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18 provisions
§ 1
Aufgaben
1 Dem Verwaltungsrat obliegen, neben den in § 1 des Reglementes über die Organisation der Gebäudeversicherung1) erwähnten Aufgaben, insbesondere:
a. die Überwachung der Geschäftsführung der Gebäudeversicherung und die Beschlussfassung über ausserordentliche Anschaffungen;
b. die Festsetzung der Prämiengestaltung, der jährlichen Prämienansätze sowie
die generelle Anpassung der Versicherungswerte an die Baukostenentwicklung;
c. der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung von Rückversicherungsverträgen sowie Antragstellung an den Grossen Rat über Beteiligungen an Versicherungsgemeinschaften;
d. die Beschlussfassung über den Bau, Ausbau, Erwerb, Verkauf oder Belehnung
von Liegenschaften sowie die Festlegung der Richtlinien über die Anlage der
übrigen Kapitalien;
e. die Genehmigung grösserer, der Gebäudeversicherung auferlegter Beiträge. Er
beschliesst das Budget und die Finanzplanung;
f. die Durchführung besonderer Aktionen;
g. * Festsetzung der Entschädigung der Schätzer.
§ 2
Sitzungen
1 Der Präsident oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter stellt zusammen mit
der Direktion die Traktandenliste auf, beruft den Verwaltungsrat zu notwendigen
Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen.
2 Der Verwaltungsrat tritt ausserdem zusammen, wenn zwei Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe es verlangen.
1) RB 956.11
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
956.121 Geschäftsreglement - Gebäudeversicherung
§ 3
Beschlussfassung
1 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse offen mit einfachem Stimmenmehr. Der
Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt. Es besteht
Stimmzwang.
§ 4
Zirkulationsbeschlüsse
1 Dringende Geschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden. Erhebt
ein Mitglied Einspruch, so kommt kein Zirkulationsbeschluss zustande.
§ 5
Teilnahme des Direktors
1 Der Direktor oder sein Stellvertreter wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrates
mit beratender Stimme und mit dem Recht auf Antragstellung bei.
2 Leitende Angestellte können auf Veranlasssung des Verwaltungsrates oder des Präsidenten an den Sitzungen teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht. *
§ 6
Protokoll
1 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das zu jedem Geschäft den
einleitenden Bericht, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse
enthält. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzustellen und an der folgenden Sitzung
zu genehmigen.
2 In das Protokoll sind auch die seit der letzten Sitzung auf dem Zirkulationswege
gefassten Beschlüsse aufzunehmen.
3 Der Verwaltungsrat ernennt einen Protokollführer.
§ 7
Unterschrift
1 Für den Verwaltungsrat führt der Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, zusammen mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter die Unterschrift.
§ 8
Ausschüsse
1 Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere Verwaltungsausschüsse bestellen und
ihnen besondere Befugnisse und Aufgaben übertragen. Die Bestimmungen dieses
Reglementes sind sinngemäss anwendbar.
2 Die Ausschussprotokolle sind allen Verwaltungsräten zuzustellen.
Geschäftsreglement - Gebäudeversicherung 956.121
2. Direktion
§ 9
Gliederung der Gebäudeversicherung
1 Die Gebäudeversicherung gliedert sich in
a. die Direktion;
b. die Versicherungsabteilung;
c. das Rechnungswesen;
d. den Technischen Dienst.
§ 10
Aufgaben
1 Der Direktion obliegen, neben den in § 6 und § 7 des Reglementes über die Organisation der Gebäudeversicherung1) erwähnten Aufgaben:
a. die Überwachung der Tätigkeit aller Abteilungen;
b. die Anstellung von Mitarbeitern in nicht leitender Stellung;
c. die Ausarbeitung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Budgets und
der Finanzplanung zuhanden des Verwaltungsrates. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr;
d. die Anordnung von Neuschätzungen und Durchführung von Erhebungen über
die Baupreise;
e. die Interessenwahrung der Gebäudeversicherung auf dem Gebiet des Brandschutzes durch Mitarbeit in der Vereinigung und ähnlichen fachbezogenen Organisationen;
f. im Einverständnis des Verwaltungsrates die Leitung des kantonalen Feuerschutzamtes.
