Umgang mit Kundengeldern
1 Die Notarinnen und Notare sind verpflichtet, Kundengelder von ihren nicht bilanzierten privaten Mitteln getrennt zu halten. Die Kundengelder dürfen auch
nicht vorübergehend zu eigenen Zwecken verwendet oder mit privaten Vermögenswerten vermengt werden. Die Kundengelder sind auf die Namen der Kunden anzulegen.
2 Die Kundengelder sind der Kundschaft abzuliefern oder bei einer Schweizer
Bank in der Regel in Schweizer Franken auf den Namen der Kundschaft anzulegen, sofern und soweit sie nicht auf kurze Frist zu Zahlungen bereitgehalten
werden müssen.
3 Die Notarin bzw. der Notar muss jederzeit bereit sein, alle anvertrauten Vermögenswerte den Berechtigten auszuhändigen.
4 Bei Vermögensverwaltungen und anderen Aufträgen, deren Durchführung
längere Zeit in Anspruch nimmt, sind der Kundschaft periodisch, mindestens
einmal jährlich, Rechnungsauszüge zuzustellen und durch sie anerkennen zu
lassen.
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§ 42
Aktenführung
1 Die Notarinnen und Notare führen für die Notariatsgeschäfte eine von den
anderen Geschäften separate Aktensammlung.
2 Die Aktensammlung enthält:
a. die Belegsammlung, umfassend die Urkunden und die dazugehörigen
Belege;
b. die Urkundenprotokolle;
c. die Klientendossiers.
3 Die Belegsammlung und die Urkundenprotokolle sind auf dem Gebiet des
Kantons Basel-Landschaft sorgfältig und sicher aufzubewahren.
4 Die Akten des Klientendossiers sind während 10 Jahren aufzubewahren und
können danach vernichtet werden.
5 Verstirbt die Notarin oder der Notar während der Aufbewahrungsfrist, ordnet
die Notariatskommission die erforderlichen Massnahmen an.
§ 43
Urkundenprotokolle
1 Die Notarin oder der Notar führt über die Ausfertigung folgender öffentlicher
Urkunden Protokoll:
a. alle öffentlichen Urkunden, die grundbuchlich zu vollziehen sind;
b. alle öffentlichen Urkunden, die nicht grundbuchlich zu vollziehen sind;
c. Bürgschaften;
d. Beglaubigungen.
2 Die Notariatskommission legt die Einzelheiten der Protokollführung fest.
§ 44
Jahresstatistik, Bericht
1 Die Notarin oder der Notar legt der Notariatskommission am Ende des Kalenderjahres aufgrund der Protokolle eine Statistik vor und erstattet Bericht über
besondere Vorfälle.
2 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Gestaltung der Statistik.
§ 45
Gebühren
1 Die Notarinnen und Notare beziehen für die Beurkundungen und die damit
verbundenen Beratungen Gebühren, die sich nach dem Aufwand und nach einem angemessenen Stundenansatz richten. Der Regierungsrat erlässt den
Gebührentarif.
2 Gegen Gebührenrechnungen kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Gebührenrechnung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die Notariatsgebühren können auf Gesuch hin ermässigt oder vollständig erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt.
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4 Die Notarinnen und Notare entscheiden über Gesuche um Gebührenermässigung. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
5 Der Regierungsrat entscheidet über Gesuche um vollständigen Gebührenerlass.
6 Für vollständig erlassene Gebühren haben die Notarinnen und Notare Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Kanton. Eine blosse Gebührenermässigung begründet keinen derartigen Anspruch.
§ 46
Kostenvorschuss
1 Die Notarinnen und Notare können für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
2 Gegen Kostenvorschussrechnungen kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Kostenvorschussrechnung ist mit einer
Rechtsmittelbelehrung und mit einem Hinweis auf die Folgen gemäss Abs. 3
zu versehen.
3 Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, können die Notarinnen und Notare
die verlangte Beurkundung ablehnen.
§ 47
Verantwortlichkeit
1 Die Notarinnen und Notare haften für Schäden, die sie oder ihr Personal
durch eine rechtswidrige Amtshandlung oder Unterlassung verursacht haben.
2 Streitigkeiten über Haftpflichtansprüche entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts.
8 Aufsicht und Disziplinarrecht
§ 48
Aufsicht
1 Die Notariatskommission übt die Aufsicht über die Notarinnen und Notare
aus. Sie erlässt Weisungen über die Amtsführung und führt periodisch Inspektionen durch.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Beschwerden im Beurkundungswesen.
