1
In Wohn-, Wohn- und Arbeitszonen sowie in Kernzonen ist bei Fassaden von mehr als 15 m Länge der Grenzabstand gegenüber diesen Fassaden um einen Drittel der Mehrlänge zu erhöhen.
2
Bei gestaffelten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt. Zurückliegende Fassadenteile werden durch die Vorsprünge hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante gemessen. Vorsprünge gelten nur dann als separate Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigstens der Summe zweier Grenzabstände entspricht.
3
Bei abgewinkelten oder abgerundeten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge gleich wie bei den gestaffelten Fassaden bestimmt.
§ 36 Auskragende Bauteile
1
Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass Durchfahrts- und Durchgangshöhen bei auskragenden Bauteilen eingehalten werden.
§ 37 Mauern und Einfriedungen
1
Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern dürfen an die Grenze gestellt werden, sofern sie, vom massgebenden Terrain gemessen, nicht höher als 1.5 m sind. Höhere Mauern und Böschungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze abzurücken, sofern sich die Nachbarn schriftlich nicht anders einigen.
2
Mauern und Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Sichtbehindernde Lebhäge sind auf Weisung der Bauorgane zulasten des Grundeigentümers zurückzuschneiden.
3
Nachbarn können höhere Einfriedungen zwischen ihren Grundstücken vereinbaren. Überschreiten diese 1.8 m, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderates.
4
Pflanzabstände gegenüber Strassen richten sich nach dem kantonalen Recht.
§ 38 Erschliessung
1
Erschliessungsanlagen, insbesondere Ein- und Ausfahrten, sind so anzulegen, dass sie im Gebrauch niemanden gefährden und behindern. Es muss insbesondere eine zureichende Sichtweite gewährleistet sein. Die anerkannten Regeln der Baukunde sind wegleitend.
2
Ein- und Ausfahrten dürfen auf einer Tiefe von 5 m, von der Strassen- bzw. Trottoirgrenze gemessen, höchstens 5% Längsneigung, anschliessend höchstens 15% Längsneigung aufweisen. Besteht ein rechtskräftiger Baulinien- oder Strassenplan, so kann der Gemeinderat verlangen, dass diese Masse von der projektierten Fahrbahn- oder Trottoirgrenze eingehalten werden.
§ 39 Erstellungs- und Beibehaltungspflicht
1
Bei Neubauten, bei wesentlichen Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Zweckänderungen von Bauten und Anlagen sind genügend Autoabstellplätze gemäss § 40 zu schaffen. Die Autoabstellplätze müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benützt werden können.
2
Die Eigentümer bestehender Bauten, deren Benutzung eine übermässige Beanspruchung öffentlicher Autoabstellplätze oder Strassen zur Folge hat, können in gleicher Weise zur Schaffung von Abstellplätzen verpflichtet werden.
3
Autoabstellplätze dürfen ohne Bewilligung nicht zweckentfremdet werden. Der Gemeinderat kann die Zweckbindung im Einzelfall aufheben, wenn kein Bedarf nach Autoabstellplätzen mehr besteht oder wenn ein Grund für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen eintritt.
§ 40 Anzahl Autoabstellplätze
1
Die Berechnung des Mindestbedarfs erfolgt nach der Art der Nutzung und deren Richtwerte gemäss folgender Tabelle.
Art der Nutzung
Bezugseinheit: pro
Anzahl Autoabstellplätze für Bewohner/innen bzw. Beschäftigte
Anzahl Autoabstellplätze für Besucher/innen bzw. Kundschaft
Wohnen
1 Wohnung
1.5[5]
0.15[6]
Kundenintensive Dienstleistungsbetriebe (z. B. Bank, Arztpraxis, Coiffeur)
100 m² aGF
2.0
1.0
Nicht kundenintensive Dienstleistungsbetriebe (z. B. Büro, Kanzlei)
100 m² aGF
2.0
0.5
Kundenintensive Verkaufsgeschäfte (z. B. Lebensmittel, Warenhaus, Apotheke, Kiosk)
100 m² VF
2.0
8.0
Übrige Verkaufsgeschäfte (z. B. Buchhandlung, Uhren und Schmuck)
100 m² VF
1.5
3.5
Gastronomiebetriebe (z. B. Restaurant, Café, Bar)
1 Sitzplatz
0.05
0.15
1.1
aGF = anrechenbare Geschossfläche gemäss § 35 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (V PBG)
1.2
VF = die den Kund/innen zugängliche Fläche, inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw.
2
Bei Bauten und Anlagen mit grossem Publikumsverkehr, wie Hotels usw. bestimmt der Gemeinderat die Anzahl der zu schaffenden Autoabstellplätze nach dem voraussichtlichen Bedarf, wobei die Normen der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute (VSS) wegleitend sind.
3
Garagenvorplätze dürfen als Autoabstellplätze angerechnet werden, sofern sie nicht als Zufahrt für Dritte und Sammelgaragen dienen.
§ 41 Veloabstellplätze
1
Bei Mehrfamilienhäusern sind pro Wohnung mindestens zwei Veloabstellplätze zu erstellen.
2
Bei Gebäuden mit anderen Nutzungen sind in der Regel gleich viele Veloabstellplätze wie Autoabstellplätze zu erstellen.
§ 42 Abweichung
1
Der Gemeinderat befreit von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen ganz oder teilweise, wenn:
a)
wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen
b)
wenn die Erstellung nicht möglich oder nicht zumutbar ist
§ 43 Grösse der Autoabstellplätze
1
Die Autoabstellplätze haben eine ausreichende Grösse aufzuweisen. Massgebend sind die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).
