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29 provisions
§ 1
Inhalt
1 Dieses Gesetz regelt die
a) Grundzüge der Polizei-Organisation;
b) besondere Pflichten der Mitarbeitenden der Polizei, soweit nicht das
Personalrecht gilt;
c) Amts- und Vollzugshilfe, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und
Dienststellen;
d) Verhältnis der Einwohnergemeinden zur Polizei;
e) Bewilligungspflicht für bestimmte private Sicherheitseinrichtungen;
f) Bewilligungspflicht für Anlässe;
g) Haftung;
h) Finanzierung der Polizei und den Ersatz der Kosten für Polizei-Einsätze.
1) BGS 111.1
GS 29, 33 1
2. Organisation
§ 2
Bestand, Zusammensetzung
1 Die Polizei setzt sich zusammen aus der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zahl von
a) Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt;
b) Mitarbeitenden mit hoheitlicher Gewalt;
c) Mitarbeitenden ohne hoheitliche und ohne polizeiliche Gewalt;
d) Auszubildenden.
§ 3
Funktionsstellenplan
1 Der polizeiinterne Funktionsstellenplan wird von der Kommandantin oder
vom Kommandanten im Rahmen des Kantonsratsbeschlusses betreffend
Bewilligung von Personalstellen2) aktualisiert und von der Sicherheitsdirektion genehmigt.
§ 4
Aufgabenerfüllung
1 Im Kanton Zug erfüllt die Polizei unter kantonaler Hoheit die polizeilichen
Aufgaben sowie die Belange des Staatsschutzes im Auftrag des Bundes3).
2 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Sonderformationen bilden, sofern dies die Aufgabenerfüllung erfordert.
§ 5
Ausbildung und Aufnahme in die Polizei
1 In die Polizeischule kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, mündig ist, physisch und psychisch zur Ausübung des Polizeiberufs geeignet ist, über eine ausreichende Vorbildung verfügt sowie
einen guten Leumund besitzt.
2 Die Auszubildenden sind befristet angestellt. Die Dauer der abgeschlossenen Grundausbildung wird als Dienstjahr angerechnet.
3 In die Polizei kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht
besitzt, mündig ist und die polizeiliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet werden.
4 Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne polizeiliche
Grundausbildung aufgenommen werden.
2) BGS 154.212
3) Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997
(BWIS, SR 120).
5 Über die Zulassung zur Polizeischule und über den ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant.
§ 6
Hoheitliche polizeiliche Gewalt, hoheitliche Gewalt
1 Die hoheitliche polizeiliche und die hoheitliche Gewalt sowie deren Umfang werden den entsprechenden Mitarbeitenden der Polizei zusammen mit
der Funktionszuweisung oder dem Arbeitsvertrag übertragen.
2 Auszubildende erhalten für kommandierte Einsätze zu Gunsten der Polizei
die hoheitliche polizeiliche Gewalt mit dem Einsatzbefehl.
§ 7
Inpflichtnahme
1 Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt werden nach ihrer Anstellung von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheitsdirektion mit folgender Formel in die Pflicht genommen:
«Ich verpflichte mich, die Verfassung und die Gesetze getreu zu befolgen,
die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten und zu schützen, verhältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person unbestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und mich an
die Wahrheit zu halten.»
3. Besondere Pflichten der Mitarbeitenden der Polizei
§ 8
Dokumentationspflicht
1 Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt dokumentieren
ihr polizeiliches Handeln in geeigneter Form.
§ 9
Dienstausübung
1 Die Kommandantin oder der Kommandant bestimmt, in welchen Funktionen und für welche Dienste die Uniform mit Namensschild getragen wird
und wann der Dienst bewaffnet erfolgt.
§ 10
Arbeitsort
1 Die Kommandantin oder der Kommandant kann einen Arbeitsort innerhalb und ausserhalb des Kantons zuweisen.
2 Vor der Zuweisung eines ausserkantonalen Arbeitsorts ist den Mitarbeitenden das rechtliche Gehör zu gewähren; der Entscheid ist zu begründen.
3 Die Zuweisung eines ausserkantonalen Arbeitsorts kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins angeordnet werden.
4 Auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen ist nach Möglichkeit
Rücksicht zu nehmen.
§ 11
Bereitschaft
1 Soweit Mitarbeitende Pikettdienst leisten, haben sie dauernd erreich- und
verfügbar zu sein.
