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Verordnung betreffend die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Nidwalden · 742.16 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Radiologie 1.82 *
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Zulassung von Leistungserbringern gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a–g, m und n des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)3) zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

§ 2

Zulassungsverfahren 1 Gesuche um Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind vor Tätigkeitsbeginn einzureichen. 2 Das Amt entscheidet über die Zulassung. 3 Es eröffnet die Zulassungsverfügung in der Regel gleichzeitig mit der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung.

§ 3

Verfall der Zulassung 1 Die Zulassung verfällt, wenn sie während sechs Monaten nicht genutzt wird. 1) SR 832.10 2) NG 742.1 3) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 742.16 2 Das Amt erlässt auf Gesuch hin eine Feststellungsverfügung. 3 Es kann die Frist gemäss Abs. 1 in begründeten Fällen verlängern, wenn der Leistungserbringer vor dem Verfall ein Gesuch einreicht.

§ 4

Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte 1. Grundsatz 1 In der Zulassungsverfügung hat das Amt den zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungsumfang (Vollzeitäquivalente) festzulegen. 2 In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Leistungen im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt: Medizinisches Fachgebiet Höchstzahl (Vollzeitäquivalent)

§ 5 Radiologie 1.82 *

2. Überprüfung 1 Das Amt kann die Höchstzahlen jederzeit überprüfen. Die Direktion kann dem Regierungsrat bei Bedarf einen Antrag zur Festsetzung neuer Höchstzahlen unterbreiten. 2 Die Höchstzahlen werden insbesondere überprüft, wenn: 1. der Bund den Versorgungsgrad neu berechnet hat; 2. in einem medizinischen Fachgebiet eine erhebliche Überschreitung des Versorgungsgrads absehbar ist. 3 Vor der Festlegung neuer Höchstzahlen sind die Verbände der Ärztinnen und Ärzte, der Versicherer und der Versicherten anzuhören. Das Amt gewährt den Verbänden eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme. 4 Das Amt koordiniert sich bei der Überprüfung der Höchstzahlen mit den anderen Kantonen.

§ 6

3. Warteliste 1 Verweigert das Amt eine Zulassung aufgrund der Obergrenze gemäss § 4, setzt es die Ärztin beziehungsweise den Arzt auf eine Warteliste. 742.16 2 Ärztinnen und Ärzte auf der Warteliste werden gegenüber neuen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern bevorzugt. Ausgenommen sind neue Gesuche bei Praxisübernahmen, wenn: 1. die Leistung im gleichen medizinischen Fachgebiet erbracht wird; und 2. die bisherige Praxisinhaberin beziehungsweise der bisherige Praxisinhaber auf die Zulassung verzichtet. 3 Die Ärztinnen und Ärzte verbleiben längstens sechs Monate auf der Warteliste.

§ 7

Meldepflicht 1 Ärztinnen und Ärzte haben innert 30 Tagen zu melden, wenn sie: 1. in einem medizinischen Fachgebiet, für das sie zugelassen sind, ihren Leistungsumfang fortdauernd ändern; 2. die Zulassung während sechs Monaten nicht nutzen. 742.16 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.06.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung 2023-024 24.06.2025 01.07.2025 § 4 Abs. 2, Tabelle, "Radiologie" / "Höchstzahl (Vollzeitäquivalent)" geändert 2025-031 742.16 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.06.2023 01.07.2023 Erstfassung 2023-024 § 4 Abs. 2, Tabelle, "Radiologie" / "Höchstzahl (Vollzeitäquivalent)" 24.06.2025 01.07.2025 geändert 2025-031

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