Abschluss von Verträgen
1 Die Direktion ist befugt, mit den betreffenden Eigentümern Vertrage über
die Ausgrabungen abzuschliessen, wenn:
a) die Ausgrabungen voraussichtlich länger dauern als zwei Wochen;
b) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens allfällige Ausgrabungen
nicht vorbehalten wurden;
c) die Ausgrabungen in Anwendung des Artikels 38 Abs. 2 KGSG 16) geplant und beschlossen wurden.
2 Der Vertrag hält die gegenseitigen Verpflichtungen des Staates und des
betreffenden Eigentümers fest. Insbesondere werden darin der Ablauf und die
voraussichtliche Dauer der Ausgrabungen und gegebenenfalls die Höhe der
Entschädigung oder die Art ihrer Berechnung festgehalten.
3 Die Verträge, welche Entschädigungen über 10'000 Franken vorsehen, müssen vom Staatsrat genehmigt werden.
16) SGF 482.1
Art. 41
Prospektion
1 Für die archäologische Prospektion durch Dritte, namentlich mit Objektdetektoren, insbesondere Metalldetektoren, auf dem gesamten Kantonsgebiet
muss beim Amt für Archäologie eine Bewilligung eingeholt werden.
2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden,
die für den Schutz der Stätte erforderlich sind.
Art. 42
Eigentum der Funde – Bewegliche Kulturgüter
1 Die naturgemäss beweglichen archäologischen Kulturgüter, die bei den
Ausgrabungen gefunden werden, sind Eigentum des Staates und geschützt.
Art. 43
Eigentum der Funde – Unbewegliche Kulturgüter
1 Die naturgemäss unbeweglichen archäologischen Kulturgüter gehören dem
Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie gefunden wurden, ausser wenn sie
zu ihrem Schutz an einen anderen Ort gebracht werden müssen. In diesem
Fall ist Artikel 42 anwendbar.
2 Die Direktion entscheidet aufgrund der Stellungnahme des Amts für
Archäologie über die Verlegung eines Kulturgutes.
3 Sie trifft die nötigen Schutzmassnahmen für Kulturgüter, die zu ihrer Erhaltung am Ort belassen werden.
Art. 44
Bewilligung an Dritte – Gesuch
1 Das Bewilligungsgesuch für die Ausführung von Ausgrabungsarbeiten ist
hinreichend begründet an das Amt für Archäologie zu richten. Das detaillierte Programm der geplanten Ausgrabungsarbeiten sowie der Voranschlag und
der Finanzierungsplan sind zusammen mit dem Gesuch einzureichen.
2 Das Amt für Archäologie begutachtet das Gesuch zuhanden der Direktion.
Art. 45
Bewilligung an Dritte – Zuständigkeit
1 Die Direktion kann Dritten bewilligen, Ausgrabungen vorzunehmen, wenn:
a) der Gesuchsteller über die nötigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt;
b) er ein gerechtfertigtes Interesse nachweisen kann;
c) sein Ausgrabungsprogramm vom Amt für Archäologie gutgeheissen
wird;
d) er unter Vorbehalt des Artikels 46 dieses Reglements in der Lage ist,
die Ausgrabungen zu finanzieren.
2 Die Direktion legt die Auflagen fest, die mit der Bewilligung verbunden
sind.
Art. 46
Bewilligung an Dritte – Subvention
1 Dritten, die über eine Bewilligung verfügen, kann eine Subvention gewährt
werden, wenn die Ausgrabungen von bedeutendem Interesse für die Öffentlichkeit sind.
2 Die Subvention kann 20 % der Arbeitskosten nicht übersteigen.
3 Die Direktion legt die Höhe der Subvention bis zum Betrag von
10'000 Franken fest. Über höhere Subventionen entscheidet der Staatsrat.
6 Verzeichnis und Inventar
6.1 Verzeichnis (Art. 44–47 KGSG 17))
Art. 47
Grundsatz – Inhalt
1 Die Kulturgüterkommission beauftragt die zuständigen Dienststellen, das
Verzeichnis vorzubereiten, indem eine Dokumentation über die Kulturgüter
gemäss Artikel 3 KGSG 18) erstellt wird.
2 Das Verzeichnis enthält Angaben zum Wert des Objektes als Kulturgut, zu
seinem Zustand und bei unbeweglichen Kulturgütern zu deren Standort innerhalb der Stätte.
Art. 48
Grundsatz – Wert des Kulturgutes
1 Der Wert des Objekts als Kulturgut wird wie folgt eingestuft:
A = Hohe Qualität: besonders repräsentatives, seltenes und/oder hervorragend gestaltetes Objekt, dessen ursprüngliche Substanz erhalten ist.
