Art. 1
Zuständigkeit 1 Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
Obwalden · 843.11 · decree
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Zuständigkeit 1 Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
Kaution 1 Die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu leistende Kaution für Personalverleiher ist beim kantonalen Arbeitsamt zu hinterlegen. 2. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Zuständigkeit 1 Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung, soweit durch diese Vollziehungsverordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist. 2 Das kantonale Arbeitsamt übt in fachlicher Hinsicht die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus und erlässt die notwendigen Weisungen. 1) SR 823.11 2) GDB 101.0 OGS 1991, 91 843.11 3 Das kantonale Arbeitsamt sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den für die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und die Berufsberatung zuständigen Stellen.
Gemeindearbeitsämter 1 Die Einwohnergemeinden führen für die öffentliche Arbeitsvermittlung Gemeindearbeitsämter. 2 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Gemeindearbeitsämter.
Meldepflicht der Arbeitgeber 1 Der Arbeitgeber ist meldepflichtig, wenn Entlassungen oder Betriebsschliessungen mindestens sechs Arbeitskräfte betreffen.3) 2 Der Regierungsrat kann in Zeiten erheblicher Arbeitslosigkeit die Meldepflicht für alle offenen Stellen einführen. 3. Rechtsschutz
Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsamtes kann innert 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 3 … * 4. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in Kraft tritt.4) 3) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 19. Dezember 1991 genehmigt 4) Vom Regierungsrat auf 1. Juni 1992 in Kraft gesetzt 843.11 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 91 geändert durch - den Nachtrag zur Zivilprozessordnung vom 22. November 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 42), - das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33) 843.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.11.1991 01.06.1992 Erlass Erstfassung OGS 1991, 91 22.11.1996 15.02.1997 Art. 6 Abs. 3 geändert OGS 1997, 42 21.05.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben OGS 2010, 33 843.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.11.1991 01.06.1992 Erstfassung OGS 1991, 91 Art. 6 Abs. 3 22.11.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 42 Art. 6 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33