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V vom 5. März 2002 über Massnahmen gegenüber Simbabwe

Liechtenstein · 946.222.4 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Bezeichnungen
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Kontrolle und Vollzug
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Strafbestimmung
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1) Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Simbabwe sind verboten. 2) Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Simbabwe sind verboten. 3) Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Vermittlungsdienste und Finanzdienstleistungen, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Simbabwe sowie mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Abs. 1 und 2 ist verboten. 4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 bis 3 bewilligen für: a) nichtletale militärischer Ausrüstung oder nichtletale Güter nach Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für den Aufbau von Institutionen fördernde Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind; b) Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind; c) vorübergehend ausgeführte Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal. 5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen. 6) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung.

Art. 2

Aufgehoben

Art. 3 Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 4

Aufgehoben

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter. 2) Aufgehoben 3) Aufgehoben 4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 6

Aufgehoben

Art. 7 Strafbestimmung

Wer gegen Art. 1 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.

Art. 8

Aufgehoben

Art. 9

Aufgehoben

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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