§ 1
Zweck und Geltungsbereich 1 Das Reglement legt die Bemessungsgrundlagen, den Kostenrahmen und die Maximalsätze für Abfallgebühren fest. Es gilt für alle Verbandsgemeinden und alle vom Zeba bewirtschafteten Abfallfraktionen. *
Zug · 732.26 · regulation
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Zweck und Geltungsbereich 1 Das Reglement legt die Bemessungsgrundlagen, den Kostenrahmen und die Maximalsätze für Abfallgebühren fest. Es gilt für alle Verbandsgemeinden und alle vom Zeba bewirtschafteten Abfallfraktionen. *
Erhebung der Gebühr 1 Die Gebühr wird grundsätzlich auf einem Ansatz pro kg für jede Fraktion einzeln exklusive MWST festgelegt, kann aber auch auf einen Ansatz pro Stück oder pro Volumen umgerechnet werden. 1) BGS 732.2 2) BGS 732.22 GS 26, 615 1 732.26
Verwendung der Gebühren 1 Die Gebühren decken, mit Ausnahme der unter Abs. 2 genannten Positionen, Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung anfallen. Es sind dies unter anderem die Aufwendungen für: * a) * Sammlung, Transport, Verwertung, Entsorgung ab Sammelstelle oder Ökihof; b) * Betrieb von unbedienten Sammelstellen (Sammelcontainer, Unterflurcontainer Anlagen); c) * Betrieb von Ökihöfen inkl. der Anschaffungskosten der mobilen Betriebsinfrastruktur; d) * Informationskosten. 2 Folgende Aufwendungen werden von den Gebühren nicht gedeckt: * a) * … b) Personal- und Gebäudekosten der Ökihöfe; c) Massnahmen zur Gewährleistung von Sauberkeit in den Verbandsgemeinden (Leerung und Bereitstellung von öffentlichen Abfallbehältern, Einsammlung von illegal entsorgtem Abfall).
Verrechnung der Erlöse 1 Der Erlös aus der Verwertung von Wertstoffen wird bei den Entsorgungskosten der entsprechenden Fraktion angerechnet. Ein allfälliger Überschuss dieser Kostenstelle dient zur Deckung der ungedeckten Kosten der anderen Fraktionen.
Freimengen 1 Die Gemeinden nehmen die vom Verwaltungsrat bestimmten Fraktionen in kleinen Mengen gratis an (z.B. Karton). * 2 Der Verwaltungsrat legt die Freimengen fest.
Durchschnittspreise für ähnliche Abfälle 1 Sind verschiedene Produkte in einer Abfallfraktion zusammengefasst, gilt für sie ein Durchschnittspreis (z.B. Stromsparlampen, Neonröhren, in der Abfallfraktion Lampen). 732.26
Deckung der Aufwendungen bei Entsorgung durch vorgezogene Gebühren 1 Wird die Entsorgung bestimmter Fraktionen durch die Erhebung einer vorgezogenen Gebühr finanziert, tragen die Gemeinden die ungedeckten Kosten dieser Fraktion.
Kostenrahmen für jede Abfallfraktion 1 Es gilt ein Kostenrahmen von Null bis zum jeweiligen Gebührenmaximum. 2 Die Delegiertenversammlung legt für jede Fraktion das Gebührenmaximum im Anhang fest.
Festsetzung der Gebühr 1 Der Verwaltungsrat passt die Gebühren periodisch der Marktsituation an. 2 Der Verwaltungsrat publiziert die Änderung der Gebühr jeder einzelnen Fraktion inkl. Mehrwertsteuer im Amtsblatt.
Rechtspflege 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3).
Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Von der Baudirektion gestützt auf § 3 Abs. 1 Bst. b der Delegationsverordnung (BGS 153.3) am 14. Juni 2005 genehmigt. 3) BGS 162.1 732.26 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.05.2000 14.06.2005 Erlass Erstfassung GS 26, 615 24.08.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1 geändert GS 2017/043 24.08.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1, a) eingefügt GS 2017/043 24.08.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1, b) eingefügt GS 2017/043 24.08.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1, c) eingefügt GS 2017/043 24.08.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1, d) eingefügt GS 2017/043 24.08.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2017/043 18.05.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert GS 2022/068 18.05.2022 01.01.2023 Ingress geändert GS 2022/068 18.05.2022 01.01.2023 § 1 Abs. 1 geändert GS 2022/068 18.05.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2022/068 18.05.2022 01.01.2023 § 5 Abs. 1 geändert GS 2022/068 732.26 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.05.2000 14.06.2005 Erstfassung GS 26, 615 Erlasstitel 18.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/068 Ingress 18.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/068 § 1 Abs. 1 18.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/068 § 3 Abs. 1 24.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/043 § 3 Abs. 1, a) 24.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/043 § 3 Abs. 1, b) 24.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/043 § 3 Abs. 1, c) 24.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/043 § 3 Abs. 1, d) 24.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/043 § 3 Abs. 2 24.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/043 § 3 Abs. 2, a) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022/068 § 5 Abs. 1 18.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/068