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Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst

Bern · 222.153.22 · other

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Contents: 49 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50

49 provisions

Art. 42

Schutz für Jugendliche 1 Für jugendliche Arbeitnehmende sind die Schutzbestimmungen des ArG und der ArgV 1 anwendbar.

Art. 43

Schutz für Arbeitnehmende mit Familienpflichten 1 Für Arbeitnehmende mit Familienpflichten sind die Schutzbestimmungen des ArG und der ArgV 1 anwendbar. 7) SR 822.1 8) SR 822.111 13 222.153.22

Art. 44

Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene 1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. 2 Die Massnahmen sind von den Arbeitnehmenden einzuhalten und zu unterstützen. 8 Zeugnis, Haftung und Gerichtsstand

Art. 45

Zeugnis 1 Die Arbeitnehmenden können jederzeit von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. 2 Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. 46

Haftung der Arbeitnehmenden 1 Die Arbeitnehmenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder grobfahrlässig der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zufügen. 2 Sie melden verursachte Schäden sofort der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.

Art. 47

Gerichtsstand 1 Klagen über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können entweder beim Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder beim Gericht am Arbeitsort eingereicht werden. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48

Bestehende Arbeitsverhältnisse 1 Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar. 2 Werden bestehende schriftliche Arbeitsverträge bis zum 31. Dezember 2007 nicht erneuert, gilt der vorliegende Normalarbeitsvertrag. 222.153.22 14

Art. 49

Aufhebung eines Erlasses 1 Der Regierungsratsbeschluss vom 12. August 1987 betreffend Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (BSG 222.153.22) wird aufgehoben.

Art. 50

Inkrafttreten 1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. A1 Anhang 1: Lohnrichtlinie für Arbeitnehmende (zu Artikel 26 Absatz 3) * Art. A1-1 Funktion Berufserfahrung Monatslohn (brutto) in CHF × 13 Bemerkungen Arbeitnehmende unter 18 Jahren, die nicht dem eidgenössischen Normalarbeitsvertrag unterstehen 2'568 z.B. Au-pair oder Hütedienst Mitarbeiter/-in ohne Berufsausbildung 3'281 Angelernte Mitarbeiterin oder angelernter Mitarbeiter in klar umgrenztem Aufgabenbereich, einfache normal belastende Routinearbeiten, geringe Verantwortung. Mitarbeiter/-in ohne Berufsausbildung 4 Jahre Berufserfahrung in der Hauswirtschaft 3'528 Angelernte Mitarbeiterin oder angelernter Mitarbeiter in klar umgrenztem Aufgabenbereich, einfache normal belastende Routinearbeiten, geringe Verantwortung. 15 222.153.22 Funktion Berufserfahrung Monatslohn (brutto) in CHF × 13 Bemerkungen Mitarbeiter/-in mit Eidgenössischem Berufsattest EBA oder ohne Berufsausbildung mit vier Jahren Berufserfahrung 3'528 HW-Praktiker/-in in klar umgrenztem Aufgabenbereich, einfache normal belastende Routinearbeiten, geringe Verantwortung. Mitarbeiter/-in mit hauswirtschaftlicher Berufsausbildung 3'808 HW-Mitarbeiter/-in mit vermehrter Verantwortung und Selbstständigkeit in mehreren Aufgabengebieten und mit körperlicher Belastung. Kann haushaltsführende und kinderbetreuende Person selbstständig für eine gewisse Zeit vertreten. Mitarbeiter/-in mit anspruchsvollerer hauswirtschaftlicher Berufsausbildung 4'200 Selbstständige Übernahme und Ausführung von besonderen Aufgaben mit erhöhten Anforderungen bezüglich (Führungs-) Verantwortung, Selbstständigkeit oder Belastung. Kann haushaltsführende und kinderbetreuende Person selbstständig vertreten. Berufsausbildung oder angelernte HW- Mitarbeiterin oder angelernter HW-Mitarbeiter mit Weiterbildung im Fachbereich und mit Praxis. 2 Zuschläge: a Kost und Logis: Der Bruttolohn versteht sich ohne Kost und Logis. Werden Kost und Logis bezogen, so sind sie zum Ansatz von CHF 990.– pro Monat in Abzug zu bringen. Der Logisanteil beträgt CHF 345.–. b Zulagen sind im Bruttolohn nicht inbegriffen. 222.153.22 16 3 Ferienlohnanteil: a Bei unregelmässiger Arbeitsleistung oder bei kurzem Arbeitseinsatz kann der Ferienlohnanteil mit jeder Lohnzahlung ausgerichtet werden, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. b Der prozentuale Ferienlohnanteil beträgt bei einem jährlichen Ferienanspruch von vier Wochen 8,33% und bei fünf Wochen 10,64%. Er ist in den monatlichen Lohnabrechnungen separat auszuweisen. A2 … * A3 … * Bern, 25. April 2007 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger 17 222.153.22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.04.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung 07-46 17.09.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 1 geändert 08-107 14.09.2011 01.01.2012 Art. 35 Abs. 2 geändert 11-101 14.09.2011 01.01.2012 Art. 35 Abs. 3 eingefügt 11-101 14.09.2011 01.01.2012 Art. 36 geändert 11-101 14.09.2011 01.01.2012 Titel A1 geändert 11-101 14.09.2011 01.01.2012 Titel A2 aufgehoben 11-101 14.09.2011 01.01.2012 Titel A3 aufgehoben 11-101 20.11.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 1, d geändert 19-079 20.11.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 1, e eingefügt 19-079 222.153.22 18 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.04.2007 01.07.2007 Erstfassung 07-46 Art. 2 Abs. 1, d 20.11.2019 01.01.2020 geändert 19-079 Art. 2 Abs. 1, e 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 19-079 Art. 27 Abs. 1 17.09.2008 01.01.2009 geändert 08-107 Art. 35 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert 11-101 Art. 35 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-101 Art. 36 14.09.2011 01.01.2012 geändert 11-101 Titel A1 14.09.2011 01.01.2012 geändert 11-101 Titel A2 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-101 Titel A3 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-101

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