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4 provisions
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 42d (Beschluss Nr. 151) folgender neuer Punkt eingefügt:
"42e. 395 X 0156: Beschluss Nr. 156 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 7. April 1995 über die Prioritätsregeln im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsversicherung (ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 41)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 156 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. Januar 1996
(Es folgen die Unterschriften)