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Reglement über das Register der Notarinnen und Notare

St. Gallen · 963.74 · regulation

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 II. Prüfung über das Beurkundungsrecht (2.)
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 III. Schlussbestimmungen (3.)
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1 I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare (1.)

Anmeldung zur Eintragung 1 Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt reicht mit schriftlichem Gesuch bei der Anwaltskammer die Anmeldung zur Eintragung ein. 2 Dem Gesuch werden in Kopie beigelegt: a) die Bestätigung über den Eintrag im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen; b) das st.gallische Anwaltspatent oder die Bescheinigung über die bestandene Prüfung über das Beurkundungsrecht oder die Gegenrechtserklärung des Kantons, der das Anwaltspatent erteilt hat. 3 Die Anwaltskammer kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 2

Eintragung 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer trägt die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt in das Register ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 1 sGS 963.70. 2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4067 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2011. nGS 46–48 963.74

Art. 3

Ablehnung der Eintragung 1 Lehnt die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer die Eintragung ab, kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt innert vierzehn Tagen nach Zustellung der Mitteilung schriftlich eine Verfügung der Anwaltskammer verlangen. 2 Die Anwaltskammer ermittelt den Sachverhalt, erlässt eine summarisch begründete Verfügung und ordnet in der Regel die sofortige Vollstreckung an.

Art. 4

Löschung des Eintrags 1 Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt wird im Register gelöscht: a) auf eigenes schriftliches Begehren; b) wenn sie oder er eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. 2 Die Sekretärin oder der Sekretär löscht den Eintrag, wenn die Löschung auf eigenes Begehren erfolgt. 3 Die Anwaltskammer verfügt die Löschung infolge mangelnder Voraussetzungen. Sie gewährt der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör.

Art. 5

Beschwerde 1 Verfügungen der Anwaltskammer über Eintragung oder Löschung können nach Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 19933 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 6

Registervermerk 1 Der erfolgte Eintrag wird beim Eintrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen vermerkt.

Art. 7

Publikation 1 Das Register der Notarinnen und Notare ist öffentlich und wird im Internet publiziert. 3 sGS 963.70. 963.74

Art. 8 II. Prüfung über das Beurkundungsrecht (2.)

Durchführung 1 Die Prüfung wird in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen des Prüfungs- und Bewilligungsreglementes für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 19944 durchgeführt.

Art. 9

Zulassung a) Voraussetzungen 1 Zur Prüfung über das Beurkundungsrecht wird zugelassen, wer über ein ausserkantonales oder ausländisches Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen eingetragen ist. 2 Inhaberinnen und Inhaber des st.gallischen Anwaltspatents, die im Anwaltsregister eingetragen sind, sind von der Prüfung befreit.

Art. 10

b) Anmeldung 1 Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich bei der Anwaltskammer an: a) für die Prüfung im Frühjahr bis 15. Januar; b) für die Prüfung im Herbst bis 15. Juli. 2 Der Anmeldung werden in Kopie beigelegt: 1. das ausserkantonale Anwaltspatent; 2. die Bestätigung über den Eintrag im Anwaltsregister oder über den Eintrag in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen.

Art. 11

c) Entscheid 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über die Zulassung.

Art. 12

Prüfungsstoff 1 Prüfungsgegenstand bilden die Bundes- und kantonalen Vorschriften über das Beurkundungsrecht und die beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte. 2 Die Prüfung wird auf die praktische Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts als Notarin oder Notar ausgerichtet. 4 sGS 963.73. 963.74

Art. 13 III. Schlussbestimmungen (3.)

5

Art. 14

Vollzugsbeginn 1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet. 5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 963.74 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–48 18.11.2010 01.01.2011 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 18.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–48

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