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4 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Organisation der Einbürgerungskommission und ihre Tätigkeiten, soweit
diese nicht schon durch übergeordnetes Recht geregelt sind.
2 Es enthält Bestimmungen zum Verfahren zur Prüfung der Integrationsvoraussetzungen und zur Prüfung der persönlichen Verhältnisse beim Sprachnachweis und bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder beim Erwerb von Bildung bei Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerbenden. *
§ 2
Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder der Einbürgerungskommission erhalten zu den durch sie zu beurteilenden Bürgerrechtsbegehren Informationen über besonders schützenswerte Personendaten. Die Mitglieder der Einbürgerungskommission unterliegen deshalb bezüglich der Informationen über die einzelnen Einbürgerungsgesuche der Geheimhaltungspflicht. Die übrigen Verhandlungen und Beschlüsse der Einbürgerungskommission sind von den Mitgliedern bis zur Veröffentlichung vertraulich zu behandeln.
2 Die Mitglieder der Einbürgerungskommission haben dafür zu sorgen, dass die Gesuchsakten entsprechend der Geheimhaltungspflicht sorgfältig aufbewahrt und verwendet werden. Die der Geheimhaltung unterliegenden Unterlagen sind im Anschluss an die Sitzung, an der die entsprechenden Einbürgerungsgesuche abschliessend behandelt werden, den Zentralen Diensten zur Vernichtung abzugeben. *
§ 3
Gesamteinbürgerungskommission
1 Die Gesamteinbürgerungskommission besteht aus allen Mitgliedern der Einbürgerungskommission
inklusive Präsidentin oder Präsident und Statthalterin oder Statthalter. Die Gesamteinbürgerungskommission teilt sich für die Behandlung von Einbürgerungsbegehren in mehrere Kammern auf. *
2 Die Gesamteinbürgerungskommission behandelt grundsätzliche Einbürgerungsthemen sowie Einbürgerungsgesuche mit Fragestellungen von übergeordneter Bedeutung und besondere Einzelfälle.
3 Die Sitzungen der Gesamteinbürgerungskommission und der Kammern werden durch die Präsidentin
oder den Präsidenten und die Statthalterin oder den Statthalter einberufen und geleitet. *
4 Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Statthalterin oder des Statthalters oder einer
Kammer der Einbürgerungskommission werden Einbürgerungsgesuche der Gesamteinbürgerungskommission zur Beurteilung und zum Entscheid vorgelegt.
§ 3a * Gesprächsführung mit Prüfung der Integrationsvoraussetzungen
1 Die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern führt mit allen ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden ein Gespräch und überprüft dabei, ob diese mit den schweizerischen und örtlichen
Lebensverhältnissen vertraut sind.
1) BaB 111.100.
Einbürgerungskommission: Reglement BaB 153.300
§ 3abis * Prüfen der persönlichen Verhältnisse für Sprachnachweis und Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
1 Die Kammer des Präsidiums prüft für die Gesamteinbürgerungskommission Gesuche um Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse beim Sprachnachweis und bei der Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder beim Erwerb von Bildung.
2 Ihre Prüfung stützt sie grundsätzlich auf die ihr vom kantonalen Migrationsamt zugestellten Akten
ab. Sie kann weitere Akten einfordern oder Nachfragen durchführen.
3 Der Prüfungsentscheid wird Bestandteil des Einbürgerungsdossiers.
§ 4
Entscheidungen der Einbürgerungskommission
1 Die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern stellt dem Bürgerrat Antrag auf Aufnahme ins Bürgerrecht, wenn die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, oder auf
Ablehnung, wenn die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. *
2 In begründeten Fällen kann die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern ein Einbürgerungsbegehren bis zu drei Jahre zurückstellen und Bürgerrechtsbewerbende danach zu einem
zweiten Gespräch vorladen. Der Rückstellungsentscheid ist schriftlich und begründet mitzuteilen.
Er enthält den Hinweis, dass die betroffenen Bürgerrechtsbewerbenden schriftlich eine anfechtbare,
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung des Bürgerrats verlangen können. *
3 Sind für die Beurteilung eines Einbürgerungsgesuchs zusätzliche Abklärungen notwendig, so kann
die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern ihren Entscheid aufschieben und den
Zentralen Diensten einen entsprechenden Abklärungsauftrag erteilen. *
§ 5 * Offenlegung von Interessenbindungen
1 Die Mitglieder der Einbürgerungskommission beraten und stimmen ohne Instruktion.
2 Sie geben bei Amtsantritt ihre Interessenbindungen schriftlich bekannt und machen Angaben zu:
a) ihrer beruflichen Tätigkeit;
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien in in- und ausländischen Unternehmungen, Körperschaften, Genossenschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) Tätigkeiten in Kommissionen oder anderen Organen des Staates (Bund, Kanton,
Gemeinde), sofern die Wahl nicht durch den Bürgerrat oder den Bürgergemeinderat erfolgt.
3 Änderungen sind der Kanzlei des Bürgergemeinderates laufend bekanntzugeben.
4 Die Kanzlei des Bürgergemeinderates führt aufgrund der Angaben ein Verzeichnis, welches veröffentlicht und laufend aktualisiert wird.
§ 6 * Ausstand
1 Die Ausstandspflicht der Mitglieder der Einbürgerungskommission gilt für die Gesprächsführung,
die Beratung und die Beschlussfassung.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren und wird am 1. August 2014 wirksam.
Einbürgerungskommission: Reglement BaB 153.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.05.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung KB 12.06.2014
26.02.2019 18.03.2019 § 1 Abs. 2 geändert KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 2 Abs. 2 geändert KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 3 Abs. 1 geändert KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 3 Abs. 3 geändert KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 3a eingefügt KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 3abis eingefügt KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 4 Abs. 1 geändert KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 4 Abs. 2 geändert KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 4 Abs. 3 geändert KB 13.03.2019
14.10.2025 01.01.2026 § 5 eingefügt KB 18.10.2025
14.10.2025 01.01.2026 § 6 eingefügt KB 18.10.2025
Einbürgerungskommission: Reglement BaB 153.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.05.2014 01.08.2014 Erstfassung KB 12.06.2014
§ 1 Abs. 2 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 2 Abs. 2 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 3 Abs. 1 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 3 Abs. 3 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 3a 26.02.2019 18.03.2019 eingefügt KB 13.03.2019
§ 3abis 26.02.2019 18.03.2019 eingefügt KB 13.03.2019
§ 4 Abs. 1 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 4 Abs. 2 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 4 Abs. 3 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 5 14.10.2025 01.01.2026 eingefügt KB 18.10.2025
§ 6 14.10.2025 01.01.2026 eingefügt KB 18.10.2025