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14 provisions
§ 1
Verpflichtung zur Ausbildung
1 Pflegeheime, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) sowie Spitäler mit einer Betriebsbewilligung des Kantons Zug sind verpflichtet, Ausbildungsplätze für Bildungsgänge mit folgenden Abschlüssen
bereitzustellen:
a) Tertiärstufe: Diplomierte Pflegefachfrau/diplomierter Pflegefachmann
HF und Bachelor of Science (FH) in Pflege
b) Sekundarstufe II: Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
2 Spitäler, die über einen entsprechenden Leistungsauftrag verfügen, sind
verpflichtet, Ausbildungsplätze für Studierende des Nachdiplomstudiums
(NDS HF) in folgenden Bereichen (AIN) bereitzustellen:
a) Anästhesiepflege;
b) Intensivpflege;
1) BGS 822.1
2) BGS 111.1
GS 2024/050 1
c) Notfallpflege.
3 Die Ausbildungspflicht beginnt ein Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit
und endet mit dem Erlöschen der Betriebsbewilligung.
§ 2
Definition Ausbildungsleistung
1 Die Ausbildungsleistung eines Betriebs entspricht der Anzahl Personen,
die in diesem Betrieb in Ausbildung stehen.
§ 3
Soll-Werte Ausbildungsleistungen
1 Der jährliche Soll-Wert für Ausbildungsleistungen wird für die Tertiärstufe und Sekundarstufe II wie folgt bestimmt:
a) Pflegeheime: Multiplikation des Durchschnitts der in der SOMED-
Statistik ausgewiesenen jährlichen Pflegestunden des Betriebs der drei
Vorjahre mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der
stationären Pflege in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in
der stationären Pflege im Kanton Zug.
b) Spitex-Organisationen: Multiplikation des Durchschnitts der in der
SPITEX-Statistik ausgewiesenen jährlichen Pflegestunden des
Betriebs der drei Vorjahre mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der ambulanten Pflege in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der ambulanten Pflege im Kanton Zug.
c) Spitäler: Multiplikation der Vollzeitäquivalente der ausgebildeten
Pflegefachkräfte der jeweiligen Qualifikationsstufe, die im Betrieb
angestellt sind, mit dem Bedarf an Ausbildungsplätzen in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total
der Vollzeitäquivalente im Kanton Zug. Die Vollzeitäquivalente ergeben sich aus dem Durchschnitt der an den Stichtagen 31. März und 30.
September des Vorjahres angestellten ausgebildeten Pflegefachkräfte
der jeweiligen Qualifikationsstufe.
2 Die Gesundheitsdirektion kann bei der Bestimmung der Soll-Werte pro
Betrieb das Bildungspotential innerhalb eines Versorgungsbereichs angemessen berücksichtigen.
3 Der jährliche Soll-Wert für Ausbildungsleistungen im NDS HF AIN wird
wie folgt bestimmt:
a) Anästhesiepflege: Anzahl Operationssäle dividiert durch zwei;
b) Intensivpflege: Anzahl zertifizierte Betten auf der Intensivstation dividiert durch zwei;
c) Notfallpflege: Anzahl Notfallkojen dividiert durch drei.
4 Die nach den Abs. 1 und 2 berechneten Soll-Werte werden auf die nächste
ganze Zahl abgerundet. Soll-Werte kleiner als 1 werden nicht abgerundet.
5 Die Gesundheitsdirektion kann die durchschnittliche Dauer der Ausbildung in Jahren in Anhang 1 geänderten Verhältnissen anpassen.
§ 4
Ist-Werte Ausbildungsleistungen
1 Die von einem Betrieb erbrachte Ausbildungsleistung pro Qualifikationsstufe (Ist-Wert) wird aus dem Durchschnitt der Anzahl Personen in Ausbildung an den Stichtagen 31. März und 30. September des Vorjahrs berechnet.
