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Verordnung über die Möglichkeit gewisser Geschäfte, an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende zu beschäftigen

Fribourg · 940.15 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Garagen, Möbelhäuser und Gartencenter, die gestützt auf Artikel 7 HAR über eine Bewilligung für eine ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen verfügen, können an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen. 2 Absatz 1 gilt nicht für folgende Feiertage: a) Neujahrstag (1. Januar); b) Auffahrt; c) Bundesfeiertag (1. August); 940.15 d) Weihnachten (25. Dezember).

Art. 2

Begriff 1 Die «ähnlichen Veranstaltungen» im Sinne von Artikel 7 HAR sind definiert als Tage, an denen die Geschäfte ihre Räumlichkeiten in einem festlichen Rahmen insbesondere mit Musik, Verpflegung, Spielen und sonstiger Unterhaltung öffnen.

Art. 3

Verfahren 1 Die Geschäfte melden dem Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) mindestens zwei Wochen im Voraus, an welchem Sonn- oder Feiertag sie bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen möchten. 2 Für die Meldung braucht es ein Formular, das beim AMA erhältlich ist. Das Formular wird zusammen mit der Verfügung der Gemeinde, mit der die Geschäftsöffnung am betreffenden Sonn- oder Feiertag genehmigt wird, eingereicht.

Art. 4

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Oktober 2012 in Kraft gesetzt. 940.15 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 02.10.2012 Erlass Grunderlass 01.10.2012 2012_091 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.10.2012 01.10.2012 2012_091

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