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Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen

Uri · 20.3455 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Artikel 1 gestützt auf
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10

10 provisions

Artikel 1 gestützt auf

Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5), Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (RB 9.2111) und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101), beschliesst: Artikel 1 Beratungsstellen 1 Die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder mehrere anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der Kanton eine Beratungsstelle ein.

Artikel 2

Anerkennung 1 Der Regierungsrat ist zuständig, private Beratungsstellen anzuerkennen. 2 Er kann der privaten Beratungsstelle, die ihre Aufgabe mangelhaft erfüllt, die Anerkennung entziehen.

Artikel 3

Gesuche 1 Die Gesuche um Anerkennung als Beratungsstelle haben Angaben zu enthalten über: a) Trägerschaft b) Organisation c) personelle Zusammensetzung d) Finanzierung der Beratungsstelle * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.3455 Kanton Uri

Artikel 4

Aufsicht 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übt die Aufsicht über die anerkannten Beratungsstellen aus.

Artikel 5

Aufgaben der Beratungsstelle 1 Die Beratungsstelle erfüllt die in der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5, SR 857.51) und Artikel 171 des Zivilgesetzbuches (SR 210) festgelegten Aufgaben.

Artikel 6

Beiträge des Kantons 1 Der Kanton leistet den anerkannten Beratungsstellen im Rahmen des jährlichen Voranschlages finanzielle Beiträge. 2 Der Kantonsbeitrag muss sicherstellen, dass die Beratungsstelle ihre gesetzlich umschriebenen Aufgaben erfüllen kann. 3 In diesem Rahmen bestimmt der Regierungsrat die Beitragshöhe im Einzelfall. Er kann diese Befugnis der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

Artikel 7

Veröffentlichung 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion veröffentlicht die Anerkennung und das Verzeichnis der Beratungsstellen im Amtsblatt.

Artikel 8

Meldung 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion nimmt die nach der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5, SR 857.51) vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesamt für Sozialversicherungen vor.

Artikel 9

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 4. April 1985 über die Schwangerschaftsberatungsstellen wird aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Kanton Uri 20.3455 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 18.12.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung AB 22.12.1989 20.3455 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 18.12.1989 01.01.1990 Erstfassung AB 22.12.1989

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