2 Die Betriebe teilen der Gesundheitsdirektion jährlich ihre Ausbildungsleistungen pro Qualifikationsstufe mit. Erfolgt innert Nachfrist keine Meldung
der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungspflicht als nicht erfüllt. Die
Gesundheitsdirektion regelt das Verfahren.
3 Speziellen Ausbildungssituationen trägt die Gesundheitsdirektion bei der
Anrechnung an die Ausbildungsleistung angemessen Rechnung. Insbesondere gilt:
a) Personen, die sich auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung in Pflege und Behandlung vorbereiten, werden auf Tertiärstufe
angerechnet.
b) Personen, die nachträglich den Fachhochschultitel in Pflege erwerben,
Personen, die den Studiengang Master of Science in Pflege oder eine
Weiterbildung in Pflege an einer Hochschule absolvieren, werden auf
Tertiärstufe angerechnet.
c) Personen in Ausbildung zur Assistentin/zum Assistenten Gesundheit
und Soziales EBA sowie Praktikantinnen/Praktikanten aus der schulisch organisierten Grundbildung werden auf Sekundarstufe II angerechnet.
d) Bei Ausbildungsverbünden werden den Betrieben Ausbildungsleistungen im Umfang der im jeweiligen Betrieb absolvierten Ausbildungsdauer anteilmässig angerechnet.
e) Austauschpraktika von Personen in Ausbildung werden dem Betrieb
angerechnet, mit dem der Arbeitsvertrag besteht.
§ 5
Abgeltung der Ausbildungsleistungen
1 Die Ausbildungsleistungen eines Betriebs werden wie folgt abgegolten:
a) Studierende HF und FH: 300 Franken pro Praktikumswoche;
b) Studierende NDS HF AIN: 500 Franken pro Praktikumswoche;
c) Lernende FaGe in Spitex-Organisationen: 1800 Franken pro Jahr.
2 In Abweichung zu Abs. 1 werden den Spitälern für Ausbildungsleistungen
gemäss Bst. a nur diejenigen Ausbildungsleistungen abgegolten, die über
dem Soll-Wert liegen.
3 Für den Schulungs- und Betreuungsaufwand bei der Anstellung von Wiedereinsteigenden in die Pflege, die länger als 5 Jahre nicht im Beruf gearbeitet haben, wird eine Pauschale an die Betriebe ausgerichtet. Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Pauschalen fest; sie orientiert sich dabei an
den Abgeltungen gemäss Abs. 1.
4 Die Abgeltung ist in die Verbesserung der Rahmenbedingungen der praktischen Ausbildung und der Qualität im Betrieb zu investieren. Die Gesundheitsdirektion kann entsprechende Nachweise einfordern.
§ 6
Ersatzabgabe
1 Betriebe, die ihren Soll-Wert an Ausbildungsleistungen nicht erfüllen, entrichten jährlich für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Wert eine Ersatzabgabe. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag multipliziert mit dem
Malus-Faktor.
2 Der Grundbetrag beträgt:
a) 4200 Franken für Bildungsgang FH;
b) 9000 Franken für Bildungsgang HF;
c) 1800 Franken für Bildungsgang FaGe EFZ;
d) 6500 Franken für Bildungsgang NDS HF AIN.
3 Der Malus-Faktor beträgt 150 Prozent.
4 Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als der Betrieb nachweist, dass er die
Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt hat. Der Betrieb reicht
die entsprechenden Belege unaufgefordert der zuständigen Stelle bei der
Gesundheitsdirektion ein. Unverschuldete Minderleistungen gemäss Abs. 5
Bst. a–c werden für die Dauer von 12 Monaten berücksichtigt.
5 Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn:
a) eine Person den Ausbildungsvertrag vor Ausbildungsbeginn kündigte
und keine andere Person mehr angestellt werden konnte;
b) eine Person die Ausbildung abbricht;
c) eine Person die erforderlichen Prüfungen definitiv nicht besteht;
d) dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen des
Betriebs erfolglos blieben;
e) der Betrieb nachweist, dass er im relevanten Zeitraum keine ausgebildeten Pflegefachkräfte in der jeweiligen Qualifikationsstufe für die
Leistungserbringung einsetzte.
