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36 provisions
Art. 1
Einberufung
1 Die Synode versammelt sich ordentlicherweise einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Synode in Absprache mit dem kantonalen Kirchenrat.
2 Ausserordentliche Synoden und Gesprächssynoden können einberufen
werden auf Beschluss der Synode, des Büros, des kantonalen Kirchenrates,
auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der
Synode oder von zwei örtlichen Kirchenbehörden.
3 Die Einberufung einer Synode hat zusammen mit der Geschäftsordnung
mindestens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen.
4 Die ordentlichen Synoden beginnen mit einem Gottesdienst.
Art. 2
Zeitpunkt und Tagungsort
1 Zeitpunkt und Ort der Synoden werden in Absprache mit dem kantonalen
Kirchenrat vom Büro der Synode festgelegt.
2 Die ordentlichen Synoden finden im Landratssaal in Glarus statt.
Art. 3
Konstituierung
1 Die erste Synode einer neuen Amtsperiode wird vom Dekan oder der Dekanin eröffnet und bis zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin geleitet.
Art. 4
Gelübde, Einsetzungsfeier
1 Nach den konstituierenden Geschäften leisten die Mitglieder der Synode
das Amtsgelübde. Dieses wird auch von Synodalen, die während einer
Amtsperiode in das Amt gewählt werden, jeweils an der nächsten ordentlichen Synode geleistet.
SBE VI/2 160 1
2 Mitglieder des kantonalen Kirchenrates und des Synodebüros werden nach
ihrer Wahl in einem liturgischen Akt durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Synode, beziehungsweise durch den Dekan oder die Dekanin in
ihr Amt eingesetzt und in Pflicht genommen. Die Verhandlungen der Synode
werden dazu unterbrochen.
Art. 5
Beschlussfähigkeit
1 Die Präsenz wird festgestellt.
2 Die Synode ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist.
3 Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an allen Sitzungen der Synode
teilzunehmen. Entschuldigungen sind dem Präsidium vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben.
Art. 6
Oeffentlichkeit
1 Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Synode geheime Verhandlungen beschliessen. Der Entscheid darüber hat unter Ausschluss der Oeffentlichkeit
zu erfolgen.
Art. 6a * Ausserordentliche Situationen
1 In ausserordentlichen Situationen entscheidet das Büro der Synode, wie
diese durchgeführt wird. Es kann insbesondere briefliche Abstimmungen
oder Wahlen anordnen sowie beschliessen, die Synode ganz oder teilweise
auf elektronischem Weg durchzuführen.
2. Organisation
Art. 7
Büro
1 Das Büro der Synode besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin,
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie dem Aktuar oder der
Aktuarin. Dem Büro werden aus der Mitte der Synode zwei Stimmenzähler
oder Stimmenzählerinnen beigestellt.
2 Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Synode nach aussen, stellt
die Verbindung zum kantonalen Kirchenrat her und leitet die Geschäfte der
Synode.
3 Das Büro versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin. Ueber die Verhandlungen wird ein Kurzprotokoll erstellt1). *
4 … *
1) Nachträgliche Publikation, da Beschluss nicht gemeldet wurde
5 Das Büro der Synode bereitet die Wahlgeschäfte der Synode vor. Es kann
den kantonalen Kirchenrat anhören, Fachpersonen beiziehen und Auskünfte
Art. 8 von Dritten einholen. *
Geschäftsprüfungskommission (GPK)
1 Die Wahl und die Tätigkeit der GPK vollziehen sich gemäss den Artikeln 54
und 55 der Kirchenverfassung (KV)2).
Art. 9
Zeitlich befristete Kommissionen
1 Zur Vorberatung von Geschäften von besonderer Tragweite werden von
der Synode zeitlich befristete Kommissionen eingesetzt.
2 Das Büro der Synode setzt die Mitgliederzahl der von der Synode beschlossenen Kommissionen fest und bestimmt ihre Mitglieder.
3 Der kantonale Kirchenrat delegiert in die zeitlich befristeten Kommissionen
mindestens eines seiner Mitglieder.
4 Kommissionen können bei Bedarf aussenstehende Fachleute beiziehen.
5 Ueber die Sitzungen der Kommissionen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 10
Sekretariat
1 Der Sekretär oder die Sekretärin der Landeskirche führt das Protokoll der
Synode3). *
2 Für Sekretariatsarbeiten kann das Synodalpräsidium nach Absprache mit
dem Präsidium des kantonalen Kirchenrates das Sekretariat der Landeskirche in Anspruch nehmen4). *
3. Gegenstand der Beratung
Art. 11
Allgemeines
1 Die Synode behandelt die ihr durch Kirchenverfassung und Kirchenordnung5) übertragenen Geschäfte.
2 Sie trägt die Verantwortung für die Ordnung der Landeskirche und übt die
Oberaufsicht über die gesamte kirchliche Tätigkeit aus.
