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24 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz:
a) legt die allgemeinen Grundsätze für die kantonsrechtlichen Ordnungsbussen fest und bestimmt die Bereiche, in denen solche Bussen verhängt werden können;
b) bezeichnet die Behörden und Organe, die für die Verhängung der im
Bundesrecht vorgesehenen Ordnungsbussen (bundesrechtliche Ordnungsbussen) und der im Kantonsrecht vorgesehenen Ordnungsbussen
(kantonsrechtliche Ordnungsbussen) zuständig sind, sowie die Behörden, die bei einem Scheitern des vereinfachten Ordnungsbussenverfahrens oder bei Nichtanwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens zuständig sind;
c) regelt die Zuteilung des Ertrags der Ordnungsbussen.
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar, wenn die Widerhandlung von einer Person begangen wurde, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht
vollendet hatte.
2 Kantonsrechtliche Ordnungsbussen
Art. 3
Grundsätze
1 Mit einer kantonsrechtlichen Ordnungsbusse bestraft werden können geringfügige Verstösse gegen Bestimmungen der folgenden Gesetzgebungen:
a) Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz;
b) Gesetzgebung über die Hundehaltung;
c) Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung;
d) Gesetzgebung über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen;
e) Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere
und Vögel und ihrer Lebensräume;
f) Gesetzgebung über die Fischerei.
2 Der Staatsrat erstellt eine Liste der kantonsrechtlichen Ordnungsbussen und
legt die Pauschalbeträge für die Bussen fest. Der Höchstbetrag der Ordnungsbussen entspricht dem Betrag, der im Ordnungsbussengesetz des Bundes vorgesehen ist.
3 Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden
nicht berücksichtigt.
Art. 4
Ordnungsbussenverfahren
1 Das kantonale Ordnungsbussenverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes zum Verfahren sowie zu
dessen Einzelheiten und Bedingungen, die sinngemäss gelten.
2 Das Konkurrenzverfahren gemäss Bundesgesetzgebung ist auch bei
Konkurrenz zwischen einem oder mehreren Verstössen gegen Bundesrecht
und bei einem oder mehreren Verstössen gegen Kantonsrecht anwendbar.
3 Die kantonsrechtlichen Ordnungsbussen können auch im ordentlichen Strafverfahren verhängt werden.
3 Zuständigkeiten für die Verhängung von Ordnungsbussen
3.1 Im Allgemeinen
Art. 5
Zuständige Behörden
1 Zuständig für die Verhängung von bundesrechtlichen und kantonsrechtlichen Ordnungsbussen sind:
a) die Kantonspolizei; allgemein und für alle Ordnungsbussen;
b) die Organe nach Artikel 7 ff. dieses Gesetzes;
c) die Gemeinden, wenn ihnen der Staatsrat die Zuständigkeit gemäss Artikel 11 ff. übertragen hat, für die in der Kompetenzdelegation ausdrücklich erwähnten Ordnungsbussen.
Art. 6
Allgemeine Pflichten
1 Personen, die Ordnungsbussen verhängen, müssen ihre Funktion als Vertreterin oder Vertreter eines Organs, das Ordnungsbussen verhängen darf, mit
einem der folgenden Mittel belegen können:
a) Dienstuniform;
b) sichtbar getragenes Kennzeichen des Organs;
c) Dienstausweis.
2 Personen, die Ordnungsbussen verhängen, müssen über eine anerkannte
Ausbildung verfügen. Die Kantonspolizei ist für die Ausbildung zuständig.
Die Ausbildungsanforderungen werden im Ausführungsreglement geregelt.
3.2 Besondere Zuständigkeiten
Art. 7
Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher
1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher sind zuständig für die Verhängung von Ordnungsbussen wegen Verstössen gegen die folgenden Gesetzgebungen:
a) eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz;
b) eidgenössische Gesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition;
c) eidgenössische Gesetzgebung über die Binnenschifffahrt;
d) eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Wald;
e) eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Jagd und den
Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel;
f) eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Fischerei;
g) kantonale Gesetzgebung über die Hundehaltung;
h) kantonale Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung.
Art. 8
Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
1 Die Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten sind in den
Naturschutzgebieten und Wildruhezonen, die ihnen von der für Wald und
Natur zuständigen Direktion 1) zugewiesen werden, zuständig für die Verhängung von Ordnungsbussen wegen Verstössen gegen die folgenden Gesetzgebungen:
a) eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz;
b) eidgenössische Gesetzgebung über die Binnenschifffahrt;
c) eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Wald;
d) eidgenössische Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel sowie kantonale Verordnungen über die
Wildruhezonen;
e) kantonale Gesetzgebung über die Hundehaltung;
f) kantonale Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung.
Art. 9
Amtliche Kontrolleurinnen und Kontrolleure des Amts für Veterinärwesen
1 Die amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleure des Amts für Veterinärwesen 2) sind zuständig für die Verhängung von Ordnungsbussen wegen Verstössen gegen die kantonale Gesetzgebung über die Hundehaltung.
