Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes, soweit er dem Kanton übertragen ist.
Bern · 766.11 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes, soweit er dem Kanton übertragen ist.
Zuständigkeit 1 Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für sämtliche Aufgaben und hat sämtliche Befugnisse, die nach der Rohrleitungsgesetzgebung dem Kanton übertragen sind, sofern nachfolgend nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird. * 2 Es nimmt Stellung in den Plangenehmigungsverfahren des Bundes. 3 Es kann für technische Prüfungen und Aufsichtsaufgaben qualifizierte Dritte beiziehen.
Alarmstelle 1 Kantonale Alarmstelle gemäss Artikel 32 Absatz 2 RLG ist die Kantonspolizei. 1) SR 746.1 2) SR 746.11 3) SR 746.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 12-98 766.11 2 2 Baubewilligung
Bewilligungsbehörde 1 Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baubewilligungen für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar richtet sich nach der Baugesetzgebung. 2 Für die Erteilung von Baubewilligungen für alle übrigen Rohrleitungsanlagen, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ist das Amt für Umwelt und Energie
Verfahren 1 Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen. 2 Ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig, ist das Gesuch direkt diesem Amt einzureichen. Es lädt die Gemeinde zur Stellungnahme ein. * 3 Die Bewilligungsbehörde kann die Form und den Inhalt der Gesuchsunterlagen festlegen. 4 Ergänzend zu Artikel 16 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD)4) gelten die Vorschriften der RLV über die Aussteckung. 3 Betriebsbewilligung
Grundsatz 1 Für Gasleitungen bis und mit 1 bar kann den Energieversorgungsunternehmen eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden. 2 Alle übrigen Rohrleitungsanlagen benötigen eine auf die konkrete Anlage bezogene Betriebsbewilligung.
Verfahren 1 Das Amt für Umwelt und Energie kann die Form und den Inhalt der Gesuchsunterlagen festlegen. * 2 Vor der Erteilung der Betriebsbewilligung ordnet es eine Abnahmeprüfung der Anlage oder eine Sicherheitsbeurteilung beim Energieversorgungsunternehmen an. 4) BSG 725.1 3 766.11 3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)5).
Bedingungen und Auflagen 1 Die Betriebsbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden. 2 Das Amt für Umwelt und Energie kann regelmässige Betriebsinspektionen
Entzug der Bewilligung 1 Fällt eine Bewilligungsvoraussetzung dahin, kann das Amt für Umwelt und Energie die Betriebsbewilligung entziehen und die Einstellung des Betriebs anordnen. * 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung 1 Die den Energieversorgungsunternehmen erteilten generellen Baubewilligungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr für den Bau von neuen und die Änderung von bestehenden Rohrleitungsanlagen. 2 Sie gelten weiter für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erstellten oder sich im Bau befindenden Rohrleitungsanlagen.
Aufhebung eines Erlasses 1 Die kantonale Rohrleitungsverordnung vom 14. Oktober 1998 (KRLV) wird aufgehoben (BSG 766.11).
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Bern, 24. Oktober 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger 5) BSG 155.21 766.11 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-98 24.06.2020 01.08.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020 Art. 9 Abs. 1 geändert 20-065 5 766.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.10.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-98 Art. 2 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065 Art. 4 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065 Art. 5 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065 Art. 7 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065 Art. 8 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065 Art. 9 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065