ist eine Baubewilligung nach der Raumplanungsgesetzgebung erforderlich, so müssen die Anträge den Nachweis der Publikation im Publikationsorgan des Kantons nach Artikel 97 LwG enthalten.
5 …
SR 919.117.71
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Art. 55 Genehmigungsverfahren
1 Das BLW überprüft den Antrag des Kantons und prüft, ob der Kanton die Auflagen und Bedingungen seiner Stellungnahme berücksichtigt hat.
2 Das BLW gewährt dem Kanton den Beitrag in Form einer Verfügung oder, im Falle eines PRE, in Form einer Vereinbarung. Werden ein Antrag auf einen Beitrag und ein Antrag auf einen Investitionskredit kombiniert, so genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit.
3 Bei Investitionskrediten über 500 000 Franken entscheidet das BLW innerhalb 30 Tagen nach der elektronischen Übermittlung der vollständigen Akten durch den Kanton. Der Kanton eröffnet dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin seinen Entscheid erst nach der Genehmigung durch das BLW.
4 Das BLW legt in der Beitragsverfügung oder in der Vereinbarung die Bedingungen und Auflagen fest. Es setzt für die Durchführung des Vorhabens und die Einreichung der Abrechnung Fristen fest.
5 Zu Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, oder auf Antrag des Kantons erlässt das BLW vorgängig eine Grundsatzverfügung. Es hält darin fest, ob das Vorhaben die Anforderungen für Finanzhilfen erfüllt. Die Beitragsverfügung erfolgt für die einzelnen Etappen. Die Grundsatzverfügung gilt nicht als Beitragsverfügung.
6 ...
Aufgehoben durch Ziff. I 9 der V vom 27. Aug. 2025 über die Aufhebung des Erfordernisses der Zustimmung oder der Anhörung des EFD oder der ESTV betreffend zwölf Subventionen, mit Wirkung seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 550).
Art. 56 Vereinbarung bei Projekten zur regionalen Entwicklung
1 Bei PRE wird zwischen Bund, Kanton und gegebenenfalls Leistungserbringer eine Vereinbarung in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abgeschlossen.
2 Die Vereinbarung regelt insbesondere:
a. die Zielsetzungen des PRE;
b. die Massnahmen zur Erreichung des Gesamtkonzepts;
c. die anrechenbaren Kosten, den Beitragsansatz und den Beitrag des Bundes pro Massnahme;
d. das Controlling;
e. die Auszahlung der Beiträge;
f. die Sicherung der unterstützten Werke;
g. die Auflagen und Bedingungen des Bundes;
h. die Vorkehrungen bei Nichterreichung der Zielsetzungen;
i. die Befristung und Auflösung der Vereinbarung.
3 Die Vereinbarung kann angepasst und um neue Massnahmen ergänzt werden.
Art. 57 Baubeginn und Erwerbe
1 Mit den planerischen Massnahmen und dem Bau darf erst begonnen und Erwerbe dürfen erst getätigt werden, wenn die Finanzhilfe nach Artikel 55 Absätze 2 und 3 rechtskräftig verfügt oder die Vereinbarung nach Artikel 56 abgeschlossen ist. Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, dürfen erst begonnen werden, wenn die Beitragsverfügung der einzelnen Etappen rechtskräftig ist.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder einen vorzeitigen Erwerb bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung oder des Abschlusses der Vereinbarung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Der Entscheid über die Gewährung des Beitrags oder die Genehmigung des Investitionskredits bleibt davon unberührt.
3 Für Massnahmen, die mit Beiträgen unterstützt werden, darf die zuständige kantonale Behörde nur mit Zustimmung des BLW einen vorzeitigen Baubeginn oder einen vorzeitigen Erwerb bewilligen. Die Bewilligung muss schriftlich erfolgen. Den vorzeitigen Erwerb von Gattungsware, Maschinen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Grundstücken bis 500 000 Franken darf die zuständige kantonale Behörde ohne Zustimmung des BLW bewilligen.
4 Kosten für nichtbauliche Massnahmen, die bereits während der Erarbeitung der Unterlagen für die Projekteinreichung nötig sind, können nachträglich an ein Projekt angerechnet werden. Für weitergehende Massnahmen muss ein vorzeitiger Beginn der Arbeiten beantragt werden.
5 Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigem Erwerb ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird keine Finanzhilfe gewährt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Art. 58 Ausführung des Vorhabens
1 Die Ausführung des Vorhabens muss den beim Genehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechen.
2 Wesentliche Änderungen des Vorhabens bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das BLW. Wesentlich sind Änderungen, die:
a. Sachverhalte und Unterlagen betreffen, die für den Entscheid über die Finanzhilfen massgebend waren;
b. Vorhaben in Bundesinventaren von nationaler Bedeutung betreffen; oder
c. Vorhaben betreffen, die einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegen.
