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Änderungsprotokoll zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

Confederation · 0.632.111 · treaty

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Artikel 13 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1983 (im folgenden das «Übereinkommen» genannt), wird durch folgenden Text ersetzt: … SR 0.632.11 Text eingefügt im genannten Übereinkommen.

Art. 2

A. Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft, sofern mindestens siebzehn der in Artikel 11 des Übereinkommens genannten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen ihre Annahmeurkunden zu dem Protokoll beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt haben. Kein Staat und keine Zoll- oder Wirtschaftsunion können jedoch ihre Annahmeurkunde zu diesem Protokoll hinterlegen, ohne dass sie das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt vorgängig unterzeichnet haben oder gleichzeitig unterzeichnen oder ohne dass sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen hinterlegt haben oder gleichzeitig hinterlegen. B. Jeder Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird, nachdem dieses Protokoll nach obigem Buchstaben A in Kraft getreten ist, ist Vertragspartei des durch das Protokoll geänderten Übereinkommens.

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