1) Die Parteien können sich dem an sich unzuständigen Landgerichte durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Die Vereinbarung muss dem Gerichte schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden.
2) Die Vereinbarung hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Jedoch können Angelegenheiten, welche dem Wirkungskreise der Gerichte überhaupt entzogen sind, durch solche Vereinbarung nicht vor Gericht gebracht werden.
3) Das an sich unzuständige Landgericht wird insoweit, als dasselbe durch Übereinkommen der Parteien zuständig gemacht werden kann, auch dadurch zuständig, dass der Beklagte, ohne rechtzeitig die Einwendung der Unzuständigkeit erhoben zu haben, in der Hauptsache mündlich verhandelt.
§ 53a
1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Für Rechtssachen aus Versicherungsverträgen, wenn der Versicherungsnehmer im Inland wohnt oder wenn das versicherte Interesse im Inland gelegen ist, ist jede Verabredung auf ein ausländisches Gericht nichtig. Gerichtsstand für Rechtssachen aus vorgenannten Verträgen ist Vaduz.
4) Das Gericht hat von Amts wegen und selbst im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren die Beobachtung dieser Bestimmung zu überwachen.
§ 53b
1) Für Klagen aus einem Eigentumsvorbehalt an einer im Fürstentum gelegenen Sache sowie aus Abzahlungsgeschäften jeder Art, die sich auf im Inland gelegene Sachen beziehen, ist das Landgericht auch dann zuständig, wenn dieser Gerichtsstand durch Parteienvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
2) Die Unzuständigkeit des ausländischen Gerichtes kann auch im Zwangsvollstreckungsverfahren noch geltend gemacht werden.
3. Teil
§ 54
1) Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (Art. 153 ff. AussStrG) ist gegeben
1. über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;
2. über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn
a) der Verstorbene zuletzt liechtensteinischer Staatsbürger war oder
b) der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
c) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
3. über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen unter den Voraussetzungen von Art. 143 Abs. 2 AussStrG wenn der Verstorbene zuletzt liechtensteinischer Staatsbürger war und
a) seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
b) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
4. über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen eines Ausländers unter den Voraussetzungen von Art. 143 Abs. 2 AussStrG, wenn der Verstorbene zuletzt seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte und testamentarisch seine Rechtsnachfolge liechtensteinischem Erbrecht unterstellt hat.
2) Die inländische Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.
§ 55
Die inländische Gerichtsbarkeit für das Ausfolgungsverfahren und jeweils damit zusammenhängende Sicherungsmassnahmen ist stets gegeben.
§ 56
Wird die Abhandlung vor einem ausländischen Gericht durchgeführt, so beschränkt sich die Zuständigkeit des Landgerichtes auf die Sicherung des Nachlasses, der Ansprüche der Erben, Legatare und Gläubiger, die sich in Liechtenstein aufhalten, und der Verlassenschaftsgebühren.
§ 56a
Ist das Landgericht zuständig, so handelt es vorbehaltlich der unbeweglichen Sachen, die im Ausland liegen, die gesamte Verlassenschaft ab, auf welche das Landgericht Zugriff hat.
§ 56b
Aufgehoben
§ 57
1) Zur Bestellung eines Vormundes, Sachwalters oder Kurators und zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, sowie über die Vormundschaft, Sachwalterschaft und Kuratel dem Gericht obliegen, ist das Landgericht zuständig, wenn der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inland hat. Ist für einen Ausländer, für den im Inland ein allgemeiner Gerichtsstand nicht begründet ist, ein Vormund, Sachwalter oder Kurator zu bestellen, so ist das Landgericht zuständig, wenn der Ausländer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat.
2) Wenn der minderjährige oder sonstige pflegebefohlene liechtensteinische Staatsangehörige seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Ausland hat, der ausländische Staat aber die Besorgung des pflegschaftsrechtlichen Schutzes verweigert, ist hiefür das Landgericht zuständig.
§ 58
1) Wenn dies im Interesse eines Mündels oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das Landgericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen.
2) Ein solcher Beschluss bedarf der vorgängigen Genehmigung des Appellationsgerichtes.
§ 59
1) Sofern bei einer Annahme an Kindesstatt das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu das Landgericht zuständig, wenn
a) der Wahlvater oder die Wahlmutter den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inland hat oder
b) der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, oder das Wahlkind liechtensteinischer Staatsbürger ist oder
c) auch nur eine dieser Personen staatenlos ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt, im Inland hat.
2) Aufgehoben
§ 59a
1) Das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufene Landgericht ist auch zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende Ansprüche zuständig.
2) Für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie verwandter Personen ist das Landgericht zuständig, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen in Liechtenstein hat, mangels eines solchen dann, wenn der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen in Liechtenstein hat.
3) Zur Entscheidung über sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche ist das Landgericht zuständig, wenn das Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen in Liechtenstein hat, mangels eines solchen dann, wenn der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen in Liechtenstein hat.
§ 60
Für Verfahren zur Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Beruf oder Gewerbe des anderen (Art. 46a ff. EheG), über nichtstreitige Eheschutzangelegenheiten (Art. 49h EheG) und über die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 50 EheG) ist das Landgericht berufen, wenn nur einer der Ehegatten seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt. Dasselbe gilt sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
§ 61
Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe ist das Landgericht zuständig, sofern der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder die Ehe in einem inländischen Register beurkundet worden ist.
Wien, am 10. Dezember 1912
Johann m.p.
Karl v. In der Maur m.p.
Fürstlicher Kabinettsrat