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3 provisions
§ 1 Begriffe
1 Läden der Detailhandelsbetriebe sind Geschäftslokale und
ständige Verkaufsstellen mit einem Angebot an Waren zur Veräusserung an Endverbraucher.
2 Für die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Genuss an
Ort und Stelle bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes3
vorbehalten.
b. Zentren des
öffentlichen
§ 2 Verkehrs
Zentren des öffentlichen Verkehrs sind Knotenpunkte des
öffentlichen Verkehrs mit erheblichem Passagieraufkommen.
Ausnahmen
vom Ladenschluss an
öffentlichen
Ruhetagen
§ 3.7 Vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen
gemäss § 5 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom
26. Juni 20002 sind weiter ausgenommen:
a. Milchgeschäfte, Bauernhöfe, Sennereien,
b. Bäckereien, Konditoreien, Konfiserien,
c. Blumengeschäfte,
d. Kioske im Sinne von Art. 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz4,
e. Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m2,
f. Garagen, Reparaturwerkstätten und Servicestellen in Bezug auf
den Verkauf von Treibstoffen, Bestandteilen und Zubehör für die
Verkehrssicherheit der Fahrzeuge sowie Kioskartikeln.
§ 4.8
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat5 auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft6.
1 OS 59, 133.
2 LS 822.4.
3 LS 935.11.
4 SR 822.112.
a. Läden der
Detailhandelsbetriebe
822.41 Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
5 Vom Kantonsrat genehmigt am 26. April 2004.
6 In Kraft seit 1. Mai 2004.
7 Fassung gemäss RRB vom 24. September 2014 (OS 70, 105; ABl 2014-10-03).
In Kraft seit 1. März 2015.
8 Aufgehoben durch RRB vom 24. September 2014 (OS 70, 105; ABl 2014-10-
03). In Kraft seit 1. März 2015.