B = Gute Qualität: repräsentatives und/oder sorgfältig gestaltetes Objekt, dessen ursprüngliche Substanz oder Hauptelemente erhalten sind.
C = Durchschnittliche Qualität: repräsentatives Objekt aufgrund gewisser wesentlicher Elemente, deren ursprüngliche Substanz erhalten ist.
2 In Anlehnung an die Qualifizierungskriterien des Bundes erhalten die ins
Verzeichnis aufgenommenen unbeweglichen Objekte ausserdem den Vermerk:
a) von nationaler Bedeutung,
b) von regionaler Bedeutung oder
17) SGF 482.1
18) SGF 482.1
c) von lokaler Bedeutung.
Art. 49
Grundsatz – Erhaltungszustand
1 Der Erhaltungszustand des Kulturgutes wird nach folgender Skala beurteilt:
1 = guter Erhaltungszustand oder kunstgerecht restauriert;
2 = teilweise erhalten oder leicht zu restaurieren;
3 = vom Verfall bedroht oder durch Restauration oder Renovation abgewertet;
4 = verfallen oder stark verfallen.
Art. 50
Bewegliche Kulturgüter
1 Sonderverzeichnisse werden namentlich erstellt für:
a) die Kulturgüter des Staates;
b) die Kulturgüter juristischer Personen des öffentlichen Rechts und des
Kirchenrechts;
c) die Kulturgüter Privater;
d) die archäologischen Kulturgüter.
Art. 51
Unbewegliche Kulturgüter
1 Sonderverzeichnisse werden namentlich erstellt für:
a) die kirchlichen Bauten;
b) die Bürgerhäuser, Schlösser und Landsitze;
c) die Bauernhäuser;
d) die Alphütten;
e) die zeitgenössischen Qualitätsbauten und -baueinheiten;
f) die Marktorte und historischen Städte;
g) die Ruinen und archäologischen Stätten.
Art. 52
Einsichtnahme
1 Der Kurzbeschrieb der ins Verzeichnis aufgenommenen Kulturgüter sowie
die dazugehörige Dokumentation können von den Eigentümern und allen
Personen eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse geltend machen
können.
2 Die Gemeinden sind über den Kurzbeschrieb des aufgenommenen Kulturgutes, das sich auf ihrem Gebiet befindet, zu informieren.
Art. 53
Kostenbeteiligung
1 Die Direktion erlässt Richtlinien über die Beteiligung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen Personen des
Kirchenrechts, an den Kosten der Aufnahme ins Verzeichnis von Gegenständen, deren Eigentümer sie sind.
6.2 Inventar (Art. 48 KGSG 19))
Art. 54
1 Für die geschützten beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter werden
getrennte Inventare geführt.
2 Die Direktion kann für eigenständige Kategorien geschützter Kulturgüter
die Erstellung von Sonderinventaren beschliessen.
3 Das Inventar kann veröffentlicht werden.
7 Organisation
7.1 Die Dienststellen der Direktion (Art. 55 Abs. 1 KGSG 20))
Art. 55
Grundsatz
1 Die Direktion übt ihre Befugnisse auf dem Gebiet des Kulturgüterschutzes
über das Amt für Kulturgüter und das Amt für Archäologie aus.
Art. 56
Amt für Kulturgüter
1 Der Konservator der Kulturgüter besorgt die administrative und die wissenschaftliche Leitung des Amts für Kulturgüter.
2 Er wird von der Direktion angestellt und untersteht ihr.
3 Das Amt für Kulturgüter hat die folgenden Befugnisse:
a) Es arbeitet mit den Gemeinden bei der Ausübung ihrer Aufgaben im
Kulturgüterschutz zusammen, insbesondere bei der Erarbeitung der
Ortsplanung und deren Revision, bei der Bestimmung der Schutzzonen
und der geschützten Bauten.
b) Es sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über den Kulturgüterschutz informiert wird.
c) Es berät die Dienststellen des Staates über den Schutz der staatlichen
Kulturgüter.
19) SGF 482.1
20) SGF 482.1
d) Es macht, im Rahmen der verfügbaren Mittel, das Wissen seiner Fachleute über Verfahren und Techniken der Erhaltung und der Restauration
von Kulturgütern bekannt.
e) Es wacht im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde über die Einhaltung der Pflichten, die den Eigentümern geschützter Kulturgüter obliegen.
f) Es erstellt zuhanden der Kommission das Verzeichnis der Kulturgüter
und das Inventar der geschützten Kulturgüter, mit Ausnahme derjenigen, für die das Amt für Archäologie oder die kulturellen Institutionen
des Staates zuständig sind.
g) Es schlägt der Direktion vorsorgliche Schutzmassnahmen vor im Sinne
der Artikel 35 KGSG 21) und 76 des Raumplanungs– und Baugesetzes
vom 2. Dezember 2008 (RPBG) 22).
h) Es fördert die Schaffung lokaler Kommissionen für den Kulturgüterschutz.
i) Es besorgt das Sekretariat der Kommission, des Büros und der Unterkommission.
j) Es führt alle weiteren Aufgaben aus, die ihm von der Direktion übertragen werden, und übt die übrigen Befugnisse aus, die ihm aus der Gesetzgebung über den Kulturgüterschutz erwachsen.
