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Verordnung über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz

Fribourg · 831.0.12 · ordinance

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 je weitere Person + Fr. 209
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21

21 provisions

Art. 1

1 Allen Bedürftigen, die zu Hause leben und ihren Haushalt führen, steht eine Pauschale für ihren Lebensunterhalt zu. 2 Die Ausgabenpositionen, die dieser Unterhaltspauschale zugrunde liegen, sind Gegenstand einer Weisung der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion). 3 Die monatliche Unterhaltspauschale bestimmt sich nach der Zahl der Personen, die im gleichen Haushalt leben.

Art. 2

1 Die monatlichen Unterhaltspauschalen betragen: Haushaltsgrösse Monatliche Pauschale Äquivalenzskala: Multiplikator Monatliche Pauschadet) 1 Person Fr. 1031 1,00 Fr. 1031 2 Personen Fr. 1577 1,53 Fr. 789 3 Personen Fr. 1918 1,86 Fr. 639 4 Personen Fr. 2206 2,14 Fr. 552 5 Personen Fr. 2495 2,42 Fr. 499

Art. 3 je weitere Person + Fr. 209

1 Die monatliche Unterhaltspauschale für Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr, die alleine in ihrem eigenen Haushalt leben, keine Ausbildung absolvieren, an keiner Massnahme zur sozialen und beruflichen Eingliederung teilnehmen und keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen, entspricht der um 20 % gekürzten monatlichen Unterhaltspauschale nach Artikel 2. Diese Kürzung gilt nicht für Personen, die elterliche Pflichten wahrnehmen.

Art. 4

1 Nicht erwerbstätige Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die spezifische Schritte zur sozialen und/oder beruflichen Eingliederung unternommen haben, erhalten eine monatliche Integrationszulage von 100 Franken. 2 Diese Zulage beträgt monatlich 250 Franken, wenn die Personen im Rahmen eines sozialen Eingliederungsvertrags an einer Massnahme zur sozialen Eingliederung im Sinne von Artikel 4 Abs. 5 SHG teilnehmen.

Art. 5

1 Ein Freibetrag von monatlich 400 Franken auf das Erwerbseinkommen wird Personen über 16 Jahren gewährt, die während mindestens eines ganzen Monats vollzeitlich erwerbstätig sind. 2 Bei einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit wird der Freibetrag im jeweiligen Verhältnis gekürzt; er beträgt jedoch mindestens 200 Franken je Monat.

Art. 6

…

Art. 7

1 Integrationszulagen können mehreren Personen im gleichen Haushalt erteilt werden. 2 Der monatliche Höchstbetrag aller Integrationszulagen und Einkommens- Freibeträge zusammen beträgt 850 Franken je Haushalt.

Art. 8

1 Weitere effektive Kosten, die aus einer Erwerbstätigkeit oder einer unbezahlten Tätigkeit entstehen, sind in den Ausgaben eines Sozialhilfe-Budgets zu berücksichtigen, namentlich eine Entschädigung für auswärts eingenommene Mahlzeiten (10 Franken je Mahlzeit, jedoch höchstens 200 Franken im Monat) und für Fahrkosten.

Art. 9

1 Personen, die in einem Pflegeheim für Betagte leben, erhalten statt der Unterhaltspauschale einen monatlichen Pauschalbetrag von 300 Franken für ihre persönlichen Ausgaben, die nicht im Pensionspreis inbegriffen sind, wie etwa für Taschengeld, Kleidung, Schuhe, Coiffeur, Telefonkosten.

Art. 10

1 Die minimale materielle Hilfe für den Lebensunterhalt (absolutes Existenzminimum) nach Artikel 4a Abs. 2 SHG liegt 15 % unter den Pauschalbeträgen nach Artikel 2. 2 Bei Pflichtversäumnissen können die Pauschalbeträge nach Artikel 2 im Rahmen von Sanktionen um 5 bis 30 % gekürzt werden. 3 Die Kürzungen dürfen höchstens zwölf Monate dauern. Kürzungen von 20 % und mehr dürfen höchstens sechs Monate dauern und nicht ohne Neubeurteilung verlängert werden. 4 Bei den Kürzungen werden die Konsequenzen für die Kinder der Unterstützungseinheit berücksichtigt. Ausserdem entsprechen sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 5 Eine Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Deckung des Grundbedarfs (Lebensunterhalt, Wohnen, Gesundheit) ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die unterstützte Person sich ausdrücklich und wiederholt weigert, eine ihr zumutbare und zur Verfügung stehende Beschäftigung anzunehmen oder einen ihr zustehenden Anspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen.

