Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 dcd3163bb91eae712810d25c6dae4ed0b60c1e14718cdcc5a021ae1c5b9b6697
15 provisions
Art. 1
1 Der Sitz der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB)
befindet sich an folgenden Standorten:
a KESB Berner Jura: Courtelary,
b KESB Biel/Bienne: Biel/Bienne,
c KESB Seeland: Aarberg,
d KESB Mittelland-Nord: Fraubrunnen,
e KESB Bern: Bern,
f KESB Mittelland-Süd: Münsingen,
g KESB Emmental: Langnau,
h KESB Oberaargau: Wangen an der Aare,
i KESB Thun: Thun,
k KESB Oberland-West: Frutigen,
l KESB Oberland-Ost: Interlaken.
2 Die KESB Oberland-West mit Sitz in Frutigen verfügt über eine nicht dauernd
besetzte Aussenstelle in Saanen.
3 Der Sitz der burgerlichen KESB befindet sich in Bern.
1) BSG 213.316
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-97
213.316.1 2
4 Für bevormundete Minderjährige und für Erwachsene unter umfassender Beistandschaft gilt als Sitz der KESB die Gemeinde,
a in der die betroffene Person bei der Errichtung der Vormundschaft oder
der umfassenden Beistandschaft ihren Lebensmittelpunkt hatte oder
b in welche die betroffene Person mit Zustimmung der KESB ihren Lebensmittelpunkt verlegt hat.
2 Ergänzung der KESB
Art. 2
Zuständigkeit und Verfahren
1 Muss eine KESB ihren Spruchkörper durch ein Mitglied einer anderen KESB
ergänzen (Art. 12 Abs. 1 KESG), so sucht sie im direkten Kontakt mit den
anderen kantonalen KESB eine Lösung.
2 Sie informiert den Ausschuss der Geschäftsleitung der KESB über die getroffene Lösung.
3 Findet sie keine Lösung, so trifft der Ausschuss die nötigen Anordnungen.
Art. 3
Entschädigung der ausserordentlichen Mitglieder
1 Ausserordentliche Mitglieder, die nicht bereits in einem Arbeitsverhältnis zum
Kanton stehen, erhalten eine durch Vertrag zu vereinbarende Entschädigung.
2 Die Entschädigung besteht aus einem Beitrag an die Infrastrukturkosten und
einer Vergütung des geleisteten Zeitaufwands. Der Stundenansatz beträgt bei
Selbstständigerwerbenden 150 Franken und bei allen übrigen Personen 100
Franken.
3 Aufsicht und Beratung
Art. 4
Zuständige Behörde
1 Die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) übt nach den Grundsätzen der Verordnung vom 9. September 2009 über die Organisation und Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV)2) die Aufsicht
über die administrative und organisatorische Führung der KESB aus. *
2 Innerhalb der DIJ ist das Kantonale Jugendamt (KJA) zuständig für die Instruktion von Aufsichtsverfahren und die Vorbereitung aufsichtsrechtlicher
Massnahmen. *
2) BSG 152.322.1
3 213.316.1
3 Die folgenden Aufgaben nimmt das KJA in eigener Verantwortung wahr:
a fachliche Beratung und Unterstützung der KESB, der Geschäftsleitung
und des Ausschusses,
b Gewährleistung einer angemessenen Weiterbildung für die Mitglieder der
KESB,
c Durchführung von Inspektionen,
d Vorbereitung der Leistungsvereinbarung und Wahrnehmung des Controllings,
e Vollzugsaufgaben gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2012
über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV)3),
f Erlass von Richtlinien und Weisungen,
g Führen der Mitarbeitergespräche mit den Präsidentinnen und Präsidenten
der KESB.
4 Aufsichtsrechtliche Anzeigen, die keine Massnahmen nach sich ziehen, erledigt das KJA selbstständig. Vorbehalten bleibt die Befassung der Direktion aufgrund der besonderen Tragweite des Geschäfts.