2 Die Kommandantin oder der Kommandant kann in besonderen Fällen für
die gesamte Polizei oder Teile davon die Erreich- und Verfügbarkeit auch
für die dienstfreie Zeit anordnen.
§ 12
Wohnsitzpflicht
1 Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt unterliegen der
Wohnsitzpflicht im Kanton Zug.
2 Die Kommandantin oder der Kommandant kann ihnen die Wohnsitznahme
auch innerhalb eines über den Kanton Zug hinausgehenden Rayons bewilligen.
3 Der Regierungsrat legt den Rayon fest.
4 Der Entzug einer einmal erteilten Ausnahmebewilligung von der Wohnsitzpflicht kann nur aus wichtigen dienstlichen Gründen verfügt werden.
4. Amts- und Vollzugshilfe, Zusammenarbeit
§ 13
Amtshilfe
1 Die Polizei arbeitet im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr und der
Strafverfolgung mit Behörden und Dienststellen des Kantons, anderer
Kantone, der Gemeinden und des Bundes zusammen.
§ 14
Vollzugshilfe
1 Die Polizei leistet Behörden und Dienststellen Vollzugshilfe, sofern dafür
eine Rechtsgrundlage besteht oder sie zur Durchsetzung der Rechtsordnung
notwendig ist.
2 Vollzugshilfe wird auf schriftliches Gesuch hin geleistet. In dringenden
Fällen kann das Gesuch mündlich gestellt werden. Es ist jedoch schriftlich
zu bestätigen. In jedem Fall ist der Zweck und die Rechtsgrundlage der zu
vollziehenden Massnahme anzugeben.
3 Geht es um eine Freiheitsentziehung, ist der Polizei ausserdem der Entscheid der zuständigen Behörde vorzulegen oder genau zu bezeichnen.
4 Die Rechtmässigkeit der Massnahme, die mit der Vollzugshilfe durchgesetzt werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die
Durchführung der Massnahme nach Zuger Recht.
§ 15
Kantonsüberschreitender Polizeieinsatz
1 Soweit die Möglichkeiten gemäss Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz ausgeschöpft sind, kann der Regierungsrat
auch andere Kantone oder den Bund um den Einsatz von Polizeikräften im
Kanton Zug ersuchen.
2 Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin den Einsatz von Zuger Polizeikräften in Kantonen anordnen, die nicht dem Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz angehören.
3 Unter dem Vorbehalt anders lautender Konkordatsregelungen gilt für das
polizeiliche Handeln das Recht des Einsatzorts.
4 Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehörige
der Zuger Polizei für die von ihnen verursachten Schäden, tritt der Kanton
Zug an ihre Stelle. Ein allfälliger Rückgriff richtet sich nach dem Zuger
Verantwortlichkeitsgesetz. Im Übrigen gilt für die Angehörigen der Zuger
Polizei das Personalrecht des Kantons Zug.
5 Unter dem Vorbehalt von Bundes- oder Konkordatsrecht wird der ausserkantonale Einsatz von Zuger Polizeikräften in der Regel nur gegen Ersatz
der Kosten angeordnet.
6 Der Kanton Zug ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Hilfeleistung zur Verfügung stellen, die Kosten, sofern nichts
anderes bestimmt ist.
5. Verhältnis der Einwohnergemeinden zur Polizei und
§ 16 Leistungseinkäufe *
Ruhe und Ordnung
1 Die Zuständigkeiten der Gemeinden und der Polizei im Bereich Ruhe und
Ordnung richten sich nach dem Anhang «Aufgabenteilung Kanton –
Gemeinden».
2 Der Anhang kann von der Gemeindepräsidenten-Konferenz und vom Regierungsrat im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.
§ 17
Leistungseinkauf
1 Der Gemeinderat kann zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung gemäss Anhang zum Polizei-Organisationsgesetz mit der Polizei über den
Beizug des Verkehrskontrolldienstes und von Sicherheitsassistentinnen und
Sicherheitsassistenten Verwaltungsvereinbarungen abschliessen.
2 Der Gemeinderat schliesst mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen ab
über den Beizug von
a) * Sicherheitsassistentinnen und -assistenten für den Vollzug des Ordnungsbussengesetzes des Bundes4) und der dazugehörenden Ordnungsbussenverordnung5) im Bereich des ruhenden Verkehrs, für den
Vollzug des Übertretungsstrafgesetzes6), soweit Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen in allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen mit Ordnungsbusse geahndet werden, sowie für die Durchführung polizeilicher Massnahmen.
b) Mitarbeitenden des Verkehrskontrolldienstes für den Vollzug des Ordnungsbussengesetzes des Bundes und der dazugehörenden Ordnungsbussenverordnung im Bereich des ruhenden Verkehrs.
