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9 provisions
Art. 1
Zweck
1 Der Vierwaldstättersee soll durch ein koordiniertes Vorgehen als aquatisches Oekosystem erhalten und wenn erforderlich verbessert werden.
Um dem Vierwaldstättersee den bestmöglichen Schutz zu gewähren,
stimmen die Anstösserkantone die Gewässerschutzmassnahmen im
See und seinem ganzen Einzugsgebiet aufeinander ab und verhindern
frühzeitig nachteilige Veränderungen des Oekosystems.
Art. 2
Zusammenarbeit
1 Die fünf Anstösserkantone überwachen gemeinsam den Zustand und
die Entwicklung des Vierwaldstättersees. Wenn hiefür die laufenden Untersuchungsprogramme der Kantone und der Eidg. Institutionen nicht
ausreichen, veranlassen sie ergänzende Untersuchungen.
2 Die Kantone erarbeiten zusammen die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen und Entscheidungshilfen. Sie stimmen ihre Massnahmen
zur Reduktion des Schadstoffeintrags, insbesondere aus Abwässern,
der Landwirtschaft und der Schiffahrt aufeinander ab und stellen Sanierungspläne auf. Sie sind dafür besorgt, dass die natürlichen Ufer mit
den dazugehörigen Flachwasserzonen erhalten bleiben sowie der See
und die Uferzone durch bauliche Eingriffe (Baggerungen, Aufschüttungen, Bauten usw.) nicht erheblich gestört wird.
3 Die Schadendienste (Oelwehr, Chemiewehr, Strahlenschutz usw.) der
fünf Kantone koordinieren ihre Massnahmen zum Schutz des Vierwaldstättersees.
1) SR 814.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
722.2
Art. 3
Aufsichtskommission
1 Zur Förderung der Zusammenarbeit bestellen die fünf Anstösserkantone eine Aufsichtskommission. Sie setzt sich aus den für den Gewässerschutz zuständigen Departementsvorstehern zusammen und konstituiert sich selbst. Ihre Beratungen finden in der Regel im Rahmen der Umweltschutzdirektoren-Konferenz der Innerschweiz statt.
2 Die Vorsteher der kantonalen Fachstellen für Gewässerschutz bereiten
die Geschäfte vor und nehmen an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil.
Art. 4
Aufgaben der Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission berät alle Geschäfte, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, schlägt den Kantonsregierungen geeignete Vorkehren vor und empfiehlt Gewässerschutzmassnahmen im gesamten Einzugsgebiet und im See. Sie beantragt den Kantonsregierungen,
gemeinsam erarbeitete Vorschriften als verbindlich zu erklären, soweit
solche erforderlich sind.
2 Die Aufsichtskommission sorgt für die Durchführung von Studien, Untersuchungen und dgl., welche von den Kantonsregierungen beschlossen wurden. Sie nimmt Stellung zu Vorhaben, welche ihr von einzelnen
oder allen Kantonsregierungen unterbreitet werden.
Art. 5
Vollzug
1 Der Vollzug von Massnahmen und Vorkehren nach dieser Vereinbarung obliegt den Kantonsregierungen bzw. der nach kantonalem Recht
zuständigen Behörde, soweit dies nicht ausdrücklich der Aufsichtskommission übertragen wird. Bedeutsame Vorhaben, die einen erheblichen
Einfluss auf den Vierwaldstättersee ausüben können, unterbreiten die
Kantonsregierungen der Aufsichtskommission zur Stellungnahme.
2 Für das gesamte Einzugsgebiet und für den See anwendbare Vorschriften bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung aller fünf
Kantonsregierungen.
3 Bei Beschlüssen, die Ausgaben zur Folge haben, bleibt die Zustimmung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde vorbehalten.
Der Kostenverteiler wird auf Antrag der Aufsichtskommission von den
Kantonsregierungen nach den Erfordernissen im Einzelfall festgelegt.
722.2
Art. 6
Schwerpunktprogramm
1 Die Aufsichtskommission legt für einen befristeten Zeitraum die hauptsächlichen Ziele und vordringlichen Massnahmen in einem Schwerpunktprogramm fest. Diese Programme sind den Kantonsregierungen
zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Art. 7
Information
1 Die fünf Kantonsregierungen werden regelmässig über den Zustand
des Vierwaldstättersees und die Tätigkeit der Aufsichtskommission orientiert. Nach Bedarf orientiert die Aufsichtskommission in geeigneter
Weise die Öffentlichkeit.
Art. 8
Meinungsverschiedenheiten
1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung oder gestützt darauf erlassener Bestimmungen suchen sich die
Kantonsregierungen zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande,
so findet das Verfahren nach den Bestimmungen des GSchG Anwendung.
Art. 9
Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat2)
in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Vereinbarung vom
19. Januar 1972 aufgehoben.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 10. Februar 1987
722.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.11.1985 10.02.1987 Erlass Erstfassung A 1986, 1488, 1489
722.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.11.1985 10.02.1987 Erstfassung A 1986, 1488, 1489