§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Sozialhilfeleistungen 1 Die Gemeinde gewährt bedürftigen Einwohnerinnen und Einwohnern von Bettingen unentgeltliche Beratung und wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe des übergeordneten Rechts.
Basel-Stadt · BeE 890.510 · communal act
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Sozialhilfeleistungen 1 Die Gemeinde gewährt bedürftigen Einwohnerinnen und Einwohnern von Bettingen unentgeltliche Beratung und wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe des übergeordneten Rechts.
Gegenstand 1 Die Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe werden von der Einwohnergemeinde Bettingen im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrags betreffend «Leistungserbringung im Bereich Sozialhilfe» mit der Gemeinde Riehen 3) wahrgenommen.
Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der Sozialhilfestelle kann Rekurs an den Gemeinderat Bettingen ergriffen wer - den. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Sozialhilfestelle Riehen anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderats kann gemäss den kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
Entscheid 1 Der Gemeinderat Bettingen holt in der Regel vor seinem Entscheid die Stellungnahme des Sozialhilfebeirats Riehen ein. Der Entscheid wird schriftlich eröffnet.
Publikation und Wirksamkeit 1 Diese Ordnung wird publiziert. Sie wird am 1. Mai 2007 wirksam. 1) SG 890.100 2) BeE 111.100 3) BeE 890.500 / RiE 890.500. Sozialhilfeordnung BeE 890.510 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.04.2007 01.05.2007 Erlass Erstfassung KB 31.05.2007 13.12.2016 01.05.2017 Ingress geändert KB 07.01.2017 Sozialhilfeordnung BeE 890.510 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.04.2007 01.05.2007 Erstfassung KB 31.05.2007 Ingress 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017