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8 provisions
Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 8. November 2006 (1355)
Allgemeines
1Der private Gestaltungsplan Obsthaldenstrasse bezweckt die
Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung
(LSV) auf den einer Bauzone zugewiesenen unüberbauten Bereichen im Quartierplangebiet Obsthaldenstrasse in Zürich
Affoltern.
2Für die überbauten Parzellen bzw. Parzellenteile (im Situationsplan bezeichnet) sind die Immissionsgrenzwerte massgebend.
Art. 2
Bestandteile
Der Lärmgestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden
Bestimmungen und dem Situationsplan im Massstab 1:1000
zusammen.
Art. 3
Geltungsbereich
Der im zugehörigen Plan eingetragene Perimeter ist massgebend für den Geltungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen. Die einzelnen Gebiete sind entsprechend eingezeichnet.
Art. 4
Ergänzendes Recht
1Der Gestaltungsplan beschränkt sich auf einzelne Anordnungen.
2Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben, gelten die Vorschriften des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) und der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich.
Art. 5
Massnahmen
1Innerhalb des Bereiches A müssen die Lüftungsfenster von
lärmempfindlichen Räumen so angeordnet werden, dass die
Differenz zwischen dem Emissionspegel der Wehntalerstrasse
und dem Immissionspegel an diesen Fenstern mindestens
27 dB(A) beträgt. Für die Lüftungsfenster lärmempfindlicher Betriebsräume muss die Differenz mindestens 19 dB(A) betragen,
sofern diese Räume nicht kontrolliert belüftet werden.
2Die Baubehörde kann anderen Massnahmen zustimmen, sofern die Planungswerte eingehalten werden.
Art. 6
Einhaltung der Grenzwerte ohne Massnahmen
Befinden sich die massgeblichen Empfangspunkte im Bereich B, sind keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich.
Art. 7
Lärmgutachten
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens muss für Bauten
mit lärmempfindlichen Räumen innerhalb des Bereiches A mit
einem Lärmgutachten der Nachweis erbracht werden, dass die
in Art. 5 festgelegten Pegelreduktionen erreicht werden.
Art. 8
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung der Baudirektion in Kraft.1
1 Genehmigt von der Baudirektion des Kantons Zürich am 4. Februar 2009;
Inkraftsetzung auf den 21. März 2009.