Art. 10
Beschränkung
1 Die Zuständigkeit kann im Ausführungsreglement auf bestimmte Widerhandlungen beschränkt werden.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2) Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
3.3 Übertragung an die Gemeinden
Art. 11
Grundsätze
1 Der Staatsrat kann den Gemeinden auf Antrag die Zuständigkeit für die
Verhängung von Ordnungsbussen wegen Verstössen gegen die folgenden
Gesetzgebungen übertragen:
a) eidgenössische Gesetzgebung über den Strassenverkehr;
b) eidgenössische Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb
c) eidgenössische Gesetzgebung über den Umweltschutz;
d) eidgenössische Gesetzgebung über den Schutz vor Passivrauchen;
e) eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Wald und den
Schutz vor Naturereignissen;
f) eidgenössische Gesetzgebung über die Binnenschifffahrt;
g) kantonale Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung;
h) kantonale Gesetzgebung über die Hundehaltung.
2 Wenn es besondere Umstände erfordern, kann der Staatsrat auf Vorschlag
der für Sicherheit zuständigen Direktion 3) (die Direktion) den Gemeinden für
eine begrenzte Dauer die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsbussen wegen Widerhandlungen gegen andere Gesetzgebungen als denjenigen nach Absatz 1 übertragen, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie Sauberkeit und Hygiene zu gewährleisten.
3 Der Staatsrat beschliesst nach Anhörung der Direktion für jede Gemeinde
eine Liste der Ordnungsbussen, die sie verhängen darf.
Art. 12
Bedingungen
1 Der Staatsrat überträgt den Gemeinden die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsbussen unter den folgenden Bedingungen:
a) Die Gemeinde verfügt über ein allgemeines Gemeindereglement, das
den Gemeinderat ermächtigt, Ordnungsbussen zu erheben, und das die
für die Verhängung der Ordnungsbussen zuständigen Organe bezeichnet.
b) Die Amtsträgerinnen und Amtsträger, die mit der Verhängung der Ordnungsbussen beauftragt sind, verfügen über eine anerkannte Ausbildung
im Sinne von Artikel 6 Abs. 2.
3) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
c) Die Gemeinde stellt sicher, dass die mit der Verhängung von Ordnungsbussen beauftragten Amtsträgerinnen und Amtsträger die Erkennungsanforderungen erfüllen. Die Uniform oder das Kennzeichen der Amtsträgerinnen und Amtsträger im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 muss sich
von der- bzw. demjenigen der Kantonspolizei unterscheiden.
d) Die Gemeinde verfügt über Bussenformulare, die den Anforderungen
der Bundesgesetzgebung über die Ordnungsbussen entsprechen.
2 Der Staatsrat überträgt die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsbussen, die einen direkten Kontakt mit der zu büssenden Person erfordern,
nur an Gemeinden mit einer Gemeindepolizei. Die Ausführungsbestimmungen können diese Bedingung auch für andere Ordnungsbussen, die keinen direkten Kontakt mit der zu büssenden Person erfordern, vorsehen.
Art. 13
Dauer der Übertragung
1 Das Ausführungsreglement unterscheidet zwischen Ordnungsbussen, bei
denen die Zuständigkeit für eine unbestimmte Dauer übertragen werden
kann, und solchen, bei denen die Zuständigkeit für fünf Jahre übertragen werden kann.
2 Die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsbussen, die einen direkten Kontakt mit der zu büssenden Person erfordern, kann nur für fünf Jahre übertragen werden.
Art. 14
Erneuerung und Entzug von Kompetenzdelegationen
1 Der Staatsrat erneuert auf Antrag die Kompetenzdelegationen, die für fünf
Jahre erteilt wurden.
2 Wenn sich die Gemeinde nicht an die Bestimmungen der Gesetzgebung
über die Ordnungsbussen hält, entzieht er die Kompetenzdelegation.
Art. 15
Einsatz
1 Die Ordnungsbussen werden von den Amtsträgerinnen und Amtsträgern
verhängt, welche die Gemeinde mit dieser Aufgabe beauftragt hat.
2 Die Amtsträgerinnen und Amtsträger, die von der Gemeinde mit der Erhebung der Ordnungsbussen beauftragt wurden, kommen nur auf dem Gebiet
ihrer Gemeinde zum Einsatz.
3 Sie sind nicht ermächtigt, Fahrzeuge für systematische Kontrollen anzuhalten oder Zwangsmassnahmen nach Artikel 54 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 oder nach den Artikeln 32–37 des Gesetzes vom 15.
November 1990 über die Kantonspolizei anzuwenden.
Art. 16
Aufsicht
1 Die Kantonspolizei übt die allgemeine Aufsicht über das Personal aus, das
mit der Verhängung von Ordnungsbussen beauftragt ist.