3 Mehrkosten, die 100 000 Franken überschreiten und mehr als 20 Prozent des genehmigten Voranschlags betragen, bedürfen der Genehmigung durch das BLW, sofern dafür ein Beitrag beantragt wird.
4 Das Vorhaben muss innerhalb der vom BLW gesetzten Fristen ausgeführt werden. Verzögerungen müssen gemeldet und begründet werden.
Art. 59 Auszahlung der Beiträge
1 Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV beim BLW beantragen.
2 Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags ausbezahlt.
3 Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen auf Antrag des Kantons.
SR 919.117.71
Art. 60 Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht
Flächen, Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, für die Finanzhilfen gewährt wurden, müssen sachgemäss unterhalten, gepflegt und bewirtschaftet werden.
Art. 61 Beginn des Zweckentfremdung- und Zerstückelungsverbots nach Artikel 102 LwG
1 Das Verbot der Zweckentfremdung gilt ab der Zusicherung eines Bundesbeitrags.
2 Das Verbot der Zerstückelung gilt ab dem Erwerb des Eigentums an den neuen Grundstücken.
Art. 62 Grundbuchanmerkung bei Beiträgen
1 Der Kanton merkt die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bei Vorhaben, für die Beiträge ausgerichtet werden, für die betroffenen Grundstücke im Grundbuch an.
2 Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden, wenn:
a. ein Grundbuch fehlt;
b. der Eintrag mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre;
c. Tiefbaumassnahmen, die nicht flächengebunden sind, namentlich Wasser- und Elektrizitätsversorgungen umgesetzt werden;
d. Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion umgesetzt werden;
e. periodische Wiederinstandstellungen umgesetzt werden;
ebis. Wiederherstellungen nach Elementarschäden umgesetzt werden;
f. gemeinschaftliche Initiativen zur Senkung der Produktionskosten umgesetzt werden;
g. Einrichtungen, Maschinen oder Fahrzeuge erworben werden.
3 An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–d und ebis eine Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, worin er oder sie sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht und allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.
4 Der Nachweis der Grundbuchanmerkung oder die Erklärung nach Absatz 3 sind dem BLW spätestens mit dem Gesuch für die Schlusszahlung einzureichen, bei Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, mit dem ersten Schlusszahlungsgesuch einer Etappe.
5 Der Kanton meldet dem zuständigen Grundbuchamt das Datum, an dem das Zweckentfremdungsverbot und die Rückerstattungspflicht enden. Das Grundbuchamt trägt dieses Datum in der Anmerkung nach.
6 Das Grundbuchamt löscht die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbots und der Rückerstattungspflicht nach deren Ablauf von Amtes wegen.
7 Auf Antrag der belasteten Person und mit Zustimmung des Kantons kann die Grundbuchanmerkung gelöscht werden auf Flächen, für die eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung bewilligt worden ist oder für die die Beiträge zurückerstattet worden sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Art. 63 Voraussetzungen für die Rückforderung von Beiträgen
Im Falle von Zweckentfremdung oder Zerstückelung fordert der Kanton die Beiträge in vollem Umfang zurück, sofern er keine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt hat.
Art. 64 Verfahren der Rückforderung von Beiträgen und Haftung
1 Der Kanton verfügt die Rückforderung von Beiträgen gegenüber den Finanzhilfeempfängern und -empfängerinnen. Bei gemeinschaftlichen Massnahmen haften diese anteilsmässig nach Massgabe ihrer Beteiligung.
2 Existieren die ursprünglichen Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen nicht mehr oder sind sie nicht mehr Eigentümer und Eigentümerinnen, so verfügt der Kanton die Rückforderung gegenüber den Werk- oder Grundeigentümern und -eigentümerinnen, die an ihre Stelle getreten sind.
3 Der Kanton kann auf geringfügige Rückforderungen von weniger als 1000 Franken und auf Rückerstattungen von Beiträgen für periodische Wiederinstandstellungen verzichten.
Art. 65 Abrechnung über die zurückgeforderten Beiträge
Die Kantone rechnen mit dem Bund jährlich bis zum 30. April über die im Vorjahr zurückgeforderten Beiträge ab. Zur Abrechnung gehören:
a. die Nummer des Unterstützungsfalls gemäss dem Informationssystem nach Artikel 17 ISLV;
b. der Betrag des zurückgeforderten Beitrags;
c. eine Kopie der Rückforderungsverfügungen.