§ 49
Inspektionen
1 Die Notariatskommission kontrolliert periodisch die Amtsführung der Notarinnen und Notare aufgrund der Belegsammlung und der Buchhaltung. Falls erforderlich, kann die Aktensammlung beigezogen werden.
2 Für die Revision der Buchhaltung können auf Kosten der Notarin oder des
Notars externe Fachleute beigezogen werden.
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3 Die Notarin oder der Notar kann eine Revisionsstelle mit der Revision der
Buchhaltung beauftragen und deren Bericht der Notariatskommission vorlegen.
4 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt und die Durchführung der Inspektionen sowie über die Revision der Buchhaltung.
§ 50
Disziplinartatbestände, Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinartatbestände sind:
a. grobe Verletzung der Berufspflichten;
b. schuldhaftes, mit den Berufspflichten nicht zu vereinbarendes persönliches Verhalten.
2 Die Notariatsdisziplinarkommission verhängt je nach Massgabe des Verschuldens eine der folgenden Disziplinarmassnahmen:
a. schriftlicher Verweis;
b. Busse bis CHF 10'000;
c. Einstellung in der Berufsausübung bis zu 2 Jahren;
d. Entzug der Notariatsbewilligung.
§ 51
Behandlung von Disziplinarfällen
1 Die Notariatskommission ist zur Behandlung von Disziplinarfällen zuständig.
§ 52
Aufsichtsrechtliche Anzeige
1 Wer sich über die Berufsausübung oder ein mit den Berufspflichten nicht zu
vereinbarendes persönliches Verhalten einer Notarin oder eines Notars zu beklagen hat, kann beim Regierungsrat aufsichtsrechtliche Anzeige einreichen.
§ 53
Verfahren bei Disziplinarverstössen
1 Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist durch die Sicherheitsdirektion nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz zu instruieren.
2 Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens überweist die Sicherheitsdirektion
den Fall
a. dem Regierungsrat zum Entscheid, oder
b. bei Vorliegen eines Disziplinarverstosses der Notariatskommission.
3 Die Notariatskommission kann weitere Erhebungen durchführen. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen. Das Verfahren ist kostenlos.
4 Gegen Entscheide der Notariatskommission kann innert 10 Tagen beim
Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde
erhoben werden.
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§ 54
Verjährung der Disziplinarverstösse
1 Pflichtverletzungen verjähren 5 Jahre nach ihrer Begehung.
2 Wenn in der gleichen Sache ein Strafverfahren eingeleitet wird, ruht die Verjährung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des endgültigen Entscheides.
9 Erlöschen, Entzug und Sistierung der Notariatsbewilligung
§ 55
Erlöschen, Entzug der Notariatsbewilligung
1 Die Notariatsbewilligung erlischt mit dem Verzicht auf dieselbe oder mit dem
Tod der Notarin oder des Notars.
2 Die Notariatsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren
Erteilung (§ 3) wegfallen.
3 Vorbehalten bleibt die Sistierung der Notariatsbewilligung (§ 56) oder deren
Entzug im Rahmen einer Disziplinarmassnahme (§ 50 Abs. 2 Bst. d).
§ 56
Sistierung der Notariatsbewilligung
1 Die Notariatsbewilligung wird sistiert bei:
a. Eintritt vorübergehender Handlungsunfähigkeit;
b. vorübergehendem Wegfall der zur Berufsausübung notwendigen körperlichen und geistigen Eigenschaften;
c. vorübergehender Einstellung in der Berufsausübung;
d. Aufgabe des Geschäftssitzes im Kanton Basel-Landschaft;
e. Wegfall einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung.
2 Die Notariatsbewilligung kann ferner sistiert werden bei der Einleitung eines
Strafverfahrens gegen die Notarin oder den Notaren.
§ 57
Verfahren
1 Die Notariatskommission stellt das Erlöschen der Notariatsbewilligung fest
und sistiert oder entzieht die Notariatsbewilligung.
2 Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Bei Erlöschen oder Sistierung der Notariatsbewilligung trifft die Notariatskommission die notwendigen Massnahmen zum Abschluss der offenen Geschäfte.
Sie errichtet ein Inventar und zieht Amtsstempel, gegebenenfalls Amtssiegel,
Aktensammlung und Protokolle ein, archiviert sie und veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft.
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§ 58
Berufsaufgabe
1 Gibt eine Notarin oder ein Notar den Beruf auf, teilt sie oder er dies der Notariatskommission mit und übergibt dieser Belegsammlung, Urkundenprotokolle
sowie Amtsstempel und gegebenenfalls den Amtssiegel.