Art. 12
Geschäftsordnung
1 Die Geschäftsordnung wird vom Büro der Synode in Absprache mit dem
kantonalen Kirchenrat erstellt und durch das Sekretariat der Landeskirche
rechtzeitig allen Synodalen zugestellt.
2) GS IV A/1/4
3) Nachträgliche Publikation, da Beschluss nicht gemeldet wurde
4) Nachträgliche Publikation, da Beschluss nicht gemeldet wurde
5) GS IV A/21/1
2 Zu den einzelnen Geschäften erarbeiten der kantonale Kirchenrat und allenfalls Kommissionen der Synode schriftliche Unterlagen.
Art. 13
Motion
1 Mit einer Motion kann ein Mitglied der Synode oder eine synodale Kommission verlangen, dass der kantonale Kirchenrat der Synode ein bestimmtes
Geschäft, für das sie zuständig ist, zum Beschluss vorlegt.
2 Die Motion kann in Form einer allgemeinen Anregung oder in Form eines
ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.
3 Die Motion muss mit einer kurzen schriftlichen Begründung dem Präsidium
der Synode eingereicht werden. Dieses leitet sie unverzüglich an den kantonalen Kirchenrat weiter, der Text und Begründung allen Synodalen zustellt.
4 Die Motion ist an der nächsten Synode zu begründen. Der kantonale Kirchenrat nimmt spätestens an der darauffolgenden Synode Stellung. Nimmt
er die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt die Motion als überwiesen.
5 Wenn sich der kantonale Kirchenrat oder ein Synodemitglied gegen eine
Ueberweisung ausspricht, so ist damit die Diskussion über das Geschäft eröffnet. Nach deren Abschluss entscheidet die Synode, ob die Motion überwiesen oder abgelehnt wird.
Art. 14
Postulat
1 Mit einem Postulat beauftragt ein Mitglied der Synode den kantonalen Kirchenrat zur Prüfung und Berichterstattung betreffend:
a. Vorlage eines Entwurfs auf Ebene Verfassung, Kirchenordnung
oder Verordnung;
b. Ergreifen von weiteren Massnahmen in einer die Landeskirche
betreffenden Frage.
2 Das Vorgehen bei der Einreichung und Behandlung von Postulaten entspricht den Bestimmungen bei den Motionen.
Art. 15
Interpellation
1 Mit einer Interpellation kann ein Mitglied der Synode vom kantonalen Kirchenrat Auskunft verlangen über jede Angelegenheit, die in den Aufgabenkreis der Landeskirche fällt.
2 Die Interpellation muss dem Präsidium der Synode schriftlich vor der Synode eingereicht werden.
3 Der kantonale Kirchenrat kann die Beantwortung der Interpellation auf eine
spätere Sitzung der Synode verschieben.
4 Nach der Beantwortung durch den kantonalen Kirchenrat erklärt das entsprechende Mitglied der Synode, ob es von der Antwort befriedigt sei. Eine
Diskussion findet nur statt, wenn die Synode eine solche beschliesst.
Art. 16
Resolutionen
1 Resolutionen sind Erklärungen der Synode an die Oeffentlichkeit, an bestimmte Gruppen oder Behörden zu bestimmten Fragen oder Geschehnissen.
2 Resolutionstexte können Mitglieder der Synode schriftlich vor der Sitzung
dem Präsidium zur Behandlung durch die Synode unterbreiten.
3 Der Resolutionstext wird den Mitgliedern der Synode bekanntgegeben. Eine Diskussion findet nur statt, wenn die Resolution bekämpft wird oder textliche Änderungen vorgeschlagen werden. Änderungen des Entwurfs können
auch ohne Zustimmung des Antragstellers oder der Antragstellerin beschlossen werden.
4 Für das Zustandekommen einer Resolution bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der Stimmen der anwesenden Synodalen.
Art. 17
Petitionen
1 Petitionen sind Gesuche und Begehren, die von aussen an die Synode gerichtet werden. Sie sind dem Präsidium der Synode zuhanden des Büros
einzureichen und durch dieses dem kantonalen Kirchenrat bekanntzugeben.
Das Büro und der kantonale Kirchenrat berichten der Synode in einer
gemeinsamen Stellungnahme.
4. Verhandlungsordnung
Art. 18
Beratung
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Synode stellt die Geschäftsordnung
zur Diskussion und legt die Geschäfte in der von der Synode genehmigten
Reihenfolge vor.
2 Bei Sachgeschäften erhält zunächst ein Mitglied des kantonalen Kirchenrates oder der vorberatenden Kommission das Wort. Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen bei Motionen, Postulaten und Interpellationen.
