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Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022

Graubünden · 932.200 · statute

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz dient dem Vollzug von Härtefallmassnahmen zugunsten von Unternehmen im Kanton Graubünden, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen der COVID-19-Epidemie besonders betroffen sind.

Art. 2

Voraussetzungen 1 Vorbehältlich der Abweichungen in diesem Artikel gelten dieselben Voraussetzungen, welche das Bundesrecht für die Unterstützung der Härtefallmassnahmen der Kantone für besonders betroffene Unternehmen vorsieht. 2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung. 3 Die Regierung kann bezüglich des massgebenden Zeitraums gemäss Artikel 4 Schwellen vorsehen, die Unternehmen erreichen müssen, um eine Unterstützung zu erhalten.

Art. 3

Art und Umfang der Unterstützung 1 Art und Umfang der Unterstützung richten sich vorbehältlich von Absatz 2 gemäss den entsprechenden Bestimmungen im Bundesrecht. 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 932.200 2 Die Regierung kann den Umfang der Unterstützung im Rahmen der Schwellen nach Artikel 2 Absatz 3 reduzieren.

Art. 4

Massgebender Zeitraum 1 Die Regierung legt den massgebenden Zeitraum fest, für welchen ungedeckte Kosten oder Verluste geltend gemacht werden können.

Art. 5

Finanzierung 1 Der Kanton stellt die nötigen Mittel zur Finanzierung der Härtefallmassnahmen zur Verfügung, zuzüglich der benötigten Mittel für den Vollzug.

Art. 6

Widerruf der Beitragszusicherung 1 Die Zusicherung von Beiträgen kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn: a) Voraussetzungen, Auflagen oder Bedingungen nach diesem Gesetz oder dem Bundesrecht nicht eingehalten werden oder nicht mehr eingehalten sind; b) der Bund aus berechtigten Gründen seinen Anteil an der Unterstützung nicht übernimmt; oder c) falsche Angaben gemacht werden oder Missbräuche vorliegen.

Art. 7

Datenbearbeitung und Amtsgeheimnis 1 Die zuständigen Ämter und Stellen des Kantons, welche Personendaten und Informationen gemäss Bundesrecht bearbeiten dürfen, werden von der Regierung bezeichnet. 2 Mit dem Vollzug beauftragte Dritte dürfen dieselben Daten in demselben Rahmen wie die zuständigen Ämter des Kantons bearbeiten, soweit es für die Erfüllung des Auftrags notwendig ist. 3 Die Steuerverwaltung gewährt den für den Vollzug zuständigen Ämtern und Stellen sowie den mit Vollzugsaufgaben beauftragten Dritten gestützt auf die Einwilligung des jeweiligen Unternehmens Einsicht in die Steuerdaten, die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt werden. 4 Für die für den Vollzug zuständigen Ämter und Stellen sowie für die mit Vollzugsaufgaben beauftragten Dritten gilt das Amtsgeheimnis uneingeschränkt.

Art. 8

Zuständigkeiten 1 Die Regierung bestimmt die für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen. Diese können Dritte mit Vollzugsaufgaben beauftragen. 2 Die zuständige Stelle sichert die Beiträge ungeachtet deren Höhe in alleiniger Kompetenz zu. Die Entscheide sind endgültig. 3 Die Entscheide erfolgen ohne Unterschrift und werden elektronisch mitgeteilt. 932.200

Art. 9

Vollzug 1 Die Regierung legt weitere Vorgaben für den Vollzug fest, wie insbesondere die Fristen für die Einreichung des Gesuchs oder die erforderlichen einzureichenden Angaben, Unterlagen, Einwilligungen und Bestätigungen. Sie kann diese Kompetenz an die zuständige Stelle delegieren. 2 Auf Gesuche, welche den Vorgaben der Regierung oder der zuständigen Stelle nicht entsprechen, welche insbesondere verspätet oder ohne die erforderlichen Angaben, Unterlagen, Einwilligungen oder Bestätigungen eingereicht werden, wird nicht eingetreten. 3 Die Regierung ist befugt, Regeln festzulegen, die während des laufenden Vollzugs der Härtefallmassnahmen erforderlich werden. Sie kann diese Kompetenz an die zuständige Stelle delegieren.

Art. 10

Umsatzverluste im Jahr 2021 1 Für die Unterstützung von Unternehmen für Verluste, die im vierten Quartal des Jahres 2021 angefallen sind, gelten die Bestimmungen der kantonalen Ausführungsverordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie vom 21. Januar 20212).

Art. 11

Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2031. 2) COVID-19-AVHF; AGS 2021-002 932.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 20.04.2022 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2022-020 932.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.04.2022 01.01.2022 Erstfassung 2022-020

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