Art. 5
Mitteilung von Entscheiden
1 Das Kindes- und Erwachsenengericht eröffnet dem KJA seine Entscheide auf
dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie des Pflegekinderwesens.
2 Ausgenommen von der Pflicht zur Eröffnung nach Absatz 1 sind
a Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche
Rechtspflege,
b Nichteintretensentscheide,
c Abschreibungsverfügungen.
4 Zusammenarbeit der KESB mit den Regierungsstatthalterinnen
Art. 6 und Regierungsstatthaltern
Gemeinsame Nutzung der Infrastruktur
1 Wo die räumliche Unterbringung und die übrigen Verhältnisse es zulassen,
nutzen die KESB die Infrastruktur gemeinsam mit den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern.
3) BSG 213.318
213.316.1 4
2 Eine gemeinsame Nutzung ist namentlich anzustreben bei der Loge, den Sitzungszimmern, der Bibliothek und der Informatik-Hardware. *
Art. 7
Gemeinsame Aufgabenerfüllung
1 Wo die räumliche Unterbringung und die übrigen Verhältnisse es zulassen,
unterstützen die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter die
KESB in ihrer Aufgabenerfüllung.
2 … *
3 Die Einzelheiten der gemeinsamen Aufgabenerfüllung legen die Präsidentin
oder der Präsident der KESB und die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter durch Vereinbarung fest. Die beiden Ausschüsse der Geschäftsleitungen sowie die zuständigen Stellen der DIJ sind über die Vereinbarung in Kenntnis zu setzen. *
5 Mitteilungspflichten *
Art. 8 *
1 Die KESB orientiert die zuständige Wohnsitzgemeinde, wenn sie eine minderjährige Person unter Vormundschaft stellt oder eine angeordnete Vormundschaft aufhebt.
2 Sie meldet dem Kantonalen Jugendamt jedes Kind, das von seinen Eltern zur
Adoption freigegeben wird. *
5a Meldung von suchtbedingten Störungen *
Art. 8a *
1 Die KESB nehmen Meldungen bei Fällen von vorliegenden oder drohenden
suchtbedingten Störungen im Sinne von Artikel 3c des Bundesgesetzes vom 3.
Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)4) entgegen und sorgen für die fachlich angezeigte
Weiterbearbeitung.
4) SR 812.121
5 213.316.1
6 Kosten des Massnahmenvollzugs
Art. 9
Kostengutsprache
1 Ordnet die KESB die Behandlung oder Unterbringung in einer Einrichtung
oder eine andere kostenpflichtige Massnahme an, so leistet sie auf Gesuch der
für den Vollzug der Massnahme vorgesehenen Einrichtung oder Stelle eine
Kostengutsprache. *
2 Sie leistet im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung oder einer anderen Massnahme des Erwachsenenschutzes Kostengutsprache für diejenigen
Kosten, die nicht durch eine andere kantonale Stelle oder eine Krankenversicherung übernommen werden. *
Art. 10
Kostenpflicht für Erwachsenenschutzmassnahmen *
1 Die KESB entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob Massnahmekosten, für die nicht Dritte zahlungspflichtig sind, ganz oder teilweise von der
betroffenen Person getragen werden.
2 Die betroffene Person hat sich grundsätzlich in dem Umfang an den Kosten
von Massnahmen zu beteiligen, in dem ihr Einkommen und Vermögen die sich
aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen übersteigt, welche für
die Berechnung der Beiträge von Betroffenen oder Eltern an die Kosten solcher
Massnahmen massgebend sind.
3 Sie ist verpflichtet, Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die für die Bestimmung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevant sind (Lohnabrechnungen, Rentenverfügungen, Bankbelege, Mietverträge, Hypothekarverträge, Versicherungspolicen, Steuerveranlagung usw.). *
4 Die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung oder einer anderen Massnahme des Erwachsenenschutzes werden der betroffenen Person im gleichen
Umfang auferlegt, wie sie im Rahmen eines freiwilligen Aufenthalts oder einer
freiwilligen Inanspruchnahme zur Kostenübernahme verpflichtet ist. *
Art. 10a * Kostenpflicht für Kindesschutzmassnahmen
1 Die Kostenpflicht der betroffenen Person richtet sich nach den Artikel 32
ff. der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV)5).
