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Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für Zusatzverbilligungen beim Wohnungsbau

Confederation · 843.123.3 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Einkommensgrenzen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

3 provisions

Art. 1 Einkommensgrenzen

1 und 2 … 3 Wird die Einkommensgrenze wegen der Änderung der Bemessungsgrundlagen beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer überschritten, so werden die Zusatzverbilligungen an bisherige Bezügerinnen und Bezüger trotzdem ausgerichtet, sofern: a. ohne Zusatzverbilligung der grundverbilligte Mietzins 25 Prozent oder die grundverbilligten Eigentümerlasten 30 Prozent des steuerbaren Einkommens nach direkter Bundessteuer übersteigen; oder b. aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Wohnungswechsel nicht zugemutet werden kann. Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420). SR 642.11 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 12. Juni 1997, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AS 1998 172).

Art. 2

Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

1 Die Verordnung vom 9. Januar 1992 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für Zusatzverbilligungen beim Wohnungsbau wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. [AS 1992 477]

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