3 Der Einsatz des Verkehrskontrolldienstes und der Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten in den Gemeinden erfolgt gemäss den in den
Verwaltungsvereinbarungen vom Gemeinderat festgelegten Leistungen.
4 Der Einsatz des Verkehrskontrolldienstes und/oder der Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten erfolgt kostendeckend, darf aber nicht gewinnorientiert ausgestaltet sein.
§ 17a * Behörden und Dienststellen des Kantons, mit öffentlichen
Aufgaben betraute Personen und Organisationen
1 Behörden und Dienststellen des Kantons sowie mit öffentlichen Aufgaben
betraute Verkehrsbetriebe können mit der Polizei Vereinbarungen über den
Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten im Rahmen der polizeilichen Aufgaben abschliessen.
2 Die Sicherheitsassistentinnen und -assistenten erfüllen die in den Vereinbarungen definierten Leistungen.
3 Der Einsatz der Sicherheitsassistentinnen und -assistenten erfolgt kostendeckend.
4) SR 741.03
5) SR 741.031
6) BGS 312.1
§ 18
Bussenerträge
1 Die nach § 17 von den Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten und von den Mitarbeitenden des Verkehrskontrolldienstes in den
Gemeinden erhobenen Ordnungsbussen fallen in die jeweilige Gemeindekasse.
§ 18a * Polizeidienststellen
1 Die Polizei ist in den Einwohnergemeinden mit Polizeidienststellen vertreten.
2 Diese können von der Sicherheitsdirektion und dem jeweils zuständigen
Gemeinderat im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben oder neu eröffnet
werden.
3 Der Betrieb der Polizeidienststellen ist Sache der Polizei.
6. Private Sicherheitseinrichtungen, Anlässe
§ 19
Private Sicherheitseinrichtungen
1 Private Sicherheitseinrichtungen mit direkter Alarmierung der Polizei sind
bewilligungs- und gebührenpflichtig.
2 Private Sicherheitseinrichtungen mit indirekter Alarmierung der Polizei
sind bewilligungspflichtig.
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4 Die Kommandantin oder der Kommandant ist für die Erteilung und den
Entzug der Bewilligung zuständig und legt fest:
a) die technischen Aufschaltbedingungen;
b) die Risiken, bei welchen eine technisch ausgelöste direkte Alarmierung der Polizei zulässig ist;
c) die Massnahmen bei einer Häufung von Alarmen.
5 Sie oder er setzt für die direkte Aufschaltung privater Sicherheitseinrichtungen die einmalige Bewilligungsgebühr und ab diesem Zeitpunkt die jährlichen Abonnementsgebühren fest und bezieht sie.
§ 20
Anlässe
1 Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden
der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der Durchführung zu melden, wenn erhebliche Sicherheitsprobleme zu erwarten sind,
namentlich wenn
a) eine Gefahr für Leib und Leben eintreten oder
b) beträchtlicher Sachschaden entstehen könnte oder
c) umfangreiche verkehrspolizeiliche Massnahmen notwendig sein könnten.
2 Die Polizei kann mit den Veranstaltenden eine Vereinbarung zur sicheren
Durchführung des Anlasses treffen. Diese Vereinbarung ist verbindlich.
3 Kommt keine Vereinbarung zustande, wird der Anlass bewilligungspflichtig. Die Polizei kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen verbinden oder die Bewilligung verweigern. Der Entscheid ist nicht gebührenpflichtig.
4 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Konkordats vom 15.
November 20077) über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. *
§ 20a * Wiederkehrende Anlässe
1 Die Polizei verlangt von Veranstaltenden wiederkehrender Anlässe die zur
sicheren Durchführung nötigen Ordnungs-, Sicherheits- und Verkehrs- sowie besondere bauliche und betriebliche Massnahmen. Die Kosten solcher
Massnahmen tragen die Veranstaltenden.
7. Haftung
7.1. Grundsatz
§ 21
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des
Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder
und Beamten8).
7) BGS 511.3
8) BGS 154.11
7.2. Abweichende Regelungen
§ 22
Haftung gegenüber hilfeleistenden Personen
1 Der Kanton ersetzt der Person, die der Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf polizeiliches Ersuchen oder mit polizeilicher Zustimmung Hilfe
geleistet hat, den ihr bei der Hilfeleistung entstandenen Schaden, sofern die
hilfeleistende Person diesen nicht selber absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
2 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf
den Dritten, der den Schaden widerrechtlich und schuldhaft verursacht hat.
