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Verordnung über die Lärmbekämpfung

Steinhausen · 7.3-3 · communal act

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In force since 1971-05-18, as the publisher states.

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Contents: 16 provisions
  1. § 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2 Besondere Bestimmungen
  3. § 3 Baulärm Die Bauarbeiten unterliegen folgenden Bestimmungen:
  4. § 4 Sirenen, Rufanlagen, Lautsprecher
  5. § 5 Lärmige Haus- und Gartenarbeiten
  6. § 6 Verwenden von Radio, Tonbandgeräten etc.
  7. § 7 Gebäudeunterhalt
  8. § 8 Maschinen und Geräte der Landwirtschaft, Knallgeräte etc.
  9. § 9 Singen und Musizieren im Freien
  10. § 10 Lärmige Spielzeuge
  11. § 11 Kegeln, Boccia etc.
  12. § 12 Tierhaltung
  13. § 13 Schiessen
  14. § 14 Strafbestimmungen
  15. § 15 Massnahmen der Behörde
  16. § 16 Inkrafttreten

16 provisions

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Es ist jedermann untersagt, durch sein Benehmen oder mittels Geräten, Maschinen, Apparaten, Fahrzeugen und Vorrichtungen irgendwelcher Art Lärm zu verursachen, der durch zumutbare Vorkehren oder durch rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden kann. 2 Diese Vorschrift gilt auch dort, wo diese Verordnung für einen Tatbestand eine besondere Bestimmung enthält.

§ 2 Besondere Bestimmungen

1 Die Arbeiten und der Betrieb von Geräten, Maschinen, Apparaten und Vorrichtungen irgendwelcher Art in Gewerbe und Industrie unterliegen folgenden Vorschriften: a) Um Lärm zu vermindern sind jeweils alle nach dem Stande der Technik möglichen und mit zumutbarem Aufwand zu verwirklichenden, baulichen und technischen Vorrichtungen und Verbesserungen anzubringen. Sind solche nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Lärm auf andere Weise erträglich zu gestalten, wie durch zeitliche Beschränkung oder Staffelung der Arbeiten oder durch deren Verlegung an geeignetere Stellen. Kann auf solche Weise keine Abhilfe geschaffen werden, so ist die Verursachung des Lärms verboten. b) Lärmige Arbeiten sind, wo immer möglich, in geschlossene Räume zu verlegen. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.

§ 3 Baulärm Die Bauarbeiten unterliegen folgenden Bestimmungen:

1 Baumaschinen, die auf Baustellen verwendet werden, dürfen bei den nächstgelegenen bewohnten Häusern, unter dem offenen Fenster gemessen, die im Anhang 1 enthaltenen Geräuschrichtswerte nicht übersteigen. Ausnahmsweise können Maschinen mit stärkerer Lärmentwicklung zugelassen werden, wenn zwingende technische Gründe oder ein Notstand die Verwendung lärmschwächerer Maschinen ausschliessen und dem Bauherrn nicht zugemutet werden kann, auf die Bauarbeiten zu verzichten oder Abschirmungen anzubringen. Von der Anordnung solcher Abschirmungen darf nur abgesehen werden, wenn deren Kosten in einem krassen Missverhältnis zu der Art und Dauer der Lärmbelästigung stehen würde.Mit der ausnahmsweisen Zulassung sind einschränkende Auflagen wie Ort, Zeit und Dauer der Verwendung der Maschinen zu verbinden. 2 Bauarbeiten, die lästige Geräusche verursachen, dürfen nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann das Polizeiamt für lärmige Arbeiten noch weitergehende zeitliche Einschränkungen festsetzen. Für Notarbeiten kann das Polizeiamt Ausnahmen gestatten. 3 Sprengungen bedürfen einer Bewilligung des Polizeiamtes. Rammarbeiten sind nur unter den Voraussetzungen von Ziff. 3.1 zugelassen. 4 Alle Baumaschinen sind so zu unterhalten, zu bedienen und einzusetzen, dass unnötiger Lärm verhütet wird. 5 Das Polizeiamt ist jederzeit befugt, auf der Baustelle die verwendeten Maschinen zu kontrollieren und Lärmmessungen vorzunehmen. Es ist berechtigt, auswärtige Fachleute beizuziehen. Die Bauherren und Bauunternehmer haben sich den Anordnungen zu unterziehen und insbesondere die zu kontrollierenden Maschinen sowie das Bedienungspersonal zur Verfügung zu halten. 6 Das Polizeiamt ist befugt, die sofortige Stillegung von Baumaschinen anzuordnen, wenn diese einen unzulässigen Lärm erzeugen.

§ 4 Sirenen, Rufanlagen, Lautsprecher

1 Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist verboten, sobald sie ausserhalb des Werkes, Werkplatzes, Bauplatzes und dergleichen hörbar sind. Lautsprecher und entsprechende Verstärkeranlagen dürfen in Sportanlagen, Gartenwirtschaften, Ausstellungen, Kirchweih und ähnlichen Veranstaltungen nur mit polizeilicher, zeitlich beschränkter Bewilligung in Betrieb gesetzt werden. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn Drittpersonen nicht übermässig und ausserhalb der unmittelbaren Nachbarschaft wohnende Personen überhaupt nicht gestört werden. Für die Verwendung von Lautsprechern im Strassenverkehr gilt SVG Art. 42.

