Law

Verordnung über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und über den Nachrichtendienst

Fribourg · 550.12 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7cd9849fcd9aadbdb4cd14a118ae623de704dd58807e0d09a4b2159aff33f8b1

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 3a
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7

8 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) ist zuständig für die Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und der Bundesgesetzgebung über den Nachrichtendienst.

Art. 2

Innere Sicherheit 1 Die Kantonspolizei ist im Bereich der inneren Sicherheit die kantonale Vollzugsbehörde der Direktion. 2 Als solche übt sie namentlich alle Aufgaben aus, die das Bundesrecht dem kantonalen Sicherheitsorgan überträgt. 3 Sie ist zuständig für die Anordnung der Sicherstellung, der Beschlagnahme und der Einziehung von Propagandamaterial. 550.12

Art. 3

Nachrichtendienst 1 Die Kantonspolizei ist im Bereich des Nachrichtendienstes die kantonale Vollzugsbehörde der Direktion. 2 Als solche übt sie namentlich alle Aufgaben aus, die das Bundesrecht der kantonalen Vollzugsbehörde überträgt.

Art. 3a

Präventiv-polizeiliche Massnahmen 1 Die Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde für die Beantragung, die Koordination, den Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen nach den Artikeln 23e und folgende BWIS 1). 2 Die sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen nach Artikel 23f Abs. 2 BWIS 2) werden auf Empfehlung der Kantonspolizei von den zuständigen Ämtern des Kantons und der Gemeinden angeordnet. 3 Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA) ist die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug und die Kontrolle der elektronischen Überwachung im Sinne von Artikel 23q Abs. 2 BWIS 3).

Art. 4

Sicherheitsprüfung 1 Die Direktion kann die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei, die bei Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit mitwirken, einer Sicherheitsprüfung unterziehen.

Art. 5

Aufsicht 1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei ist im Bereich der inneren Sicherheit und des Nachrichtendienstes für die Aufsicht zuständig.

Art. 6

Oberaufsicht 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion übt im Bereich der inneren Sicherheit und des Nachrichtendienstes die Oberaufsicht aus. 2 Der Tätigkeitsbericht der Oberaufsichtsbehörde wird dem Staatsrat und der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates jährlich zur Information vorgelegt. 1) SR 120 2) SR 120 3) SR 120 550.12

Art. 7

Vorbehaltenes Recht 1 Die Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen werden in einer Spezialverordnung geregelt. 550.12 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 20.08.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2019_065 11.03.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_030 31.01.2023 Art. 3a eingefügt 01.02.2023 2023_009 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.08.2019 01.01.2020 2019_065 Art. 1 Abs. 1 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030 Art. 3a eingefügt 31.01.2023 01.02.2023 2023_009

← Find another law