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4 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Garagen, Möbelhäuser und Gartencenter, die gestützt auf Artikel 7 HAR
über eine Bewilligung für eine ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen verfügen, können an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen.
2 Absatz 1 gilt nicht für folgende Feiertage:
a) Neujahrstag (1. Januar);
b) Auffahrt;
c) Bundesfeiertag (1. August);
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d) Weihnachten (25. Dezember).
Art. 2
Begriff
1 Die «ähnlichen Veranstaltungen» im Sinne von Artikel 7 HAR sind definiert als Tage, an denen die Geschäfte ihre Räumlichkeiten in einem festlichen Rahmen insbesondere mit Musik, Verpflegung, Spielen und sonstiger
Unterhaltung öffnen.
Art. 3
Verfahren
1 Die Geschäfte melden dem Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) mindestens
zwei Wochen im Voraus, an welchem Sonn- oder Feiertag sie bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen möchten.
2 Für die Meldung braucht es ein Formular, das beim AMA erhältlich ist. Das
Formular wird zusammen mit der Verfügung der Gemeinde, mit der die Geschäftsöffnung am betreffenden Sonn- oder Feiertag genehmigt wird, eingereicht.
Art. 4
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Oktober 2012 in Kraft gesetzt.
940.15
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.10.2012 Erlass Grunderlass 01.10.2012 2012_091
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.10.2012 01.10.2012 2012_091