6 Die Ersatzabgabe wird in dem Umfang reduziert, wie ein Betrieb nachweist, dass eine Studierende oder Lernende ein Austauschpraktikum im
Betrieb absolvierte.
7 Die Ausbildungsverpflichtung bleibt bestehen, wenn Lehrverträge für die
Sekundarstufe II von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt werden oder
wenn die Bildungsbewilligung entzogen wird. Dasselbe gilt für Ausbildungen auf Tertiärstufe, wenn ein Bildungsanbieter den Betrieb nicht als geeigneten Praktikumsbetrieb anerkennt.
8 Bei wiederholtem Nichterfüllen der Ausbildungspflicht kann die Gesundheitsdirektion Auflagen verfügen.
§ 7
Bonus
1 Betriebe erhalten für die über ihrem Soll-Wert liegenden Ausbildungsleistungen einen Bonus, der aus den Ersatzabgaben des jeweiligen Jahrs finanziert wird.
2 Der Bonus wird pro Qualifikationsstufe und für jeden Versorgungsbereich
getrennt wie folgt berechnet: Total der Ersatzabgaben dividiert durch das
Total der Ausbildungsleistungen, die über dem Soll-Wert liegen, ergibt den
Bonus pro zusätzlichem Ausbildungsplatz.
3 Der maximal auszahlbare Betrag entspricht dem Betrag der Ersatzabgabe
auf der jeweiligen Qualifikationsstufe. Die Gesundheitsdirektion kann etwaige Restbeträge aus den Ersatzabgaben auf das folgende Jahr übertragen.
4 Die Gesundheitsdirektion kann die nicht für Bonuszahlungen verwendeten
Gelder für Massnahmen oder Projekte zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege einsetzen oder zu diesem Zweck Beiträge an die
Kosten von Massnahmen oder Projekten Dritter leisten.
2. Beiträge an höhere Fachschulen
§ 8
Zuständigkeit
1 Die Gesundheitsdirektion ist zuständig für Programmvereinbarungen mit
dem Bund betreffend Beiträge an die höheren Fachschulen.
3. Unterstützungsbeiträge an Studierende und Lernende
§ 9
Anspruch auf Unterstützungsbeiträge
1 Personen, die einen der folgenden Bildungsgänge im Bereich der Pflege
absolvieren, haben nach Vollendung des 22. Lebensjahrs Anspruch auf Unterstützungsbeiträge:
a) Pflegefachfrau/Pflegefachmann FH;
b) Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF;
c) Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ (FaGe).
2 Massgebend für die Anspruchsberechtigung ist der zivilrechtliche Wohnsitz oder der Anknüpfungspunkt im Kanton Zug gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der
Pflege3) zu Beginn des Bildungsgangs. Bei einem Wohnsitzwechsel während des Bildungsgangs gelten die Regeln nach § 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich
der Pflege4) .
3 Bei einem Unterbruch des Bildungsgangs entfällt die Anspruchsberechtigung für die Dauer des Unterbruchs. Die Anspruchsberechtigung entfällt
nicht bei einem Unterbruch aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls,
während des Mutterschaftsurlaubs oder während der Ausübung gesetzlicher
Dienstpflichten.
§ 10
Höhe der Unterstützungsbeiträge
1 Berechtigte Personen haben Anspruch auf folgende Unterstützungsbeiträge pro Kalendermonat:
a) nach Vollendung des 22. Lebensjahrs: 400 Franken;
b) nach Vollendung des 25. Lebensjahrs: 800 Franken;
c) nach Vollendung des 28. Lebensjahrs: 1600 Franken.
2 Hat eine berechtigte Person Elternpflichten gegenüber einem oder mehreren minderjährigen Kindern wird unabhängig vom Lebensalter ein
Pauschalbeitrag in Höhe von 700 Franken pro Kalendermonat geleistet.
§ 11
Verfahren
1 Unterstützungsbeiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt. Die Beschaffung der verlangten Unterlagen ist Sache der gesuchstellenden Person.