Art. 11

1 Die Deckung des Grundbedarfs umfasst ausser der monatlichen Unterhaltspauschale die Wohnungskosten (einschliesslich laufende Kosten) und die Kosten der medizinischen Grundversorgung (einschliesslich Kosten konservierender Zahnbehandlungen). 2 Bei der Festsetzung der Höchstbeträge für den Mietzins berücksichtigt das Kantonale Sozialamt die Situation auf dem regionalen Wohnungsmarkt.

Art. 12

1 Die situationsbedingten Leistungen decken bestimmte Bedürfnisse, die auf den Gesundheitszustand oder die besondere wirtschaftliche und familiäre Lage der unterstützten Person zurückzuführen sind. Sie werden nur gewährt, wenn sie sich bei eingehender Prüfung als notwendig erweisen.

Art. 13

1 Sämtliche Einkünfte und das Vermögen der unterstützten Person und aller Personen, die mit ihr im gleichen Haushalt leben, werden in der Berechnung des Budgets für die materielle Hilfe berücksichtigt.

Art. 14

1 Nicht als Sozialhilfeleistungen gelten namentlich: a) … b) Mindestbeiträge an die AHV; c) Steuern; d) Schulden; e) Begräbniskosten; f) Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und weiteren strafrechtlichen Massnahmen.

Art. 15

1 Die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung nach Abzug der vom Kanton zugestandenen Prämienverbilligung und die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten, das heisst Kostenbeteiligungen (Selbstbehalt), Franchisen, Verzugszinse und Betreibungskosten, gelten als Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen nach SHG.

Art. 16

1 Von den Bemessungsrichtsätzen nach dieser Verordnung nicht betroffen sind: a) Asylsuchende; b) vorläufig aufgenommene Personen; c) schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung; d) Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE); e) Personen, die sich im Kanton aufhalten, vorübergehend anwesend oder ohne Aufenthaltsbewilligung im Kanton sind. 2 Die Bemessungsrichtsätze für diese Personen sind in der Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 17

1 Für alle Bereiche, die in dieser Verordnung nicht speziell geregelt sind, gelten die Richtlinien der SKOS für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung.

Art. 18

1 Die Direktion erlässt Weisungen für die Anwendung dieser Verordnung sowie über die SKOS-Richtlinien. 2 Sie erstellt auf Ende Juni 2008 einen Bericht zuhanden des Staatsrats, in dem sie die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der neuen Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe beurteilt. 3 Sie kann bestimmte Aufgaben dem Kantonalen Sozialamt übertragen.

Art. 19

1 Das Ausführungsreglement vom 30. November 1999 zum Sozialhilfegesetz (ARSHG; SGF 831.0.11) wird wie folgt geändert: ...

Art. 20

1 Die Verordnung vom 8. September 2003 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (SGF 831.0.12) wird aufgehoben.

Art. 21

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 15; dieser wird rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt. Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 02.05.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_034 02.05.2006 Art. 15 eingefügt 01.01.2006 2006_034 16.08.2011 Art. 2 geändert 01.01.2012 2011_068 27.08.2013 Art. 14 geändert 01.01.2014 2013_067 27.08.2013 Art. 15 geändert 01.01.2014 2013_067 04.07.2016 Art. 2 geändert 01.01.2017 2016_098 04.07.2016 Art. 3 geändert 01.01.2017 2016_098 04.07.2016 Art. 4 geändert 01.01.2017 2016_098 04.07.2016 Art. 10 geändert 01.01.2017 2016_098 23.08.2016 Art. 6 aufgehoben 01.01.2017 2016_104 natliche Pauschale" natliche Pauschale je Person (gerundet)" Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) le, "je weitere Person" / "Monatliche Pauschale" natliche Pauschale" natliche Pauschale je Person (gerundet)" le, "je weitere Person" / "Monatliche Pauschale" natliche Pauschale" natliche Pauschale je Person (gerundet)" Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) le, "je weitere Person" / "Monatliche Pauschale" Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.05.2006 01.01.2007 2006_034 Art. 2 geändert 16.08.2011 01.01.2012 2011_068 Art. 2 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_098 natliche Pauschale" natliche Pauschale" Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) natliche Pauschale" natliche Pauschale je Person (gerundet)" natliche Pauschale je Person (gerundet)" natliche Pauschale je Person (gerundet)" Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) le, "je weitere Person" / "Monatliche Pauschale" le, "je weitere Person" / "Monatliche Pauschale" le, "je weitere Person" / "Monatliche Pauschale" Art. 3 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_098 Art. 4 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_098 Art. 6 aufgehoben 23.08.2016 01.01.2017 2016_104 Art. 10 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_098 Art. 14 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067 Art. 15 eingefügt 02.05.2006 01.01.2006 2006_034 Art. 15 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067

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