§ 23
Haftung gegenüber Dritten
1 Der Kanton ersetzt Dritten den Schaden, den eine auf Ersuchen oder mit
Zustimmung der Polizei hilfeleistende Person Dritten widerrechtlich und
schuldhaft zugefügt hat.
2 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf
die hilfeleistende Person, sofern sie den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
8. Finanzierung, Kostenersatz
§ 24
Finanzierung
1 Der Kanton trägt die Kosten der Polizei.
§ 25
Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
1 Kosten für polizeiliche Leistungen werden in Rechnung gestellt, wenn es
die Gesetzgebung vorsieht.
2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für
polizeiliche Leistungen, wenn *
a) * der Anlass über Werbeeinnahmen oder Sponsorenbeiträge finanziert
wird oder
b) * für den Anlass ein Eintritt, ein Teilnahme- oder Einsatzgeld verlangt
wird oder üblicherweise verlangt werden kann.
c) * …
d) * …
e) * …
f) * …
3 Ersatz der gesamten Kosten für polizeiliche Leistungen wird verlangt von
Personen, *
a) * die mutwillig eine Alarmierung auslösen;
b) * aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst;
c) * die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- oder
Verkehrsdienst beanspruchen;
d) * für welche die Polizei Ausnahmetransporte oder Ausnahmefahrzeuge
begleitet;
e) * für welche die Polizei Personentransporte (Gefangenentransporte) tätigt; davon ausgenommen sind Personentransporte im Auftrag von
Verwaltung oder Rechtspflegeinstanzen des Kantons, welche nicht an
Dritte weiterverrechnet werden können;
f) * die aufgrund einer angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in eine geeignete Anstalt transportiert werden, es sei denn, die Anordnung
der fürsorgerischen Unterbringung werde aufgrund richterlicher Feststellung von Anfang an als unrechtmässig beurteilt;
g) * die rechtsgültig als Verursacher eines Verkehrsunfalls gelten, der
mehr als vier Stunden pro Mann Aufwand zur Folge hat; für sicherheitspolizeiliche Massnahmen wie insbesondere die Sicherung der
Unfallstelle und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit;
h) * an deren Fahrzeug die Polizei eine Wegfahrsperre anbringt und entfernt;
i) * die erkennbar im Rauschzustand die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sich selbst ernsthaft und unmittelbar gefährden; für die polizeiliche Begleitung und/oder den Polizeigewahrsam.
3a Bei Anlässen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen ausgeübt wird
oder bei denen die Absicht zur Gewaltausübung klar erkennbar ist, wird anteilsmässig der Ersatz der Kosten für polizeiliche Leistungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlangt von *
a) Veranstalterinnen und Veranstaltern, die nicht über die erforderlichen
Bewilligungen verfügen oder die vorsätzlich oder grobfahrlässig die
Vereinbarung mit der Polizei zur sicheren Durchführung des Anlasses
oder Bewilligungsauflagen nicht einhalten. Es können je höchstens
30 000 Franken in Rechnung gestellt werden.
b) Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die an der Gewaltausübung beteiligt sind oder deren Absicht zur Gewaltausübung klar erkennbar ist.
Es können je höchstens 3000 Franken in Rechnung gestellt werden.
c) Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die sich trotz polizeilicher Abmahnung nicht vom Anlass entfernen. Es können je höchstens 1000
Franken in Rechnung gestellt werden.
3b Die Betreibungsämter und das Konkursamt ersetzen der Polizei die
Kosten für die Zustellung von Betreibungsurkunden sowie für die Zuführung der Schuldnerinnen und Schuldner im Pfändungs- und Konkursverfahren. *
4 Der Kostenersatz für die polizeilichen Leistungen entspricht *
a) * grundsätzlich einer Stundenpauschale pro eingesetzte Person;
b) * einer Aufwandpauschale bei Einsätzen gemäss Abs. 3 Bst. b, g, h und
Bst. i bei Polizeigewahrsam sowie gemäss Abs. 3b;
c) * bei Einsätzen gemäss Abs. 3 Bst. f dem Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdiensts9).