2 Die Klientendossiers werden bis zum Ablauf der ordentlichen Aufbewahrungsfrist durch die Notarin bzw. den Notaren aufbewahrt.
10 Ergänzende Bestimmungen für Gemeindenotarinnen und
§ 59 Gemeindenotare
Disziplinarrecht
1 Für die Notarinnen und Notaren der Gemeinden ist der Regierungsrat Disziplinarbehörde. Es gilt das Disziplinarrecht für auf Amtsperiode Gewählte gemäss Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997.
§ 60
Prüfung für Notarinnen und Notaren der Gemeinden
1 Die Gemeindenotarinnen und Gemeindenotare legen eine der eingeschränkten sachlichen Zuständigkeit entsprechende Notariatsprüfung ab.
2 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Prüfung für Notarinnen
und Notaren der Gemeinden.
§ 61
Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortlichkeit der Notarinnen und Notaren der Gemeinden richtet
sich nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 20084) .
§ 62
Gebühren
1 Für die Gebührenerhebung findet die Verordnung vom 8. Januar 19915) über
die Gebühren zum Zivilrecht Anwendung.
4) GS 36.732, SGS 105
5) GS 30.491, SGS 211.71
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11 Schlussbestimmungen
§ 63
Übergangsbestimmung betr. Notariatsprüfung
1 Die Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien sowie Inhaberinnen und
Inhaber eines Basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises für private Notarinnen und Notare sind für die Aufnahme der selbständigen Notariatstätigkeit von
der Notariatsprüfung befreit.
2 Notariatspraktika von mindestens 6 Monaten Dauer, die bis längstens zum
31. Dezember 2013 bei einer Bezirksschreiberei abgeschlossen wurden, werden für die Zulassung zur Notariatsprüfung anerkannt.
3 Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Notariatsprüfung erstmalig unter
der Geltung des Notariatsgesetzes vom 28. September 19976) nicht bestanden,
so wird sie bzw. er nach insgesamt dreimaligem Nichtbestehen der Prüfung
nicht mehr zugelassen.
§ 64
Übergangsbestimmung betreffend Notariatsprüfungskommission
1 Die für die laufende Amtsperiode gewählten Mitglieder der Notariatsprüfungskommission behalten diese Funktion bis zum Ablauf der Amtsperiode. Sie werden als Mitglieder in die Notariatskommission integriert.
§ 65
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Notariatsgesetz vom 28. September 19977) wird aufgehoben.
§ 66
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.8)
2 Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundesrates.9)
6) GS 33.98
7) GS 33.98
8) Vom Regierungsrat am 30. Oktober 2012 auf den 1. November 2012 in Kraft gesetzt.
9) Vom Bundesrat genehmigt am 26. Oktober 2012
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.03.2012 01.11.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1057
11.06.2020 01.10.2020 Ingress geändert GS 2020.067
11.06.2020 01.10.2020 § 30 Abs. 2 eingefügt GS 2020.067
11.06.2020 01.10.2020 § 33 Abs. 4bis eingefügt GS 2020.067
11.06.2020 01.10.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.067
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.03.2012 01.11.2012 Erstfassung GS 37.1057
Ingress 11.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.067
§ 30 Abs. 2 11.06.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.067
§ 33 Abs. 4bis 11.06.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.067
Anhang 1 11.06.2020 01.10.2020 Name und Inhalt geändert GS 2020.067
Erlasstitel: Notariatsgesetz
SGS-Nr. 217
GS-Nr. 37.1057
Erlassdatum 22.03.2012 (LRV 2011/296)
In Kraft seit 01.11.2012
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
www.bl.ch
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
11.06.2020 2020.067 01.10.2020 2019/796, elektron. Beurkundung /
Beglaubigung
Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:
Erlasstitel Notariatsgesetz
SGS-Nr. 217
GS-Nr. 33.98
Erlassdatum 18.09.1997 (Fehler in gedruckter Fassung: 28.09.1997 (LRV 96/178)
Dauer: 01.07.1998–31.10.2012
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
23.09.2010 37.256 01.01.2011 2010/114, EG ZPO
16.11.2006 36.211 01.08.2007 2005/052, Totalrevision EG ZGB
22.02.2001 34.188 01.04.2002 2000/090, Gerichtsreform
18.05.2000 33.1331 01.10.2000 1999-241, Anpassung an BGE