St. Gallen · 711.53 · intercantonal agreement
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18 provisions
Art. 1 I. Gegenstand (1.)
Zuweisung der Verantwortlichkeit der Autobahnpolizei
1 Auf dem st.gallischen Teilstück der Autobahn N 3 zwischen der Kantonsgrenze
Schwyz–St.Gallen beim Wildbachkanal und dem heutigen Anschluss und späteren
Autobahnkreuz Reichenburg werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit
Stützpunkt im Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt.
Art. 2 II. Zuständigkeit (2.)
Grundsatz
1 Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons St.Gallen hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Zürich die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Kantons St.Gallen, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören
oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.
1 SR 741.01.
2 In Vollzug ab 30. November 1973.
nGS 10–46
711.53
2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als Stammkanton,
der Kanton St.Gallen als Gebietskanton bezeichnet.
Art. 3
Örtliche Beschränkung der Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im
Gebietskanton auf die Autobahn und die Anschlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz.3
2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken ist in
Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser
Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).4
Art. 4
Sachliche Zuständigkeit
a) Strassenpolizei
1 Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehenen örtlichen Beschränkung folgende
Aufgaben:
1. Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und
der Fahrzeuge;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit
und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;
3. die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die Einrichtungen der Autobahn;
4. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges
der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
5. die Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und die Erstattung der
administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde des Gebietskantons;
6. die Bussenerhebung auf der Stelle und die Abnahme von Bussendepositen
nach den im Gebietskanton geltenden Vorschriften.5
3 Nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995, SR 725.111.
4 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
5 Art. 106 ff. StP, sGS 962.1; Art. 12 ff. der VV zum StP, sGS 962.11.
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Art. 5 b) gerichtliche Polizei
1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebietskantons vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat
betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von
der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von Anzeigen und deren
Weiterleitung.
4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.
Art. 6
Verfahren
1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden.
2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.
Art. 7
Rettungswesen
1 Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
Art. 8 III. Rechtsstand der Autobahnpolizei (3.)
Gerichtsstand
1 Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmungen des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der Nacheile (Art. 350 bis 356 StGB).6
Art. 9
Unterstellung
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
6 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
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Art. 10
Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der
st.gallischen Strecke sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der st.gallischen Strecke an die
Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall
zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des
Stammkantons.
Art. 11
Disziplinargewalt
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
2 Disziplinarvergehen, die auf der st.gallischen Strecke begangen werden, sind von
den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu
melden.
Art. 12
Amts- und Beamtenhaftung
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im
Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen
Recht dem Geschädigten gegen den Staat ein Ersatzanspruch zusteht.7
2 Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung des Beamten steht dem
Gebietskanton der Rückgriff auf den Stammkanton zu.
3 Für Sach- und Personenschäden, welche Polizeibeamte beim Dienst auf der in
Art. 1 genannten Strecke erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche
Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner
Art. 13 Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.8
Beistand
1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst
im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten,
so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Mass Beistand, wie er ihn
in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.
7 Vgl. Art. 1 ff. VG, sGS 161.1.
8 Vgl. namentlich Art. 58 ff. des BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR 741.01;
eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31.
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Art. 14
Dienstliche Unfälle
1 Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei für die Folgen
von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Mass
wie bei dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.
Art. 15 IV. Kostenregelung (4.)
Betriebskosten
1 Der Stammkanton erstellt für jedes Kalenderjahr eine Abrechnung über die
Kosten der Autobahnpolizei des dem Werkhof Neubüel zugeteilten Abschnittes
und stellt dem Gebietskanton bis Ende Februar des folgenden Jahres für die Leistungen seiner Autobahnpolizei auf dem st.gallischen Teilstück der N 3 Rechnung.
Der Betrag ist innert dreissig Tagen seit Zustellung der Abrechnung zur Zahlung
fällig.
2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, eingeschlossen die Amortisationskosten für bestehende Gebäude und Erweiterungsbauten. Bei kleineren
Bauaufwendungen ist über die Frage der Amortisation bzw. direkten Kostenumlegung von Fall zu Fall einvernehmlich zu entscheiden.
3 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilsmässig abzuziehen.
4 Der Gebietskanton leistet an die Gesamtkosten der Autobahnpolizei für die
st.gallische Teilstrecke jährlich je Kilometer denselben Betriebsbeitrag, den der
Stammkanton für den kantonseigenen und den schwyzerischen Teil aufwenden
muss.
5 Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten Abrechnung zu
einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand
der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Kantons St.Gallen sich als wesentlich höher oder niedriger erweisen sollte als auf den übrigen Teilabschnitten.
Art. 16
Vollzug
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Direktion der Polizei des Kantons
Zürich und dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen.
2 Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinn von Art. 6 Abs. 2 sind diesen
Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbreiten.
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Art. 17
Anstände
1 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen,
bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
Art. 18
Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit der Verkehrsübergabe des st.gallischen
Teilstückes der N 3 in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1975 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird.
Art. 19
1 Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung9 dem
Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
711.53
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 10–46 23.04.1975 30.11.1973
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.04.1975 30.11.1973 Erlass Grunderlass 10–46