SR 919.117.71
Art. 66 Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot
Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot können aus folgenden Gründen bewilligt werden:
a. die rechtskräftige Einzonung von Grundstücken in Bauzonen, Grundwasserschutzzonen S1, Hochwasserschutzzonen oder andere nichtlandwirtschaftliche Schutz- und Nutzungszonen;
b. rechtskräftige Ausnahmebewilligungen gestützt auf Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG);
c. Produktionsumstellungen, sofern die Schlusszahlung über 10 Jahre zurückliegt;
d. der fehlende landwirtschaftliche Bedarf oder unverhältnismässige Kosten als Grund für den Verzicht einer Wiederherstellung von landwirtschaftlichen Gebäuden, Anlagen oder Nutzflächen, die durch Feuer oder Elementarereignisse zerstört worden sind;
e. der Bedarf für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde sowie für Bundesbahnen oder für Nationalstrassen.
SR 700
Art. 67 Rückforderung von Beiträgen bei einer Zweckentfremdung
1 Bewilligt der Kanton eine Zweckentfremdung, so entscheidet er gleichzeitig über die Rückforderung des geleisteten Beitrags.
2 Er kann den Beitrag nur bis zum Ablauf der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Absatz 5, höchstens jedoch bis 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes zurückfordern.
3 Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 66 Buchstabe c, d oder e erteilt hat.
4 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung sind:
a. die zweckentfremdete Fläche;
b. das Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; und
c. das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer.
5 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:
a. für Tiefbaumassnahmen
40 Jahre
b. für Gebäude und Seilbahnen
20 Jahre
c. für Einrichtungen sowie für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion
10 Jahre
d. für Maschinen und Fahrzeuge
5 Jahre
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Art. 68 Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot
Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot können aus folgenden Gründen bewilligt werden:
a. rechtskräftige Einzonungen in Grundwasserschutzzonen S1, Hochwasserschutzzonen und Naturschutzzonen sowie die Abtrennung des Gewässerraums;
b. rechtskräftige Einzonungen in Bauzonen oder andere Zonen, die eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr zulassen;
c. rechtskräftige Ausnahmebewilligungen gestützt auf die Artikel 24, 24a, 24c und 24d RPG, zusätzlich mit dem notwendigen Gebäudeumschwung;
d. die Abtrennung entlang der Waldgrenze;
e. der Tausch von Grundstücksteilen eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Land, Gebäude oder Anlagen, die für die Bewirtschaftung des Betriebs günstiger liegen oder geeigneter sind;
f. die Übertragung eines nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Gebäudes mit notwendigem Umschwung zwecks zonenkonformer Verwendung an den Eigentümer oder die Eigentümerin eines benachbarten landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks, wenn dadurch die Erstellung einer Baute vermieden werden kann;
g. die Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechts zugunsten des Pächters oder der Pächterin des landwirtschaftlichen Gewerbes;
h. die Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechts zugunsten einer gemeinschaftlich geführten landwirtschaftlichen Baute oder Anlage;
i. eine Grenzverbesserung oder eine Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks;
j. eine Vereinigung aller Teile der zerstückelten Parzelle mit Nachbarparzellen oder eine Verbesserung der Arrondierung durch die Parzellierung;
k. der Bedarf für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
SR 700
Art. 69 Rückforderung von Beiträgen bei einer Zerstückelung
1 Die kantonalen Behörden eröffnen dem BLW die Bewilligung der Ausnahme vom Zerstückelungsverbot sofort und unentgeltlich. Bagatellfälle können sie dem BLW periodisch in Form einer Liste melden.
2 Bewilligt der Kanton eine Zerstückelung, so entscheidet er gleichzeitig über die Rückforderung des geleisteten Beitrags.
3 Er kann den Beitrag höchstens bis 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes zurückfordern.
4 Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 68 Buchstaben d–k erteilt hat.
5 Massgebend für die Höhe der Rückforderung ist die zerstückelte Fläche und das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer von 40 Jahren.
6 Die kantonale Bewilligungsbehörde nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) darf Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 BGBB erst bewilligen, wenn eine rechtskräftige Verfügung nach dieser Verordnung vorliegt.
SR 211.412.11
Art. 70 Rückforderung von Beiträgen und Widerruf von Investitionskrediten aus anderen Gründen als der Zweckentfremdung und der Zerstückelung
1 Der Kanton fordert den Beitrag zurück oder widerruft den Investitionskredit aus folgenden Gründen:
a. Verminderung der Futterbasis um mehr als 20 Prozent, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 34 nicht mehr erfüllt sind;
b. konstante Unternutzung der unterstützten Kapazität einer Baute oder Anlage zu mehr als 20 Prozent;
c. bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und Erschliessungen: Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung angeschlossener Gebäude oder von Kulturland oder Anschluss nichtlandwirtschaftlicher Gebäude, sofern dieser im für die Beitragsverfügung massgebenden Vorhaben nicht vorgesehen war;
d. Verwendung von Kulturland zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder für Deponien, sofern die Abbauphase einschliesslich der Rekultivierung länger als 5 Jahre dauert;
e. gewinnbringende Veräusserung;
f. Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen;
g. mangelnde Behebung der durch den Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist;
h. Nichtbezahlung einer Tilgungsrate eines Investitionskredits trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;
i. Gewährung einer Finanzhilfe aufgrund irreführender Angaben;
j. Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach der Gewährung des Investitionskredits, ausser bei einer Verpachtung an einen Nachkommen;
k. Verzicht auf den Gebrauch von Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge im Sinne des gestellten Gesuchs;
l. bei PRE: vorzeitige Beendung der in der Vereinbarung festgelegten Zusammenarbeit.
