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Kantonsratsbeschluss betreffend die solidarische Finanzierung der Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Asylstatus

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Solidarische Finanzierung der Beschulung im Regelschulbereich 1 Die Finanzierung der Beschulung aller schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen mit Asylstatus erfolgt solidarisch zwischen den Einwohnergemeinden ab dem freiwilligen Kindergarten. 2 Für die solidarische Kostenverteilung unter den Einwohnergemeinden werden pro Schülerin und Schüler pauschal 4000 Franken vierteljährlich proportional zur Wohnbevölkerung unter den Einwohnergemeinden aufgeteilt. Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird die Pauschale analog zur Teuerungszulage an das Staatspersonal angepasst. 3 Der Kanton beteiligt sich mit einer Normpauschale pro Schülerin und Schüler an den Kosten der Beschulung.

§ 2

Solidarische Finanzierung der Integrationsklassen 1 Die Finanzierung von Integrationsklassen auf der Primarstufe sowie auf der Sekundarstufe I für Kinder und Jugendliche mit Asylstatus erfolgt solidarisch zwischen den Einwohnergemeinden. 1) BGS 111.1 GS 2026/001 1 412.32 2 Für eine Integrationsklasse der Primarstufe werden einer Standortgemeinde 28'000 Franken pro Monat vergütet. Für eine Integrationsklasse der Sekundarstufe I werden einer Standortgemeinde 30'000 Franken pro Monat vergütet. Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die Pauschalen analog zur Teuerungszulage an das Staatspersonal angepasst. 3 Der Kanton beteiligt sich mit einer Normpauschale pro Schülerin und Schüler an den Kosten der Integrationsklassen. Liegt die Schülerinnen- und Schülerzahl unter 14, gleicht der Kanton die Differenz zum Gesamtbetrag, der dem Produkt aus 14 und der Normpauschale entspricht, aus. Der durch die Normpauschale nicht gedeckte Teil der Kosten wird unter den Einwohnergemeinden gemäss ständiger Wohnbevölkerung anteilsmässig aufgeteilt. 4 Die Schulstandorte und die Anzahl Klassen werden insbesondere unter Berücksichtigung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen und auf Antrag der jeweiligen Einwohnergemeinden durch die Direktion für Bildung und Kultur festgelegt.

§ 3

Erfassung der Schülerinnen- und Schülerzahlen 1 Es ist systematisch zu erfassen, welche Kinder und Jugendlichen eine Klasse des Regelschulbereichs und welche eine Integrationsklasse besuchen. 2 Die Kosten für Kinder und Jugendliche, die in einer Integrationsklasse beschult werden, werden ausschliesslich über die entsprechenden Pauschalen der Integrationsklassen abgerechnet.

§ 4

Solidarische Finanzierung der Sonderschulung 1 Die Finanzierung der Kosten für die Sonderschulung von Schülerinnen und Schülern mit Asylstatus erfolgt solidarisch gemäss ständiger Wohnbevölkerung zwischen den Gemeinden. 412.32 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.10.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung GS 2026/001 412.32 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.10.2025 01.01.2026 Erstfassung GS 2026/001

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