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10 provisions
Art. 1 l. Allgemeines
Ziel und Zweck
1. Durch die Parkraumbewirtschaftung soll einem übermässigen Anwachsen des motorisierten Individualverkehrs (insbesondere des Binnen- sowie Ziel- und Quellverkehrs) im Zentrumsgebiet entgegengewirkt werden. In der Folge soll eine zunehmende Verschlechterung der Lufthygiene und Erhöhung der Lärmbelästigung verhindert sowie die Leistungsfähigkeit des Strassennetzes aufrechterhalten werden.
2. Das Angebot an Abstellflächen im Zentrumsbereich wird gegenüber den allgemeinen Vorschriften verringert und kann zusätzlich begrenzt werden. Dies kann durch eine Reduktion
der Anzahl der Dauerabstellflächen für Beschäftigte sowie die Schaffung zentraler Parkierungsanlagen erfolgen. Für Kunden und Besucher wird ein angemessenes Abstellflächenangebot geschaffen.
3. Das Reglement legt die Einzelheiten der Erstellungspflicht, die Anzahl der Abstellflächen
und die Ersatzlösungen fest.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle Bauzonen innerhalb des den mit den Spezialbauvorschriften für
das Zentrumsgebiet ausgeschiedenen Perimeters.
Art. 3
Definition
„Abstellfläche“ ist der Sammelbegriff für offene oder gedeckte Parkplätze.
Art. 4 ll. Erstellen von Parkplätzen
Sollbedarf
Der Sollbedarf richtet sich nach den Festlegungen der Verordnung zum Baugesetz.
Art. 5
Grundregel
1. Bei Bauten innerhalb des Zentrumsperimeters ist für folgende Nutzungen
- Wohnen
- produzierendes Gewerbe
- Dienstleistungsbetriebe
- Verwaltungsgebäude
- Verkaufsgeschäfte
- Gastbetriebe
in Obergeschossen bei wenig publikumsintensiver Nutzung ist eine Autoabstellfläche je
60 m2 nach Baugesetz anrechenbarer Bruttogeschossfläche nachzuweisen. Für das Erdgeschoss ist generell eine Abstellfläche je 30 m2 nach Baugesetz anrechenbarer Bruttogeschossfläche vorzusehen. Für anzurechnende Bruttogeschossflächen im Untergeschoss sind je nach Nutzungsintensität eine Abstellfläche je 30 bzw. 60 m2 BGF nachzuweisen.
Bei Unterhaltungsstätten und öffentlichen Bauten entspricht die Anzahl der Pflichtabstellflächen der Hälfte des Sollbedarfs.
Die Berechnung der Abstellflächen ist jeweils auf Platzeinheiten aufzurunden. In der Regel
dürfen nicht mehr Abstellflächen als die Pflichtanzahl nach obiger Regelung realisiert werden.
Die Baubehörde kann bei Bauten und Anlagen, die durch ihre Nutzungsweise effektiv den
üblichen Abstellflächenbedarf wesentlich übersteigen, zusätzliche Abstellflächen verlangen.
2. Pflichtabstellflächen sind vornehmlich auf dem Baugrundstück zu erstellen. Können dort
nicht alle Pflichtabstellflächen realisiert werden, sind die fehlenden Abstellflächen in öffentlichen oder privaten Gemeinschaftsanlagen innerhalb des Zentrumsgebietes einzukaufen. Diese Anlagen können sich in angemessener Entfernung, in der Regel bis ca. 300
m vom Baugrundstück entfernt, befinden. Das Nutzungsrecht ist grundbücherlich sicherzustellen.
Art. 6
Ausnahme
Wenn es die Zielsetzungen der Zentrumsplanung erfordern, kann die Baubehörde Ausnahmen
bewilligen oder die Erstellung von Abstellflächen auf eigenem Grund unter Anordnung von Ersatz untersagen. In Ausnahmefällen können Pflichtabstellflächen durch die Leistung eines entsprechenden Beitrages an die Gemeinde abgegolten werden.
