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Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

Appenzell Innerrhoden · 726.110 · decree

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Veröffentlichung 1 Zusätzlich zur Veröffentlichung auf einer gemeinsam durch Bund und Kantone bezeichneten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen muss die Publikation einer Ausschreibung im amtlichen Publikationsorgan vorgenommen werden.

Art. 2

Vergütung 1 Die Aufwendungen der Anbietenden zur Ausarbeitung der Angebote werden nicht vergütet. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen.

Art. 3

Besondere Zuständigkeiten 1 Die Standeskommission kann Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen. 2 Das Bau- und Umweltdepartement erstellt die nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) verlangte Statistik zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). 3 Die Standeskommission hat die Aufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 726.110 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 24.10.2022 01.11.2022 Erlass Erstfassung 2022-38 Kanton Appenzell Innerrhoden 726.110 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 24.10.2022 01.11.2022 Erstfassung 2022-38

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