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6 provisions
Art. 1 Grundsatz
1
Diese Verordnung regelt die Nutzung der öffentlichen Anlagen und Plätze der Einwohnergemeinde Baar. Die Anlagen und Plätze stehen allen Nutzenden im Rahmen dieser Bestimmungen zur Verfügung.
2
Sie dient der Sicherheit, Ordnung, einem respektvollen Miteinander sowie dem Schutz der Anlagen und der Umgebung. Alle Nutzenden haben sich so zu verhalten, dass Personen weder gefährdet, behindert noch belästigt werden.
Art. 2 Geltungsbereich
1
Die Verordnung gilt für alle von der Einwohnergemeinde Baar betriebenen und unterhaltenen öffentlichen Anlagen und Plätze.
2
Vorbehalten bleiben besondere Regelungen für einzelne Anlagen sowie Auflagen und Bedingungen aus erteilten Bewilligungen durch die Einwohnergemeinde Baar.
Art. 3 Nachtruhe und Benutzungseinschränkungen
1
Auf den öffentlichen Anlagen und Plätzen gelten folgende Betriebs- und Nachtruhezeiten:
Wochentag
Betriebszeiten
Nachtruhe
Montag bis Samstag
07:00 Uhr bis 22:00 Uhr
ab 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr
Sonn- und Feiertag
09:00 Uhr bis 22:00 Uhr
ab 22:00 Uhr bis 09:00 Uhr
2
Während der Nachtruhe sind lärmverursachende Tätigkeiten jeglicher Art sowie der Betrieb von Musikanlagen zu unterlassen.
3
Flutlichtanlagen dürfen nur innerhalb der bewilligten Betriebszeiten und in Kombination mit einer bewilligten Nutzung verwendet werden:
a)
Fussballanlage Lättich:
längstens bis 22:00 Uhr
b)
Anlagen Sennweid, Waldmannhalle, Sternmatt 2 und Allenwinden:
längstens bis 21:15 Uhr
4
Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für besondere Anlässe und einzelne Anlagen sowie Auflagen und Bedingungen gemäss den von der Einwohnergemeinde Baar erteilten Bewilligungen.
Art. 4 Verhalten und Benutzungsvorschriften
1
Die öffentlichen Anlagen und Plätze sind sorgfältig zu behandeln. Beschädigungen, Verunreinigungen und zweckwidrige Nutzungen sind untersagt.
2
Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
3
Auf andere Nutzende sowie auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen.
4
Hunde sind auf öffentlichen Plätzen gemäss Hundereglement an der Leine zu führen. In Sporthallen gilt ein Hundeverbot. Hundekot ist unverzüglich aufzunehmen und ordnungsgemäss zu entsorgen.
5
Das Zelten, Campen sowie das vorübergehende oder dauerhafte Übernachten sind untersagt. Vorbehalten bleiben bewilligte Nutzungen.
6
Offenes Feuer und Grillieren sind nur an den dafür vorgesehenen Orten zulässig.
7
Das Abbrennen von Feuerwerk ist ohne Bewilligung untersagt.
8
Das Befahren von Grünflächen und Rasenanlagen mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Für Motorfahrzeuge gelten die signalisierten oder ausdrücklich bewilligten Zufahrten.
9
Für den Konsum von Alkohol, Tabak und anderen Suchtmitteln gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Verhaltensweisen, welche die Sicherheit, Ordnung oder andere Nutzende beeinträchtigen, sind untersagt.
10
Politische, religiöse, gemeinnützige sowie vergleichbare Aktionen auf öffentlichen Plätzen bedürfen einer Bewilligung der Einwohnergemeinde Baar.
11
Beschädigungen oder Gefahrenstellen sind der Einwohnergemeinde Baar zu melden: Werkdienst, Telefon 041 767 33 66 oder E-Mail werkhof@baar.ch.
Art. 5 Sicherheit und Ordnung
1
Das Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen ist untersagt.
2
Die Einwohnergemeinde Baar kann Anlagen und Plätze aus betrieblichen Gründen, zur Gewährleistung der Sicherheit oder aufgrund besonderer Verhältnisse, insbesondere infolge von Witterungseinflüssen, vorübergehend sperren.
Art. 6 Kontrollen und Sanktionen
1
Den Anweisungen der zuständigen Kontrollorgane ist Folge zu leisten.
2
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden gestützt auf § 2 und § 4 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Zug vom 23. Mai 2013 (BGS 312.1) mit Busse bestraft. Die fahrlässige Begehung ist strafbar.