4a Der Regierungsrat legt die Stunden- und die Aufwandpauschalen fest. *
5 Die Polizei stellt die Kosten in Rechnung und zieht diese ein. *
6 Soweit die Polizei im Rahmen eines Einsatzes oder einer Hilfeleistung
Dritte mit der Besorgung eines Geschäfts beauftragt, woraus Kosten erwachsen, verrechnet sie diese jener Person, die diesen Auftrag verursacht
hat. *
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26
Übergangsbestimmung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Verträge mit der Polizei
für private Sicherheitseinrichtungen müssen bis 31. Dezember 2010 den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst werden.
§ 26a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2011
1 Die Änderung von § 25 Abs. 2 des Polizei-Organisationsgesetzes gilt für
Anlässe,
a) die nach dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung durchgeführt
werden, oder
b) welche die Polizei nach dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung
bewilligt, oder
c) für welche die Polizei mit den Veranstaltenden nach dem In-Kraft-
Treten dieser Gesetzesänderung eine Vereinbarung abschliesst.
9) BGS 826.192
§ 27
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich die §§ 2 bis und mit 16 des Gesetzes über
die Kantonspolizei vom 31. Oktober 196610).
§ 28
Änderung bisherigen Rechts11)
§ 29
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der
Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten12).
10) GS 19, 233
11) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt. Sie sind bei den entsprechenden Erlassen
publiziert.
12) Inkrafttreten am 1. Jan. 2008.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.11.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 33
29.09.2011 10.12.2011 § 18a eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2 geändert GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2, c) aufgehoben GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2, d) aufgehoben GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2, e) aufgehoben GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2, f) aufgehoben GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3 geändert GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3, a) eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3, b) eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3, c) eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3, d) eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3, e) eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3, f) eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 4 geändert GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 5 eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 6 eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 26a eingefügt GS 31, 335
02.05.2013 03.05.2014 § 20 Abs. 4 eingefügt GS 2014/021
23.05.2013 01.10.2013 § 17 Abs. 2, a) geändert GS 2013/052
30.01.2014 03.05.2014 Titel 5. geändert GS 2014/019
30.01.2014 03.05.2014 § 17a eingefügt GS 2014/019
30.01.2014 03.05.2014 § 20a eingefügt GS 2014/019
31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 3, f) geändert GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 3, g) eingefügt GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 3, h) eingefügt GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 3, i) eingefügt GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 4 geändert GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 4, a) eingefügt GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 4, b) eingefügt GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 4, c) eingefügt GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 4a eingefügt GS 2017/052
29.11.2018 01.01.2020 § 25 Abs. 3a eingefügt GS 2019/070
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.11.2018 01.01.2020 § 25 Abs. 3b eingefügt GS 2019/071
29.11.2018 01.01.2020 § 25 Abs. 4, b) geändert GS 2019/071
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.11.2006 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 33
Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/052
Titel 5. 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/019
§ 17 Abs. 2, a) 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 17a 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/019
§ 18a 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 20 Abs. 4 02.05.2013 03.05.2014 eingefügt GS 2014/021
§ 20a 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/019
§ 25 Abs. 2 29.09.2011 10.12.2011 geändert GS 31, 335
§ 25 Abs. 2, a) 29.09.2011 10.12.2011 geändert GS 31, 335
§ 25 Abs. 2, b) 29.09.2011 10.12.2011 geändert GS 31, 335
§ 25 Abs. 2, c) 29.09.2011 10.12.2011 aufgehoben GS 31, 335
§ 25 Abs. 2, d) 29.09.2011 10.12.2011 aufgehoben GS 31, 335
§ 25 Abs. 2, e) 29.09.2011 10.12.2011 aufgehoben GS 31, 335
§ 25 Abs. 2, f) 29.09.2011 10.12.2011 aufgehoben GS 31, 335
§ 25 Abs. 3 29.09.2011 10.12.2011 geändert GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, a) 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, b) 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, c) 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, d) 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, e) 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, f) 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, f) 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/052
§ 25 Abs. 3, g) 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 3, h) 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 3, i) 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 3a 29.11.2018 01.01.2020 eingefügt GS 2019/070
§ 25 Abs. 3b 29.11.2018 01.01.2020 eingefügt GS 2019/071
§ 25 Abs. 4 29.09.2011 10.12.2011 geändert GS 31, 335
§ 25 Abs. 4 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/052
§ 25 Abs. 4, a) 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 4, b) 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 4, b) 29.11.2018 01.01.2020 geändert GS 2019/071
§ 25 Abs. 4, c) 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 4a 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 5 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 25 Abs. 6 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 26a 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335