Art. 19
Diskussion
1 Wer die Diskussion benützen will, hat sich beim Präsidenten oder bei der
Präsidentin zu melden. Die Erteilung des Wortes erfolgt in der Reihenfolge
der Anmeldungen, wobei jedoch jenen der Vorrang eingeräumt wird, welche
über den Gegenstand der Beratung noch nicht gesprochen haben.
2 Mit Ausnahme der Mitglieder des kantonalen Kirchenrates und der Kommissionen, welche ein Sachgeschäft vertreten, sowie des Antragstellers
oder der Antragstellerin einer Motion soll kein Synodale mehr als zweimal
zur gleichen Sache sprechen.
Art. 20
Ermahnung
1 Der Präsident oder die Präsidentin hat jene Redner oder Rednerinnen, welche sich zu sehr vom Gegenstand der Beratung entfernen, zu mahnen. Im
Wiederholungsfalle kann das Wort entzogen werden.
Art. 21
Eintretensdebatte
1 Zu Beginn der Behandlung eines Sachgeschäftes ist über die Eintretensfrage zu entscheiden.
2 Besteht eine Vorlage aus wenigen Artikeln, kann unmittelbar mit der Detailberatung begonnen werden.
Art. 22
Detailberatung
1 Ist Eintreten beschlossen, folgt die artikelweise Beratung.
2 Die Synode kann auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin beschliessen, die Vorlage abschnittweise oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.
3 Änderungsanträge, die zur Abstimmung kommen, sind in der Regel vom
antragstellenden Synodalen schriftlich formuliert einzureichen.
Art. 23
Rückweisung
1 Nach dem Eintretensbeschluss oder während der Detailberatung kann die
Synode die ganze Vorlage oder einzelne Artikel an den kantonalen Kirchenrat oder an die entsprechende Kommission zurückweisen.
Art. 24
Ordnungsantrag
1 Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Ablauf der Verhandlungen
und das Abstimmungsprozedere, insbesondere auf Abschluss der Beratung
eines Geschäftes oder der Sitzung beziehen.
2 Ordnungsanträge können während der Beratung jederzeit gestellt werden
und müssen umgehend behandelt und erledigt werden.
Art. 25
Rückkommensantrag
1 Rückkommensanträge sind am Schluss der Detailberatung eines Geschäftes bzw. vor der Gesamtabstimmung zu stellen.
Art. 26
Wiedererwägungsantrag
1 Wiedererwägungsanträge schlagen vor, eine bereits beschlossene Sache
wieder neu aufzugreifen.
Art. 27
Abstimmungen
1 Vor jeder Abstimmung gibt der Präsident oder die Präsidentin eine kurze
Übersicht über die Anträge und stellt das Abstimmungsprozedere vor.
2 Die Stimmabgabe geschieht durch Handaufheben. Ein Viertel der anwesenden Synodalen können geheime Abstimmung oder Abstimmung durch
Namensaufruf verlangen. Wird mit Namensaufruf abgestimmt, ist im Protokoll die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds zu vermerken.
3 Unbestrittene Anträge erklärt der Präsident oder die Präsidentin ohne Abstimmung als angenommen. Bei offensichtlichen Mehrheiten kann auf das
Zählen der Stimmen verzichtet werden.
4 Der Präsident oder die Präsidentin der Synode stimmt bei den Abstimmungen nicht mit, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
5 Anstelle der Stimmabgabe durch Handaufheben werden die Stimmen in
der Regel elektronisch ausgezählt. Bei offenen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder der Synode angezeigt. Bei geheimen Abstimmungen wird das Ergebnis lediglich als Summe dargestellt.
Art. 28 Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt. *
Wahlen
1 Sämtliche Wahlen, die gemäss Artikel 44 KV der Synode übertragen sind,
erfolgen durch das offene Handmehr.
2 Ein Viertel der anwesenden Synodalen kann geheime Abstimmung verlangen.
3 Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten das relative Mehr.
Art. 29
Stimmenthaltung, Ausstand
1 Mitglieder der Synode, welche vom Ausgang von Geschäften oder Wahlen
unmittelbar betroffen sind, haben sich der Stimmabgabe zu enthalten.
2 Die Synode kann auch auf Ausstand beschliessen. Die zum Ausstand verpflichteten Mitglieder dürfen zu Beginn an der Beratung teilnehmen, haben
aber nach Aufforderung durch den Präsidenten oder die Präsidentin anschliessend den Sitzungsraum zu verlassen.