§ 5 Lärmige Haus- und Gartenarbeiten

1 Bei Haus- und Gartenarbeiten ist auf die Mitbewohner und Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Das Gleiche gilt für den Betrieb von Haushalt- und Küchenmaschinen, Staubsaugern, Maschinen in Waschküchen sowie für Rasenmäher, Rasenwalzen und anderen Maschinen und Geräten zur Verrichtung von Gartenarbeit. Sie unterstehen ausserdem den Bestimmungen von § 2. Das Ausklopfen von Teppichen und dergleichen sowie andere lärmige Haus- und Gartenarbeiten sind nur an Werktagen von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr gestattet.

§ 6 Verwenden von Radio, Tonbandgeräten etc.

1 Radio- und Fernsehgeräte, Tonbandgeräte, mechanische Musikinstrumente etc. dürfen nur auf Zimmerlautstärke eingestellt werden. Sie dürfen keinesfalls bei offenen Fenstern, auf offenem Balkon oder im Freien benützt werden, wenn dadurch Drittpersonen gestört werden. Die in Absatz 1 erwähnten Apparate und Geräte dürfen auf öffentlichen Strassen und Anlagen nicht benützt werden.

§ 7 Gebäudeunterhalt

1 Bestandteile von Gebäuden, Rolladen, Türen etc. sind so einzurichten, zu unterhalten und zu benützen, dass Drittpersonen nicht gestört werden.

§ 8 Maschinen und Geräte der Landwirtschaft, Knallgeräte etc.

1 Anlagen zur Heubelüftung etc. sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen vom Polizeiamt nur bewilligt werden, wenn sie mit Vorrichtungen versehen sind, welche das Entstehen störender Geräusche verhindern. Knallgeräte und andere Lärmerzeuger, die dem Fernhalten der Vögel dienen , dürfen in der rechtskräftigen Bauzonenplan ausgeschiedenen Wohn- resp. Wohn- und Gewerbezone nicht verwendet werden. Ausserhalb dieser Zone ist auf die Nachbarn gebührend Rücksicht zu nehmen.

§ 9 Singen und Musizieren im Freien

1 Singen und Musizieren im Freien sowie lärmende Spiele sind unter Vorbehalt spezieller Bewilligungen des Polizeiamtes von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr untersagt.

§ 10 Lärmige Spielzeuge

1 Übermässig lärmige Modellflugzeuge, Modellautomobile und dergleichen dürfen nur verwendet werden, wo Drittpersonen nicht gestört werden.

§ 11 Kegeln, Boccia etc.

1 Kegelbahnen in geschlossenen Räumen sind so einzurichten, dass Drittpersonen wenig gestört werden. Auf Hausbewohner und Nachbarn ist jederzeit Rücksicht zu nehmen. Das Gleiche gilt für das Boccia- und Minigolfspiel. Das Polizeiamt kann in besonderen Fällen im Interesse der Nachtruhe Einschränkungen anordnen oder die Spiele untersagen, wenn die Nachbarn trotz des Schliessens der Fenster und Türen gestört werden. Boccia- und Minigolfspiele sind um 22.00 Uhr zu beenden, es sei denn, die Störung von Drittpersonen sei ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 51 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Gastgewerbe vom 27.10.1960.

§ 12 Tierhaltung

1 Tiere sind so zu halten, dass Drittpersonen weder durch Lärm noch sonstwie belästigt werden. Errichtung und Betrieb eines Hundezwingers bedürfen der Bewilligung des Einwohnerrates.

§ 13 Schiessen

1 Jedes Schiessen in der Nähe von Häusern, auf öffentlichen Strassen und in deren Nähe ist verboten. Vorbehalten bleiben die besonderen Regelungen für öffentliche Schiessplätze und militärische Übungen. Die Vorführung grösserer Feuerwerke, das Abfeuern von Böllern, Mörsern, Geschützen und dergleichen bedarf der Bewilligung des Polizeiamtes.

§ 14 Strafbestimmungen

1 Übertretungen dieser Vorschriften werden gemäss §§ 8, 13 und 15 des Polizeistrafgesetzes geahndet, sofern nicht eine Strafbestimmung des Bundesrechtes oder des kantonalen Rechtes zur Anwendung kommt.

§ 15 Massnahmen der Behörde

1 Die zuständige Behörde ergreift alle Massnahmen, die erforderlich sind, um die Vorschriften dieser Verordnung durchzusetzen. Sie ist insbesondere berechtigt, a) periodische Kontrollen vorzunehmen b) einen Betrieb einzustellen und die Verwendung von Geräten, Maschinen, Apparaten und Vorrichtungen, die verbotenen Lärm bewirken, zu untersagen c) Bewilligungen und Ausweise, welche die Voraussetzung für die Verwendung von Fahrzeugen oder Bedienung von Maschinen darstellen, rückgängig zu machen bzw. zu entziehen.

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und ist im Zuger Amtsblatt zu veröffentlichen.

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