§ 44 Lage, Anordnung und Gestaltung der Autoabstellplätze
1
Autoabstellplätze sollen zusammengefasst und überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden. Angrenzende Fussgängerbereiche, Geh- und Radwege sollen möglichst wenig beeinträchtigt werden.
2
Autoabstellplätze in Fussgängerbereichen, an Geh- und Radwegen sowie an Strassen sind möglichst mit Grünstreifen, Bepflanzungen und anderen gestalterischen Mitteln abzutrennen. Nach Möglichkeit ist die Anlage so zu gestalten, dass das Meteorwasser versickern kann.
3
Grössere Autoabstellflächen sind auch innerhalb der Anlage angemessen zu bepflanzen.
4
Die Kunden- und Besucherautoabstellplätze müssen entsprechend gekennzeichnet und ausgestaltet werden, damit sie für ihre Bestimmung von anderen Nutzungen dauernd freigehalten werden können.
5
Die Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge sind nach Möglichkeit ebenerdig anzulegen und zu überdachen; sie sind nach Möglichkeit in der Nähe von Hauseingängen zu bauen.
§ 45 Autoabstellplätze auf fremdem Grund
1
Autoabstellplätze auf fremdem Grund werden als Pflichtautoabstellplätze anerkannt, sofern sie sich in angemessener Distanz befinden und langfristig vertraglich sichergestellt werden. Entfällt die vertragliche Regelung, ist diese Änderung dem Gemeinderat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die fehlenden Autoabstellplätze sind nachträglich zu erstellen oder abzugelten.
§ 46 Ersatzabgabe
1
Wer gemäss § 42 lit. b dieser Bauordnung von der Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen befreit ist, hat für jeden nicht zu erstellenden Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von CHF 10'000.– zu entrichten, zuzüglich der seit Inkrafttreten dieser Bauordnung eingetretenen Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise.
2
Werden abgegoltene Autoabstellplätze nachträglich erstellt oder wird die für die Ersatzabgabe massgebende Nutzung eingestellt, wird die zu viel bezahlte Ersatzabgabe auf Ersuchen des Grundeigentümers ohne Zins zurückerstattet.
§ 47 Mehrwertabgabe
1
Die Gemeinde erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von 20 % des Bodenmehrwerts bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen im Sinne von § 52a Abs. 2a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11).
2
Die Mehrwertabgabe wird im Sinne von § 52d PBG zweckgebunden für die Entschädigung von Rückzonungen sowie zur Leistung von Beiträgen an raumplanerische Massnahmen verwendet.
§ 48 Gebühren
1
Die Gebührenhöhe für die Behandlung von Baugesuchen bestimmt sich nach dem Gebührentarif im Bauwesen. Bei fehlender Regelung bestimmt sich die Gebührenhöhe gemäss dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1).
§ 49 Übergangsrecht
1
Zu den Gebäuden, die vor Inkrafttreten der Bauordnung vom 24. Juni 1975 bewilligt oder erbaut worden sind, muss auf Nachbargrundstücken der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden.
2
Auf Baugesuche, die bei Inkrafttreten dieser Bauordnung vollständig eingereicht und hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung, es sei denn, für die Bauherrschaft ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger.
§ 50 Mehrwertabgabe in der laufenden Ortsplanungsrevision
1
Aufzonungen und Umzonungen, die im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision (bis Ende 2025) erfolgen, lösen keine Mehrwertabgabe aus.
§ 51 Aufhebung bisherigen Rechts
1
Die Bauordnung und der Zonenplan vom 30. März 2006 werden aufgehoben.
§ A1-1 Schützenhaus
1
Vom bestehenden Gebäude aus ist die Sicht auf die talseitigen Berge und den See freizuhalten.
§ A1-2 Büel
1
Zur Freihaltung der Sicht auf die talseitigen Berge und den See darf im Bereich Büel unterhalb der Nordzufahrt, innerhalb des Waldabstandes, beidseitig keine Bepflanzung und kein Gebäude das Strassenniveau um mehr als 1.5 m überragen.
§ A1-3 Im Eichhofeggli
1
Die Aussicht auf die talseitigen Berge und den See ist freizuhalten.
§ A1-4 Im Zipfel
1
Die Aussicht auf die talseitigen Berge und den See ist freizuhalten.
§ A1-5 Mittlerhalten
1
Der Aussichtsplatz ist freizuhalten, um die Sicht auf die Kirche und die umliegenden Häuser um die Kirche herum zu ermöglichen.
§ A1-6 Aussichtspunkt Forchwaldstrasse
1
Von der Forchwaldstrasse her ist die Sicht auf die talseitigen Berge und den See freizuhalten.
§ A1-7 Chellenstrasse
1
Die Sicht auf die talseitigen Berge und den See ist auf der Talseite im Umkreis von 40 m von Pflanzungen und Bauten freizuhalten.
§ A1-8 Reformierte Kirche
1
Die Sicht auf die talseitigen Berge und den See ist freizuhalten.
§ A1-9 Zentrum Elisabeth
1
Auf der Talseite ist die Sicht auf die talseitigen Berge und den See im Umkreis von 40 m von Pflanzungen und Bauten freizuhalten.
§ A2-1
1
Plan:
§ A3-1
1
Schema Mauern und Einfriedungen zu § 37 dieser Bauordnung:
§ A3-2
1
Schema Terrassenhaus zu § 34 dieser Bauordnung:
2
Das Mass der Parallellinie bezieht sich auf ein Terrassenhaus in der Wohnzone W2 (§ 34 Abs. 5 Bauordnung).
§ A3-3
1
Schema Mehrlängenzuschlag zu § 35 dieser Bauordnung:
2
Entlang von Strassen geht der Strassenabstand gemäss § 17 Gesetz über Strassen und Wege [GSW; BGS 751.14] vor. Der Mehrlängenzuschlag kommt nicht zur Anwendung.