Art. 1
Rechtsform 1 Der Bürgschaftsfonds Obwalden (nachstehend Fonds genannt) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Sarnen.
Obwalden · 661.2 · statute
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Rechtsform 1 Der Bürgschaftsfonds Obwalden (nachstehend Fonds genannt) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Sarnen.
Zweck 1 Der Fonds bezweckt, für Unternehmen sowie Einwohner und Einwohnerinnen im Kanton auf zeitlich beschränkte Dauer die Bürgschaft für Darlehen, Kredite und Garantien zu übernehmen.
Organisation 1 Organe des Fonds sind der Bankrat (Verwaltungsbehörde), die Direktion (Geschäftsleitung) sowie die externe Revisionsstelle (Kontrollstelle) der
Reglement 1 Der Bankrat regelt Art, Verwendung, Begrenzung und Sicherung der Bürgschaften sowie Geschäftsführung und Geschäftsbedingungen durch Reglement. 1) GDB 101.0 OGS 2002, 14 661.2
Bürgschaftsgläubiger 1 Der Fonds kann sich durch Bürgschaften nur gegenüber der Obwaldner Kantonalbank verpflichten.
Grundkapital 1 Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Grundkapital und die Reserven. 2 Das Grundkapital beträgt höchstens Fr. 1 500 000.– und setzt sich aus Stammeinlagen und allfälligen Garantieverpflichtungen zusammen. Es wird von der Obwaldner Kantonalbank beschafft. 3 Mindestens ein Fünftel des Grundkapitals soll aus Stammeinlagen bestehen.
Verwendung des Ergebnisses 1 Die Einnahmen des Fonds werden verwendet: a. zur Deckung der Betriebsauslagen und allfälliger Bürgschaftsverluste; b. zur Bezahlung allfälliger Rückversicherungsprämien; c. zur Äufnung eines Reservefonds.
Liquidation 1 Wird der Fonds aufgelöst oder seine Tätigkeit eingestellt, so fällt sein Liquidationsvermögen an die Obwaldner Kantonalbank zurück.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Bürgschaftsfonds vom 10. Mai 19532); b. der Kantonsratsbeschluss über die Bürgschaftsgrenze bei landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie über die Erhöhung des Grundkapitals des kantonalen Bürgschaftsfonds vom 25. März 19883). 2) OGS 1958, 54 3) OGS 1989, 63 661.2
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.4) Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 14 geändert durch - das Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) vom 27. Januar 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (OGS 2006, 95 und 47) 4) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt 661.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.05.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung OGS 2002, 14 27.01.2006 01.07.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2006, 95 661.2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.05.2002 01.07.2002 Erstfassung OGS 2002, 14 Art. 3 Abs. 1 27.01.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 95