5) BSG 213.319.1
213.316.1 6
Art. 11
Nachzahlung
1 Hat der Kanton oder die für die Sozialhilfe zuständige Burgergemeinde die
Kosten für die Massnahme finanziert, so ist die betroffene Person zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so weit verbessert haben, dass ihr Einkommen und Vermögen die in der Sozialhilfegesetzgebung festgelegten Grenzen übersteigt, welche für die Berechnung der
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe massgebend sind.
2 Die Vorschriften der Sozialhilfegesetzgebung über die Befreiung von der
Rückerstattungspflicht gelten sinngemäss.
7 Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten
Art. 12
1 Die betroffene Person hat sich in dem Umfang an den Kosten für besondere
Untersuchungen und Gutachten zu beteiligen, in dem ihr Einkommen und Vermögen die Grenzen übersteigt, die für die Pflicht zur Unterstützung Verwandter
gemäss Artikel 328 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)6)
massgebend sind (Art. 63 Abs. 4 KESG). *
2 Für die Bestimmung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse findet Artikel 10 Absatz 3 Anwendung. *
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13
Weitergeltung von Verträgen
1 Die örtlich zuständige KESB tritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung als Rechtsnachfolgerin in folgende Verträge der Vormundschaftsbehörden ihres Zuständigkeitsgebiets ein:
a Leistungsvereinbarungen, mit denen die Vormundschaftsbehörde die Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet des Vormundschafts- und Kindesrechts an eine andere Behörde oder an Institutionen oder Private ausserhalb der Verwaltung übertragen hat,
b Leistungsvereinbarungen im Sinne von Buchstabe a auf dem Gebiet der
Pflegekinderaufsicht,
c Verträge mit Einrichtungen und Privatpersonen im Zusammenhang mit
der Behandlung oder Unterbringung von betroffenen Personen,
d Verträge mit betroffenen Personen oder Eltern von betroffenen Personen
über die Beteiligung an der Finanzierung von Massnahmekosten.
6) SR 210
7 213.316.1
2 Verträge nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind innerhalb eines Jahres zu
überprüfen und anzupassen oder zu bestätigen, andernfalls sie nach Fristablauf dahinfallen.
3 Verträge nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind zusammen mit der Überführung der bisherigen Massnahme in eine Massnahme des neuen Rechts (Art.
14 Abs. 3 SchlT ZGB), spätestens jedoch innert einer Frist von drei Jahren zu
überprüfen und anzupassen oder zu bestätigen, andernfalls sie nach Fristablauf dahinfallen.
Art. 14
Löschung und Umwandlung altrechtlicher Massnahmen
1 Verfügt die KESB anstelle einer nach bisherigem Recht angeordneten Massnahme eine neurechtliche Massnahme, so orientiert sie die zuständige
Gemeinde über die Aufhebung der altrechtlichen Massnahme.
2 Die Gemeinde löscht die altrechtliche Massnahme im Einwohnerregister und
trägt die neurechtliche Massnahme im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe d der
Verordnung vom 18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA)7) im Einwohnerregister nach.
3 Mit Ausnahme der in umfassende Beistandschaften umgewandelten Entmündigungen sind sämtliche Einträge zu altrechtlichen Massnahmen spätestens
drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu löschen.
4 Die Gemeinde trägt die von Gesetzes wegen erfolgte Umwandlung der altrechtlichen Entmündigungen in umfassende Beistandschaften spätestens drei
Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Einwohnerregister nach.