Art. 17
Beschränkung
1 Die Zuständigkeit kann im Ausführungsreglement auf bestimmte Widerhandlungen beschränkt werden.
4 Zuständigkeiten bei einem Scheitern oder der Unanwendbarkeit des
Art. 18 Ordnungsbussenverfahrens
Ordentliches Strafverfahren
1 Wenn das Ordnungsbussenverfahren scheitert oder nicht anwendbar ist,
leiten die Behörden nach Artikel 19–21 dieses Gesetzes das ordentliche Strafverfahren ein und führen dieses gemäss dem Justizgesetz, dem Gesetz über
die Gemeinden und den anwendbaren strafrechtlichen Bestimmungen durch.
2 Wenn eine Strafbehörde in Anwendung der kantonalen Gesetzgebungen
oder deren Ausführungsreglementen einen Entscheid trifft, wird dieser dem
zuständigen kantonalen Amt mitgeteilt, sobald er rechtskräftig ist.
Art. 19
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
1 Bei einem Scheitern des vereinfachten Ordnungsbussenverfahrens werden
Verstösse gegen die folgenden Gesetzgebungen bei der Staatsanwaltschaft
angezeigt:
a) eidgenössische Gesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration;
b) eidgenössische Asylgesetzgebung;
c) eidgenössische Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb;
d) eidgenössische Gesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition;
e) eidgenössische Gesetzgebung über die gebrannten Wasser;
f) eidgenössische Gesetzgebung über die Binnenschifffahrt;
g) eidgenössische Gesetzgebung über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe;
h) eidgenössische Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
i) eidgenössische Gesetzgebung über den Schutz vor Passivrauchen;
j) eidgenössische Gesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden.
2 Sowohl bei bundesrechtlichen als auch bei kantonsrechtlichen Ordnungsbussen werden Widerhandlungen in Fällen der Unanwendbarkeit nach Artikel 4 Abs. 3 Bst. a, b und d OBG oder, wenn die widerhandelnde Person unbekannt ist, bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
3 Werden mehrere Ordnungsbussen auf der Grundlage verschiedener Gesetzgebungen verhängt und sind mehrere Behörden für den Entscheid über die
Anzeige zuständig, so werden alle Widerhandlungen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Art. 20
Zuständigkeit der Oberamtsperson
1 Bei einem Scheitern des vereinfachten Ordnungsbussenverfahrens werden
Verstösse gegen die folgenden Gesetzgebungen bei der Oberamtsperson
angezeigt:
a) eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz;
b) eidgenössische Gesetzgebung über den Strassenverkehr;
c) eidgenössische Gesetzgebung über die Abgabe für die Benützung von
Nationalstrassen;
d) eidgenössische Gesetzgebung über den Umweltschutz;
e) eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Wald;
f) eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Jagd und den
Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel;
g) eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Fischerei;
h) kantonale Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung;
i) kantonale Gesetzgebung über die Hundehaltung.
j) Bundesgesetzgebung über das Verbot der Verhüllung des Gesichts.
Art. 21
Zuständigkeit des Gemeinderats und Verfahren
1 Verstösse, die mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können, für welche die Gemeinde über eine Kompetenzdelegation des Staatsrats im Sinne
der Artikel 11 ff. dieses Gesetzes verfügt, werden bei einem Scheitern des
vereinfachten Ordnungsbussenverfahrens beim Gemeinderat angezeigt.
2 Der Gemeinderat spricht die Ordnungsbusse durch Strafbefehl gemäss dem
Verfahren für die übrigen Sanktionen der Gemeinde aus.
5 Ertrag der Ordnungsbussen
Art. 22
Ertrag der Ordnungsbussen
1 Der Ertrag der Ordnungsbussen, die von den Gemeinden eingezogen werden, verbleibt den Gemeinden.
6 Übergangsbestimmungen
Art. 23
Zuständigkeiten
1 Die ordentlichen Strafverfahren, die vor einer Behörde hängig sind, die gemäss neuem Recht nicht mehr dafür zuständig ist, werden nach altem Recht
abgeschlossen.
Art. 24
An Gemeinden erteilte Kompetenzdelegationen
1 Die Gemeinden müssen die Übertragung der Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsbussen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes neu beantragen.
2 Bis zur Erteilung der neuen Kompetenzdelegation durch den Staatsrat verfügen die Gemeinden weiter über die Zuständigkeit für die Verhängung von
Ordnungsbussen, die ihnen übertragen wurde. In dieser Zeit dürfen sie alle
Ordnungsbussen verhängen, für die ihnen nach altem Recht die Zuständigkeit
übertragen wurde.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.10.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_120
25.03.2026 Art. 20 Titel geändert 01.07.2026 2026_027
25.03.2026 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2026_027
25.03.2026 Art. 20 Abs. 1, j) eingefügt 01.07.2026 2026_027
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 20 Titel geändert 25.03.2026 01.07.2026 2026_027
Art. 20 Abs. 1 geändert 25.03.2026 01.07.2026 2026_027
Art. 20 Abs. 1, j) eingefügt 25.03.2026 01.07.2026 2026_027