Art. 1 Verordnung über die Hundetaxe
Höhe Die Hundetaxe beträgt pro Jahr und Hund Fr. 100.00.1 Art. 1a2 Administration Zuständig für die Führung des Registers der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter, den Bezug und die Veranlagung der Hundetaxe einschliesslich des Erlasses der entsprechenden Verfügungen ist der Dienstzweig Administration Umwelt und Betriebe. Art. 1b3 Verwendung Der Ertrag der Hundetaxe steht dem Dienstzweig Abfallbewirtschaftung und Deponie zur Finanzierung von Tätigkeiten im Hundewesen zur Verfügung.
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