Art. 57
Amt für Archäologie
1 Der Kantonsarchäologe besorgt die administrative und die wissenschaftliche
Leitung des Amts für Archäologie.
2 Er wird von der Direktion angestellt und untersteht ihr.
3 Das Amt für Archäologie hat folgende Befugnisse:
a) Es unternimmt Ausgrabungen, die er mit eigenen Mitteln oder mit der
Unterstützung spezialisierter Unternehmen durchführt, und erstellt jedesmal einen ausführlichen Bericht.
b) Es identifiziert die zutage gebrachten Kulturgüter und trifft die nötigen
Massnahmen für deren Erhaltung.
c) Es führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten über das archäologische
Erbe des Kantons durch und erarbeitet Dokumentationen und Publikationen.
d) Es arbeitet mit den Eigentümern und den Gemeinden zusammen bei der
Ausführung ihrer Aufgaben für den Schutz der archäologischen Kulturgüter.
21) SGF 482.1
22) SGF 710.1
e) Es macht, im Rahmen der verfügbaren Mittel, das Wissen seiner Fachleute über Arten und Techniken der Erhaltung und der Restauration der
archäologischen Kulturgüter bekannt.
f) Es erstellt zuhanden der Kommission das Verzeichnis der beweglichen
und der unbeweglichen archäologischen Kulturgüter und das Inventar
der geschützten archäologischen Kulturgüter, namentlich das Inventar
der archäologischen Stätten.
g) Es schlägt der Direktion vorsorgliche Schutzmassnahmen im Sinne der
Artikel 35 KGSG 23) und 76 RPBG 24) vor.
h) Akten betreffend den archäologischen Kulturgüterschutz, die der Kommission und der Unterkommission vorgelegt werden, werden von ihm
geprüft und vorbereitet.
i) Es nimmt Stellung zu den Bewilligungsgesuchen für die Durchführung
von Ausgrabungen.
j) Es führt alle übrigen Aufgaben aus, die ihm von der Direktion übertragen werden, und übt die übrigen Befugnisse aus, die ihm aus der Gesetzgebung über den Kulturgüterschutz erwachsen.
7.2 Die Kulturgüterkommission
Art. 58
Zusammensetzung
1 Der Kommission gehören an:
a) ein Vertreter der Eigentümer der geschützten Kulturgüter;
b) drei Vertreter der Gemeinden;
c) ein Vertreter der Pfarreien und Kirchgemeinden;
d) drei Vertreter aus einer freiburgischen Vereinigung oder Organisation
für den Kulturgüterschutz, darunter ein Architekt;
e) ein Vertreter des Berufsfeldes Raumplanung und Architektur;
f) ein Kunsthistoriker oder ein Kunstrestaurator.
2 Der Kommission gehören ferner die folgenden zwei Vertreter des Staates
an:
a) der Kantonsarchitekt;
b) der Kantonsarchäologe.
2bis Der Konservator der Kulturgüter nimmt mit beratender Stimme an den
Sitzungen teil.
23) SGF 482.1
24) SGF 710.1
3 Die Zusammensetzung der Kommission berücksichtigt die Vielfalt der kulturellen und regionalen Identitäten.
4 Ein Vertreter der Direktion und ein Vertreter des Bau- und Raumplanungsamts nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Nach Bedarf kann
der Mitarbeiter, der das Geschäft bearbeitet hat, aufgeboten werden, es vorzustellen und in der Sitzung Fragen zu beantworten.
Art. 59
Befugnisse
1 Zusätzlich zu den durch die Bau– und Raumplanungsgesetzgebung übertragenen Kompetenzen beschliesst die Kommission das Verzeichnis der Kulturgüter und führt es regelmässig nach.
2 Die Kommission wird von der Direktion in allen wichtigen Fragen zu den
Tätigkeiten des Amts für Kulturgüter und des Amts für Archäologie beigezogen. Sie nimmt Stellung zu:
a) den Entscheiden über die Gewährung finanzieller Unterstützungen;
b) den Bewilligungen über die Veräusserung beweglicher Kulturgüter, die
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen Personen des Kirchenrechts, gehören.
Art. 60
Arbeitsweise
1 Die Kommission tagt mindestens zweimal jährlich und sooft ihr Präsident
es für nötig hält. Sie muss einberufen werden, wenn fünf ihrer Mitglieder
oder der Direktionsvorsteher es verlangen.
