§ 1
5 Koordinationsstelle 1 Die Kantonspolizei führt die Koordinationsstelle im Sinne von Art. 367 StGB für das automatisierte Strafregister. 2 Sie wird als einzige kantonale Stelle an das automatisierte Strafregister angeschlossen.
Schwyz · 220.211 · ordinance
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5 Koordinationsstelle 1 Die Kantonspolizei führt die Koordinationsstelle im Sinne von Art. 367 StGB für das automatisierte Strafregister. 2 Sie wird als einzige kantonale Stelle an das automatisierte Strafregister angeschlossen.
6 Aufgaben Die Koordinationsstelle a) erfüllt die ihr nach Art. 14 Abs. 1 der VOSTRA-Verordnung obliegenden Aufgaben; b) nimmt für alle berechtigten kantonalen Behörden die Eintragung vor, nimmt für sie die Abfragen vor und gibt ihnen Auszüge ab; c) unterstützt die beteiligten Behörden im VOSTRA-Bereich.
7 Löschung ausländischer Urteile Über die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte, welche Personen mit schwyzerischem Heimatort betreffen, entscheidet das Sicherheitsdepartement.
Aufhebung eines Erlasses Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Führung des Strafregisters und den Leumundsnachweis vom 13. September 19838 aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.9 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. SRSZ 1.1.2015 220.211 1 GS 20-122 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22h). 2 SR 311.0. 3 SR 331. 4 Ingress in der Fassung vom 17. Juni 2008. 5 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 6 Bst. a in der Fassung vom 17. Juni 2008. 7 Fassung vom 17. Juni 2008. 8 GS 17-433. 9 24. August 2001 (Abl 2001 1397); Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) in Kraft getreten.