Art. 7
Anordnung und Gestaltung der Parkplätze
Soweit nicht in Richtplänen bereits festgelegt, gelten folgende Vorschriften:
1. Abstellflächen müssen zusammengefasst und verkehrsgerecht angeordnet werden.
2. Öffentliche und private Gemeinschaftsanlage sind nur an Standorten zulässig, die den
zentrumsplanerischen Zielsetzungen entsprechen, an denen das Strassennetz ausreichend leistungsfähig ist und keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Wohn- und Umweltqualität durch Immissionen zu erwarten sind. Bei Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ist der Nachweis der Regelung der Rechtsverhältnisse und des Unterhaltes vor
der Erteilung der Baubewilligung zu erbringen.
3. Die Baubehörde kann zur Trennung von Fussgängerbereichen, Gehwegen und Strassen
die Realisierung von Grünstreifen, Bepflanzungen und andere gestalterische Massnahmen verlangen. Grössere Abstellflächen als Übergangslösung sind angemessen zu bepflanzen und zu gestalten.
4. Bei Parkierungsanlagen mit grösserer Anzahl von Abstellflächen sind breitere Parkfelder
für Behinderte in der Nähe der Eingänge zu reservieren und entsprechend zu kennzeichnen.
5. Abstellflächen für Zweiräder sind in möglichst gedeckter Ausführung in einer der Grösse
der Bauten angepassten Anzahl an geeigneten Stellen vorzusehen.
6. Wo aufgrund der Nutzung der Bauten mit dem regelmässigen Abstellen von Nutzfahrzeugen sowie mit Anlieferungen zu rechnen ist, sind für diese Fahrzeuge besondere Abstellflächen in ausreichender Anzahl zu erstellen.
7. Besucherparkplätze müssen gut zugänglich und zweckmässig angeordnet werden.
Art. 8
Ersatzabgabe
Für die aufgrund dieses Reglementes gegenüber den Bestimmungen der Verordnung zum
Baugesetz entfallenden Abstellflächen ist eine Ersatzabgabe zu entrichten. Es entsteht dadurch
kein besonderes Anrecht auf die Nutzung öffentlicher Abstellflächen. Die Ersatzabgabe beträgt
CHF 5'000.-- pro Abstellplatz und ist indexiert (Schweizerischer Landesindex der Konsumentenpreise Basis Dez. 2005 100.0). In solchen Fällen kann die Erteilung der Baubewilligung von
der Entrichtung der Ersatzabgabe abhängig gemacht werden.
Art. 9
Gebühren
Für das Parkieren auf öffentlichem Grund werden Gebühren erhoben. Die Gemeinde ist berechtigt, die Bewirtschaftung auch auf private Abstellplätze auszudehnen. Die Bestimmungen
werden in einem speziellen Reglement festgelegt. Die Gebühren werden zur Schaffung und
zum Betrieb von öffentlichen Abstellplätzen verwendet.
Art. 10
Inkraftsetzung
1. Das Parkierungsreglement tritt vier Wochen nach der Kundmachung der Genehmigung
durch die Fürstliche Regierung in Kraft.
2. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglementes vom Gemeinderat noch nicht erledigten Baugesuche für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Nutzungsänderungen unterstehen den neuen Vorschriften.
Genehmigungen
Vom Gemeinderat beschlossen am: 14. Juni 2006, Trakt. Nr. 150
Zum Referendum ausgeschrieben vom 20. Juni 2006 bis 04. Juli 2006
Von der Fürstlichen Regierung genehmigt am: 16. August 2006, RA2006/1962-3032/3035
Kundgemacht am: 24. August 2006
Schaan, 25. September 2006
Gemeindevorstehung Schaan
Daniel Hilti
Gemeindevorsteher
r Parkierung für das Zentrumsgebiet