2 Sie ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.
3 Sie entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
4 Die Kommission kann mit der Zustimmung der Direktion einen oder mehrere Experten beiziehen. Die Direktion entscheidet im Einvernehmen mit der
Finanzdirektion über die Entschädigung der Experten und legt die Höhe fest.
Art. 61
Büro
1 Das Büro der Kommission besteht aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern der Kommission; unter ihnen sind mindestens:
a) ein Vertreter der Gemeinden;
b) ein Vertreter einer freiburgischen Vereinigung oder einer Organisation
für den Kulturgüterschutz.
1bis Der Konservator der Kulturgüter nimmt an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil.
2 Nach Bedarf nehmen ein Vertreter der Direktion und der Kantonsarchäologe mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Das Büro bereitet die Arbeiten der Kommission vor und behandelt in ihrem
Auftrag die zweitrangigen oder die dringlichen Geschäfte.
4 Wenn sich die Einschätzung des historischen, ästhetischen oder archäologischen Interesses als heikel erweist oder der Gegenstand eine Grundsatzfrage
berührt, leitet das Büro die Akte zum Entscheid an die Kommission weiter.
7.3 Die Unterkommission für bewegliche Kulturgüter (Art. 57 Abs. 3
Art. 62 KGSG 25))
Einsetzung
1 Es wird eine Unterkommission für bewegliche Kulturgüter (die Unterkommission) eingesetzt.
Art. 63
Zusammensetzung
1 Die Unterkommission setzt sich aus einem Präsidenten und vier weiteren
Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden.
2 Sie setzt sich aus vier Mitgliedern der Kommission zusammen; unter ihnen
sind mindestens:
a) ein Vertreter einer freiburgischen Vereinigung oder einer Organisation
für den Kulturgüterschutz;
b) ein Vertreter der Pfarreien und Kirchgemeinden;
c) ein Kunsthistoriker oder ein Kunstrestaurator.
2bis Der Konservator der Kulturgüter nimmt mit beratender Stimme an den
Sitzungen teil.
3 Nach Bedarf nehmen der Kantonsarchäologe, der Verantwortliche für die
kirchliche Kunst oder der Verantwortliche für die Kunstdenkmäler mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Art. 64
Befugnisse
1 Die Unterkommission begutachtet zuhanden der Direktion:
a) die Unterschutzstellung beweglicher Kulturgüter;
b) die Veräusserungen beweglicher Kulturgüter durch juristische Personen
des öffentlichen Rechts;
c) das Vorkaufsrecht bei geschützten beweglichen Kulturgütern;
25) SGF 482.1
d) die Kontrolle der Restauration von geschützten beweglichen Kulturgütern und des Handels mit diesen Kulturgütern.
2 Sie begutachtet zuhanden der Kommission das Verzeichnis der beweglichen
Kulturgüter.
Art. 65
Arbeitsweise
1 Die Unterkommission tagt, sooft ihr Präsident dies für nötig hält. Sie muss
einberufen werden, wenn zwei Mitglieder es verlangen.
2 Im übrigen ist der Artikel 60 Abs. 2 bis 4 sinngemäss anwendbar.
3 Die Mitarbeiter des Staates werden für ihre Tätigkeit in der Unterkommission nicht entschädigt.
8 Schlussbestimmungen
Art. 66
Änderungen des ARRPBG
1 Das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs-
und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.11) wird wie folgt geändert:
...
Art. 67
Änderung des Beschlusses über die Einsetzung einer Kommission für das Inventar der Kunstdenkmäler
1 Der Beschluss vom 20. Dezember 1983 über die Einsetzung einer Kommission für das Inventar der Kunstdenkmäler (SGF 482.42) wird wie folgt geändert:
...
Art. 68
Änderung des Beschlusses über die Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen
1 Der Beschluss vom 10. April 1990 über die Erhaltung des Baukulturgutes
der Alpen (SGF 482.43) wird wie folgt geändert:
...
Art. 69
Änderung des Beschlusses über die Kommission für das Inventar
der Alphütten
1 Der Beschluss vom 22. Dezember 1987 über die Kommission für das Inventar der Alphütten (SGF 482.44) wird wie folgt geändert:
...
Art. 70
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Reglement vom 26. November 1971 betreffend die Erhaltung der
historischen Kunstdenkmäler und der öffentlichen Bauten, den Schutz
der archäologischen Zonen und die Beitragsleistung an die Restaurierung alter Gebäude (SGF 482.11);
b) der Beschluss vom 27. März 1973 über den Schutz der Burgen, Schlösser und Landsitze (SGF 482.17);
c) der Beschluss vom 18. Januar 1993 über die Sparmassnahmen betreffend die Beiträge im Rahmen der Denkmalpflege (SGF 482.12).