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Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und der Regierung des Kantons Thurgau betreffend den Beitritt des hohen Standes Thurgau zum Bistum Basel

Thurgau · 188.12 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 vom 11. April 1829 (Stand 3. Juni 1829)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1 vom 11. April 1829 (Stand 3. Juni 1829)

1 Die von dem Bistum Konstanz getrennte katholische Bevölkerung des hohen Standes Thurgau ist für immer dem wiederhergestellten Bistum Basel einverleibt.

Art. 2

1 Die Wahl des zum Domkapitel zu ernennenden nicht residierenden Domherrn geschieht auf die im Art. 12 der angezogenen Übereinkunft vom 26. März 18282) für den hohen Stand Bern festgesetzte Weise und so soll auch alles, was in Beziehung auf diese Wahl diesem letztern Kanton zugestanden ist, auf den Kanton Thurgau anwendbar und bestätigt sein.

Art. 3

1 Der Kanton Thurgau hat auf die gleiche Weise an allen Rechten und Vorteilen Anteil, welche im allgemeinen sowohl als Gemeinschaftlichen (en général et en commun) den kontrahierenden Kantonen Luzern, Solothurn, Bern und Zug zukommen, sowie er hinwieder gleichermassen alle Lasten und Verbindlichkeiten zu erfüllen hat, welche den genannten Kantonen in angeführter Übereinkunft aufgelegt sind.

Art. 4

1 Die Ratifikationen der gegenwärtigen Übereinkunft, welche doppelt ausgefertigt und besiegelt wird, sollen baldmöglichst ausgewechselt werden. 1) Vom GR am 3. Juni 1829 genehmigt; das in französischer Sprache abgefasste Original trägt den Titel: «Convention sur l’accession du haut Etat de Thourgovie au Diocèse de Bâle nouvellement organisé.» 2) RB 188.11 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 188.12 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.04.1829 03.06.1829 Erstfassung -

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