2 Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe j kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebs oder des Unternehmens den Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen, sofern dieser oder diese die Bedingungen nach Artikel 32 erfüllt, die verlangte Sicherheit erbringt, kein Ausschlussgrund nach Artikel 3 vorliegt und sofern es sich um keine gewinnbringende Veräusserung handelt.
3 Bei einer Rückforderung von Beiträgen und beim Widerruf von Investitionskrediten nach Absatz 1 Buchstabe e entspricht der Rückforderungs- oder Widerrufsbetrag dem Veräusserungsgewinn. Dieser bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert. Abzüge für Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben sind zulässig. Die Anrechnungswerte sind in Anhang 8 festgelegt. Das BLW kann die Anrechnungswerte in Anhang 8 ändern.
4 Die Rückforderung eines Beitrags nach Absatz 1 Buchstaben a–e wird gemäss dem Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Artikel 67 Absatz 5 berechnet.
5 Die Rückforderung eines Beitrags nach Absatz 1 Buchstaben f–l kann nicht reduziert werden.
6 Bei Investitionskrediten kann in Härtefällen anstelle des Widerrufs eine Verzinsung von 3 Prozent des Kredits verlangt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Art. 71 Verwaltung des Fonds-de-Roulement
1 Der Kanton reicht den Antrag auf Bundesmittel nach Massgabe des Bedarfs über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV beim BLW ein.
2 Das BLW prüft den Antrag jedes Kantons und überweist die rückzahlbaren Bundesmittel im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kanton.
3 Der Kanton meldet dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember mit allen sachdienlichen Unterlagen:
a. den Gesamtbestand der Bundesmittel;
b. die aufgelaufenen Zinsen;
c. die liquiden Mittel;
d. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.
4 Er verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Bundesmittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV den Jahresabschluss jeweils bis Ende April vor.
5 Er meldet dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV jeweils bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:
a. die liquiden Mittel;
b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.
SR 919.117.71
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Art. 72 Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln
1 Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das BLW nicht benötigte Bundesmittel, die den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestands während eines Jahres übersteigen, zurückfordern und:
a. einem anderen Kanton zuteilen; oder
b. bei ausgewiesenem Bedarf in die Betriebshilfe überführen, sofern die entsprechende kantonale Leistung erbracht wird.
2 Der minimale Kassabestand beträgt mindestens 2 Millionen Franken oder 2 Prozent des Fonds-de-Roulement.
3 Werden die Bundesmittel einem anderen Kanton zugeteilt, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
Art. 73 Oberaufsicht des Bundes
1 Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der Massnahmen und die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
2 Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht nicht bewilligte Zweckentfremdungen, Vernachlässigungen des Unterhalts oder der Bewirtschaftung, Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Finanzhilfen oder andere Rückerstattungsgründe oder Widerrufsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.
Art. 74 Aufsicht durch die Kantone
1 Die Kantone orientieren das BLW auf dessen Verlangen über ihre Vorschriften und ihre Organisation für die Kontrolle des Zweckentfremdungs- und des Zerstückelungsverbots sowie der Überwachung des Unterhalts und der Bewirtschaftung.
2 Sie erstatten dem BLW auf dessen Verlangen Bericht über die Zahl der Kontrollen, deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.
Art. 75 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 wird aufgehoben.
[AS 1998 3092; 2000 382; 2003 5369; 2006 4839; 2007 6187; 2008 3651; 2011 2385; 2013 3909; 2015 1755, 4529; 2017 6097; 2020 5495]
Art. 76 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.
Art. 76a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024
1 Für Projekte, für die ein Vorbescheid nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b vor Inkrafttreten der Änderungen vom 6. November 2024 abgegeben wurde, gelten während der Gültigkeit des Vorbescheids Anhang 5 Ziffer 5 und Anhang 7 nach bisherigem Recht.
2 Anhang 6 Ziffer 3.2.1 ist nicht anwendbar auf Feldroboter, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2024 angeschafft wurden.
3 Anhang 6 Ziffer 3.4.1 ist nicht anwendbar auf Traktoren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2024 angeschafft wurden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672).
Art. 77 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.