2 Die Gesundheitsdirektion regelt das Verfahren.
3) SR 811.22
4) BGS 822.1
§ 12
Rückzahlungspflicht
1 Bricht eine beitragsberechtigte Person den Bildungsgang ab, hat sie
50 Prozent der bezogenen Unterstützungsbeiträge gemäss § 10 Abs. 1 zurückzuzahlen. Bei einem Abbruch des Bildungsgangs innerhalb von sechs
Monaten nach Beginn entfällt die Rückzahlungspflicht.
2 Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs infolge:
a) Krankheit oder Unfall;
b) Schwangerschaft; oder
c) definitiven Nichtbestehens von Prüfungen.
3 Die Gesundheitsdirektion kann in besonderen Fällen auf eine Rückzahlung
verzichten.
§ 13
Datenbezug aus dem kantonalen Personenregister
1 Die Gesundheitsdirektion kann zur Prüfung der Anspruchsberechtigung
folgende Daten aus dem kantonalen Personenregister beziehen und bearbeiten:
a) AHV-Nummer;
b) Namen und Vornamen;
c) Wohnadresse;
d) Geburtsdatum;
e) Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
f) Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
g) Bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
h) Bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat.
4. Übergangsbestimmungen
§ 14
Ersatzabgaben
1 Für die Jahre 2024 und 2025 werden bei Nichterfüllen der Ausbildungsverpflichtung keine Ersatzabgaben erhoben.
2 Für das Jahr 2026 gilt die Ausbildungsverpflichtung als erfüllt, wenn mindestens 75 Prozent des Soll-Werts erreicht werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.07.2024 20.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/050
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 09.07.2024 20.09.2024 Erstfassung GS 2024/050
Kanton Zug 822.11-A1
Anhang: Jährlicher Bedarf an Ausbildungsplätzen zur Deckung des Nachwuchsbedarfs im
Kanton Zug (Deckungsgrad 100%)
(Stand XX. September 2024)
Versorgungsbereich
/
Qualifikationsstufe
Bedarf an Ausbildungsabschlüssen
im Kanton Zug
(pro Jahr)
Durchschnittliche Dauer der
Ausbildung in
Jahren
Bedarf an Ausbildungsplätzen
im Kanton Zug
(pro Jahr)
Alle Bereiche1
Tertiärstufe FH/HF2 72 2.2 158.0
Sekundarstufe II EFZ3 99 2.6 257.4
Spitäler4
Tertiärstufe HF/FH 36.2 2.2 79.6
Sekundarstufe II EFZ 26.1 2.6 67.9
Stationäre Pflege
Tertiärstufe HF 23.2 2.2 51
Sekundarstufe II EFZ 55.9 2.6 145.3
Ambulante Pflege
Tertiärstufe HF 11.6 2.2 25.5
Sekundarstufe II EFZ 17 2.6 44.2
1 Auswertung Obsan 2022, Daten basieren auf dem Analysejahr 2019 und dem Prognosejahr 2029 (Zahlen gerundet);
Quellen: BFS – Krankenhausstatistik (KS), Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (SOMED), Statistik der Hilfe und Pflege zu Hause
(SPITEX) und Strukturerhebung (SE).
2 Tertiärstufe:
Nachwuchsbedarf = Zusatzbedarf + vorzeitige Berufsaustritte + Pensionierungen + Verlust nach dem Diplom.
3 Sekundarstufe II EFZ:
Nachwuchsbedarf = Zusatzbedarf + Pensionierungen + Ersatzbedarf wg. Ausbildung in APH + Verlust nach dem Diplom (Zubringerfunktion+Berufsaustritte).
4 Die Ausbildung auf Tertiärstufe A (Fachhochschule) wird als normativer Wert den Spitälern zugeordnet. Im gleichen Ausmass wird die
Ausbildung auf Sekundarstufe II zu Lasten der stationären Pflege vermindert (Abweichung von der Zuordnung des Obsan).