Art. 15
Änderung von Erlassen
1. Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung, EbüV)8)
2. Verordnung vom 18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der
Schweizer (VNA)9)
3. Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister10)
7) BSG 122.161
8) BSG 121.111
9) BSG 122.161
10) BSG 141.113
213.316.1 8
4. Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung
GEF, OrV GEF)11)
5. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverordnung JGK; OrV JGK)12)
6. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung13)
7. Verordnung vom 25. Februar 1942 über den Bezug und die Verrechnung
von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden14)
8. Verordnung vom 3. Juni 2009 über das Zivilstandswesen15)
9. Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder16)
10. Verordnung vom 16. März 2005 über die Vormundschaftspflege in der
Burgergemeinde Bern und ihren burgerlichen Korporationen17)
11. Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars18)
12. Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 197919)
13. Verordnung vom 5. Mai 2004 über den Straf- und Massnahmenvollzug
(SMVV)20)
14. Verordnung vom 8. Juni 1994 über den schulärztlichen Dienst (SDV)21)
15. Verordnung vom 24. März 2010 über die Erziehungsberatung (EBV)22)
16. Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV)23)
17. Verordnung vom 23. Oktober 2002 über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV)24)
11) BSG 152.221.121
12) BSG 152.221.131
13) BSG 154.21
14) BSG 154.61
15) BSG 212.121
16) Aufgehoben durch V vom 29. 10. 2014 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, BSG 213.221
17) BSG 213.321
18) BSG 214.431.1
19) BSG 213.223
20) BSG 341.11
21) BSG 430.41
22) Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 10. 1. 2013, BSG 432.211.1
23) BSG 438.312
24) BSG 811.011
9 213.316.1
18. Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug der eidgenössischen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung25)
Art. 16
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Bern, 24. Oktober 2012 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Rickenbacher
Der Staatsschreiber: Nuspliger
25) BSG 815.122
213.316.1 10
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-97
29.05.2013 01.08.2013 Titel 5a eingefügt 13-52
29.05.2013 01.08.2013 Art. 8a eingefügt 13-52
18.12.2013 01.03.2014 Titel 5 geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014 Art. 8 geändert 14-17
15.02.2017 01.04.2017 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 17-011
15.02.2017 01.04.2017 Art. 9 Abs. 1 geändert 17-011
15.02.2017 01.04.2017 Art. 10 Abs. 3 geändert 17-011
15.02.2017 01.04.2017 Art. 10 Abs. 4 eingefügt 17-011
15.02.2017 01.04.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 17-011
15.02.2017 01.04.2017 Art. 12 Abs. 2 eingefügt 17-011
02.09.2020 01.11.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 7 Abs. 3 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 20-088
30.06.2021 01.01.2022 Art. 9 Abs. 2 eingefügt 21-061
30.06.2021 01.01.2022 Art. 10 Titel geändert 21-061
30.06.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 4 geändert 21-061
30.06.2021 01.01.2022 Art. 10a eingefügt 21-061
18.12.2024 01.02.2025 Art. 6 Abs. 2 geändert 25-002
11 213.316.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.10.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-97
Art. 4 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 4 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 6 Abs. 2 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002
Art. 7 Abs. 2 15.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-011
Art. 7 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Titel 5 18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17
Art. 8 18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17
Art. 8 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Titel 5a 29.05.2013 01.08.2013 eingefügt 13-52
Art. 8a 29.05.2013 01.08.2013 eingefügt 13-52
Art. 9 Abs. 1 15.02.2017 01.04.2017 geändert 17-011
Art. 9 Abs. 2 30.06.2021 01.01.2022 eingefügt 21-061
Art. 10 30.06.2021 01.01.2022 Titel geändert 21-061
Art. 10 Abs. 3 15.02.2017 01.04.2017 geändert 17-011
Art. 10 Abs. 4 15.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-011
Art. 10 Abs. 4 30.06.2021 01.01.2022 geändert 21-061
Art. 10a 30.06.2021 01.01.2022 eingefügt 21-061
Art. 12 Abs. 1 15.02.2017 01.04.2017 geändert 17-011
Art. 12 Abs. 2 15.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-011