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8 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) ist zuständig für
die Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit und der Bundesgesetzgebung über den Nachrichtendienst.
Art. 2
Innere Sicherheit
1 Die Kantonspolizei ist im Bereich der inneren Sicherheit die kantonale
Vollzugsbehörde der Direktion.
2 Als solche übt sie namentlich alle Aufgaben aus, die das Bundesrecht dem
kantonalen Sicherheitsorgan überträgt.
3 Sie ist zuständig für die Anordnung der Sicherstellung, der Beschlagnahme
und der Einziehung von Propagandamaterial.
550.12
Art. 3
Nachrichtendienst
1 Die Kantonspolizei ist im Bereich des Nachrichtendienstes die kantonale
Vollzugsbehörde der Direktion.
2 Als solche übt sie namentlich alle Aufgaben aus, die das Bundesrecht der
kantonalen Vollzugsbehörde überträgt.
Art. 3a
Präventiv-polizeiliche Massnahmen
1 Die Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde für die Beantragung, die Koordination, den Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen
nach den Artikeln 23e und folgende BWIS 1).
2 Die sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen nach Artikel
23f Abs. 2 BWIS 2) werden auf Empfehlung der Kantonspolizei von den zuständigen Ämtern des Kantons und der Gemeinden angeordnet.
3 Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA) ist die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug und die Kontrolle der elektronischen
Überwachung im Sinne von Artikel 23q Abs. 2 BWIS 3).
Art. 4
Sicherheitsprüfung
1 Die Direktion kann die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei, die
bei Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit mitwirken, einer Sicherheitsprüfung unterziehen.
Art. 5
Aufsicht
1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei ist im Bereich der inneren Sicherheit und des Nachrichtendienstes für die Aufsicht zuständig.
Art. 6
Oberaufsicht
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion übt im Bereich der inneren Sicherheit und des Nachrichtendienstes die Oberaufsicht aus.
2 Der Tätigkeitsbericht der Oberaufsichtsbehörde wird dem Staatsrat und der
Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates jährlich zur
Information vorgelegt.
1) SR 120
2) SR 120
3) SR 120
550.12
Art. 7
Vorbehaltenes Recht
1 Die Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen werden in einer
Spezialverordnung geregelt.
550.12
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.08.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2019_065
11.03.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_030
31.01.2023 Art. 3a eingefügt 01.02.2023 2023_009
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.08.2019 01.01.2020 2019_065
Art. 1 Abs. 1 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 3a eingefügt 31.01.2023 01.02.2023 2023_009