§ 11
Dringende Fälle
1 In besonders dringenden Fällen kann der Direktor Entscheide treffen, die dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Der Präsident des Verwaltungsrates ist davon unverzüglich zu verständigen. Solche Entscheide sind dem Verwaltungsrat an der nächsten Sitzung vorzulegen. Die getroffenen Massnahmen dauern nur insofern fort, als
der Verwaltungsrat hiefür seine Zustimmung erteilt.
§ 12
Versicherungsabteilung
1 Der Versicherungsabteilung werden insbesondere übertragen:
a. die Kontrolle und Änderung der Eigentumsverhältnisse und der Versicherungsbestände;
b. die Eröffnung der Versicherungswerte einschliesslich der Anpassung an veränderte Baukosten;
1) RB 956.11
956.121 Geschäftsreglement - Gebäudeversicherung
c. die Schadenabrechnung und -abgeltung;
d. die Schadenablehnung, Vornahme von Abzügen und Regressen im Einvernehmen mit dem Direktor, bei Beträgen über Fr. 50'000 des Verwaltungsrates;
e. die Besorgung der Bestandes-, Gebäude- und Schadenstatistiken usw.;
f. die Handhabung der Bauversicherung.
§ 13
Rechnungswesen
1 Der Abteilung Rechnungswesen werden insbesondere übertragen:
a. die Führung des Rechnungswesens;
b. der Prämienbezug;
c. die Abrechnung mit den Rückversicherern zusammen mit der Versicherungsabteilung;
d. die bestmögliche Kapitalanlage im Einvernehmen mit dem Direktor.
§ 14
Technischer Dienst
1 Dem Technischen Dienst werden insbesondere übertragen:
a. die Handhabung des Prämientarifs und der Gebäudeklassierung;
b. die Überwachung der Bauversicherungen, der Gebäudeschätzungen und der
Schadenschätzungen;
c. die Begutachtungen über Versicherungspflicht und -art sowie über Ausschlüsse usw.;
d. die technische Durchführung von Sonderaktionen.
§ 15
Stellvertreter des Direktors
1 Ist der Direktor abwesend oder verhindert, so werden seine Funktionen durch den
Stellvertreter ausgeübt.
§ 16
Unterschriftsberechtigung
1 Für den Geld- oder Checkverkehr zeichnet der Direktor mit dem Buchhalter zusammen. Bei Verhinderung des Direktors oder des Buchhalters tritt an deren Stelle
der Direktor-Stellvertreter.
2 Der Verwaltungsrat kann weiteren Angestellten in leitender Stellung für einen beschränkten Aufgabenbereich die Berechtigung für rechtsverbindliche Einzel- oder
§ 17 Kollektivunterschrift erteilen. *
Kanzleigemeinschaft
1 Wird das Amt für Feuerschutz der Gebäudeversicherung angeschlossen, können
dieser Feuerschutzaufgaben und dem kantonalen Feuerschutzamt Versicherungsaufgaben übertragen werden.
Geschäftsreglement - Gebäudeversicherung 956.121
2 In Belangen des Feuerschutzes unterstehen die dafür tätigen Angestellten dem zuständigen Departement. *
3. Inkrafttreten
§ 18
Beginn
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
956.121 Geschäftsreglement - Gebäudeversicherung
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 19.08.1977 01.01.1978 Erstfassung 45/1977
§ 1 Abs. 1, g. 07.11.2011 01.01.2012 geändert 46/2011
§ 5 Abs. 2 07.11.2011 01.01.2012 geändert 46/2011
§ 16 Abs. 2 07.11.2011 01.01.2012 geändert 46/2011
§ 17 Abs. 2 07.11.2011 01.01.2012 geändert 46/2011