3 In jedem Fall zum Ausstand verpflichtet sind:
a. wer an einem Geschäft als Gesuchsteller oder Vertragspartner
persönlich interessiert ist;
b. wer in einer von der Synode vorzunehmenden Wahl für ein Voll-
oder Teilzeitamt kandidiert;
c. bei Besoldungsangelegenheiten jene Mitglieder der Synode, die
voll- oder teilzeitamtlich in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen.
5. Gesprächssynoden
Art. 30
Sinn und Zweck
1 Die Gesprächssynoden dienen der Besprechung und Vertiefung grundsätzlicher Themen, die eine kirchliche Besinnung erfordern, sowie der Vorbereitung synodaler Beschlüsse und Stellungnahmen.
2 Die Gesprächssynoden fassen keine verbindlichen Beschlüsse.
Art. 31
Vorbereitung
1 Zur Vorbereitung, Durchführung und Verarbeitung von Gesprächssynoden
wird jeweils durch das Büro der Synode in Absprache mit dem kantonalen
Kirchenrat eine Kommission eingesetzt. Die Kommission kann bei Bedarf
aussenstehende Fachleute beiziehen.
Art. 32
Eingeladene
1 Zu Gesprächssynoden werden auch die Mitglieder der örtlichen Kirchenräte, und je nach Gesprächsthema, kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitglieder kantonalkirchlicher Kommissionen sowie Vertreter anderer
Organisationen eingeladen. Fachleute können beigezogen werden.
6. Protokoll
Art. 33
Inhalt
1 Das Protokoll der Synode hat zu enthalten:
a. Name des Präsidenten oder der Präsidentin, des Aktuars oder der
Aktuarin;
b. Tagungsort, Sitzungsdatum und Sitzungsdauer;
c. Feststellung der Präsenz;
d. den wesentlichen Inhalt der Stellungnahmen, die Anträge und Antragsteller, sowie die Beschlüsse über alle Anträge mit Angabe der
Stimmenzahl, sofern diese ermittelt wurde;
e. Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds bei Abstimmung mit Namensaufruf;
f. die Ergebnisse von Wahlen und die Namen der Gewählten.
2 Werden Verhandlungen auf Tonträger aufgenommen, dienen diese ausschliesslich als Hilfsmittel zur Protokollführung.
Art. 34
Genehmigung
1 Das Protokoll wird vom Synodalbüro, das um die beiden Stimmenzähler
oder Stimmenzählerinnen erweitert ist, innerhalb von vier Wochen nach der
Synode genehmigt.
2 Zur Einsicht wird das Protokoll im Sekretariat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche aufgelegt.
3 Einsprachen von Mitgliedern der Synode oder des kantonalen Kirchenrates
sind dem erweiterten Büro innert 30 Tagen nach der Genehmigung vorzubringen und von diesem zu entscheiden. Einsprachen dürfen sich nur auf Irrtümer oder auf inhaltsverfälschende Wiedergaben und Auslassungen beziehen.
7. Entschädigungen
Art. 35
1 Die Entschädigung der Synodalen ist Sache der Kirchgemeinden. Für Beauftragte der Kantonalkirche und eingeladene Fachleute erfolgt die Entschädigung durch den kantonalen Kirchenrat.
2 Sitzungen des Büros und von Kommissionen der Synode werden gemäss
Reglement der Kantonalkirche entschädigt.
8. Schlussbestimmung
Art. 36
1 Dieses Geschäftsreglement ersetzt die «Geschäftsordnung für die evangelische Synode des Kantons Glarus» vom 18. November 1930 und tritt auf
den 1. Januar 1996 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
28.05.2015 28.05.2015 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE 2024 31
28.05.2015 28.05.2015 Art. 7 Abs. 4 aufgehoben SBE 2024 31
28.05.2015 28.05.2015 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2024 31
28.05.2015 28.05.2015 Art. 10 Abs. 2 eingefügt SBE 2024 31
03.06.2021 03.06.2021 Art. 6a eingefügt SBE 2021 22
16.11.2023 16.11.2023 Art. 7 Abs. 5 eingefügt SBE 2024 32
06.06.2024 06.06.2024 Art. 27 Abs. 5 eingefügt SBE 2024 33
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 6a 03.06.2021 03.06.2021 eingefügt SBE 2021 22
Art. 7 Abs. 3 28.05.2015 28.05.2015 geändert SBE 2024 31
Art. 7 Abs. 4 28.05.2015 28.05.2015 aufgehoben SBE 2024 31
Art. 7 Abs. 5 16.11.2023 16.11.2023 eingefügt SBE 2024 32
Art. 10 Abs. 1 28.05.2015 28.05.2015 geändert SBE 2024 31
Art. 10 Abs. 2 28.05.2015 28.05.2015 eingefügt SBE 2024 31
Art. 27 Abs. 5 06.06.2024 06.06.2024 eingefügt SBE 2024 33