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18 provisions
Artikel 1
Zweck
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen:
a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne
die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen
b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet
c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Luftseilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind:
a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen
b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den
öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im
Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum
Luftfahrtgesetz (SR 748.01) darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde
zu melden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
50.3211 Kanton Uri
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden.
2 Bau und Betrieb der Anlagen
Artikel 3
Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen
und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen
Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche
Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton
keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür
allein einzustehen.
Artikel 4
Enteignungsrecht
1 Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht
nach kantonalem Recht verleihen.
Artikel 5
Voraussetzungen der Bewilligungen
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer
und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des
zugehörigen Reglementes entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn:
a) die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich
Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt
b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert
c) sie einem Bedürfnis entspricht
d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist
e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist
Kanton Uri 50.3211
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des
Reglementes begutachtet.
Artikel 6
Unterhalt und Kontrolle
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle
der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle
aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die
Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 die Anlage sofort stillegen.
Artikel 7
Sanktionen
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder
dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend
notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers
selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder
der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der
Aufsichtbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen, obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
3 Organisation
Artikel 8
Organe
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und
die Rechnungsrevisoren.
50.3211 Kanton Uri
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.
Artikel 9
Konferenz
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen
weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse
werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter
das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der
Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen
Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle
und einer Gebührenordnung
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für
eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer andern kantonalen Amtsstelle oder einer
sonst geeigneten Organisation übertragen werden
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse
eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er
ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere
Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
Artikel 10 Kanton Uri 50.3211
Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
und einem weiteren Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der
technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag
4. Abfassung des Jahresberichtes
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege
vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
Artikel 11
Rechnungsrevisoren
1 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der
Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
Artikel 12
Technische Kontrollstelle
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende
Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen
3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und
Betriebsgefährdungen
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone
50.3211 Kanton Uri
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen
der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die
Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen
für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn
nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen
Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden.
Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen
kantonalen Amtsstelle zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über
den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.
Artikel 13
Finanzierung
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden
durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von
den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die
Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen
berechnet.
Artikel 14
Sitz
1 Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.
Artikel 15
Ein- und Austritt
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine
der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.
Kanton Uri 50.3211
4 Schlussbestimmungen
Artikel 16
Bestehende Anlagen
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des
Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des
Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern
die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.
Artikel 17
Verhältnis zu andern Rechtsquellen
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone
sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
Artikel 18
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in
Kraft1).
1) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 14. April 1958 (AB vom 24. April 1958).
50.3211 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.10.1951 14.04.1958 Erlass Erstfassung AS 1960 1244
Kanton Uri 50.3211
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.10.1951 14.04.1958 Erstfassung AS 1960 1244