Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 0dc3c011cb84abe45f61fe4a6831f03ea1902dde65a8ebfd99cb7d8a19dd5164
10 provisions
Artikel 1 gestützt auf
Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981
über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5), Artikel 25 Absatz 4
des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (RB 9.2111) und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
Artikel 1 Beratungsstellen
1 Die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder
mehrere anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der Kanton
eine Beratungsstelle ein.
Artikel 2
Anerkennung
1 Der Regierungsrat ist zuständig, private Beratungsstellen anzuerkennen.
2 Er kann der privaten Beratungsstelle, die ihre Aufgabe mangelhaft erfüllt,
die Anerkennung entziehen.
Artikel 3
Gesuche
1 Die Gesuche um Anerkennung als Beratungsstelle haben Angaben zu enthalten über:
a) Trägerschaft
b) Organisation
c) personelle Zusammensetzung
d) Finanzierung der Beratungsstelle
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.3455 Kanton Uri
Artikel 4
Aufsicht
1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übt die Aufsicht über die anerkannten Beratungsstellen aus.
Artikel 5
Aufgaben der Beratungsstelle
1 Die Beratungsstelle erfüllt die in der Bundesgesetzgebung über die
Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5, SR 857.51) und Artikel 171
des Zivilgesetzbuches (SR 210) festgelegten Aufgaben.
Artikel 6
Beiträge des Kantons
1 Der Kanton leistet den anerkannten Beratungsstellen im Rahmen des jährlichen Voranschlages finanzielle Beiträge.
2 Der Kantonsbeitrag muss sicherstellen, dass die Beratungsstelle ihre gesetzlich umschriebenen Aufgaben erfüllen kann.
3 In diesem Rahmen bestimmt der Regierungsrat die Beitragshöhe im Einzelfall. Er kann diese Befugnis der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.
Artikel 7
Veröffentlichung
1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion veröffentlicht die Anerkennung
und das Verzeichnis der Beratungsstellen im Amtsblatt.
Artikel 8
Meldung
1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion nimmt die nach der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5,
SR 857.51) vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesamt für Sozialversicherungen vor.
Artikel 9
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 4. April 1985 über die Schwangerschaftsberatungsstellen wird aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Kanton Uri 20.3455
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.12.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung AB 22.12.1989
20.3455 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.12.1989 01.01.1990 Erstfassung AB 22.12.1989