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Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)

St. Gallen · 325.211 · intercantonal agreement

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.)
  2. Art. 2 II. Erwerb, Betrieb und Finanzierung (2.)
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Organisation (3.)
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 IV. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz (4.)
  19. Art. 19
  20. Art. 20 V. Schlussbestimmungen (5.)
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 gleichgestellt.6

23 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Zweck 1 Die Vertragspartner errichten und führen unter dem Namen «Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)» eine gemeinsame Therapiestation für Drogenabhängige. 2 Das Drogenheim ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 3 Sein Sitz ist Lutzenberg. 1 BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz) vom 3. Oktober 1951, SR 812.121. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. 3 Beitritt des Kantons St.Gallen durch GRB vom 1. April 1982, sGS 325.21; in Vollzug ab 1. Juli 1982. nGS 17–50 325.211

Art. 2 II. Erwerb, Betrieb und Finanzierung (2.)

Erwerb 1 Für den Betrieb des Drogenheims werden vom Verein Lärchenheim Lutzenberg die im Grundbuchkreis Lutzenberg liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 244, 256, 213 und 188 sowie die im Grundbuchkreis Rheineck liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 440, 443, 444 und 445 zum Preis von Fr. 3 300 000.–, einschliesslich Zugehör und Betriebsinventar, erworben.

Art. 3

Kosten a) Errichtung 1 Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die Errichtung des Drogenheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt. 2 Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidgenössischen und der liechtensteinischen Volkszählung.

Art. 4

b) Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten 1 Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über kleinere Ergänzungen der Anlagen des Drogenheims hinausgehen, sowie die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner vorbehalten.

Art. 5

c) Betrieb 1. Grundsatz 1 Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentlichen baulichen Unterhalt.

Art. 6

2. Deckung 1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a) Betriebsbeiträge; b) Beiträge des Bundes; c) Kostgelder; d) Defizitbeiträge; e) Zuwendungen Dritter. 325.211

Art. 7

3. Kostgeld 1 Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld.

Art. 8

4. Defizitbeiträge 1 Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit. 2 Die Beiträge werden je zur Hälfte nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung und im Verhältnis der auf die Vertragspartner entfallenden Verpflegungstage berechnet.

Art. 9

Steuerbefreiung 1 Das Drogenheim ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragspartner befreit.

Art. 10 III. Organisation (3.)

Organe 1 Organe sind: a) die Aufsichtskommission; b) die Betriebskommission; c) die Kontrollstelle; d) die Heimleitung.

Art. 11

Aufsichtskommission a) Zusammensetzung 1 Die Aufsichtskommission besteht aus je einem Regierungsmitglied der Vertragspartner. 2 Sie konstituiert sich selber und ernennt einen Sekretär.

Art. 12

b) Zuständigkeit 1 Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des Drogenheims. 2 Sie: a) erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten, insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung; b) genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest; c) setzt das Kostgeld fest; d) regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören; e) wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung; 325.211 f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung; g) beschliesst über Nachtragskredite.

Art. 13

c) Sitzungen 1 Die Aufsichtskommission tritt zusammen: a) in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung; b) auf Verlangen eines Mitgliedes, der Betriebskommission oder der Heimleitung zu ausserordentlichen Sitzungen.

Art. 14

Betriebskommission a) Zusammensetzung 1 Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Ihr gehören der Präsident der Aufsichtskommission als Präsident und wenigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.

Art. 15

b) Zuständigkeit 1 Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heimleitung. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskommission; b) Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission; c) Wahl des ständigen Personals.

Art. 16

Kontrollstelle 1 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern. 2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag. 3 Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons eingesetzt werden.

Art. 17

Heimleitung 1 Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung. 2 Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskommission geregelt. 325.211

Art. 18 IV. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz (4.)

Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Personals richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A.Rh. über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden.

Art. 19

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebskommission zulässig. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Beschwerde an die Aufsichtskommission zulässig. Diese entscheidet endgültig. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen.4

Art. 20 V. Schlussbestimmungen (5.)

Kündigung 1 Die Vertragspartner können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. 2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.

Art. 21

Schiedsgericht 1 Über Anstände zwischen den Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht. 2 Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter; diese wählen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. 3 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. 4 sGS 951.1. 325.211 4 Im übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19695 sachgemäss angewendet. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs und dessen Zustellung durch die richterliche Behörde wird verzichtet.

Art. 22

Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden 1 Verfügungen und Entscheide über öffentlich-rechtliche Forderungen des Drogenheims sind in den Vertragskantonen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen

Art. 23 gleichgestellt.6

Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von vier Vertragspartnern mit zusammen wenigstens 600 000 Einwohnern rechtsgültig.7 2 Die Aufsichtskommission bestimmt den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung und legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor. 5 nGS 19–53 (sGS 961.71), aufgehoben durch RRB über die Beendigung des Vollzugs von zwischenstaatlichen Vereinbarungen in der Zivilrechtspflege vom 2. November 20101, nGS 45– 100 (sGS 961.20). 6 Art. 80 Abs. 2 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1. 7 Der Vereinbarung sind beigetreten: der Kanton Glarus durch Beschluss des Landrates vom 10. Februar 1982; der Kanton Schaffhausen durch Beschluss des Grossen Rates vom 8. März 1982, in der Volksabstimmung angenommen am 6. Juni 1982; der Kanton Appenzell A.Rh. durch Beschluss des Kantonsrates vom 9. November 1981; der Kanton Appenzell I.Rh. durch Beschluss des Grossen Rates vom 23. November 1981; der Kanton St.Gallen durch Beschluss des Grossen Rates vom 1. April 1982, sGS 325.21; der Kanton Graubünden durch Beschluss des Grossen Rates vom 20. November 1981; der Kanton Thurgau durch Beschluss des Grossen Rates vom 24. Februar 1982; das Fürstentum Liechtenstein durch Beschluss des Landtages vom 17. Dezember 1981. 325.211 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 17–50 21.08.1981 01.07.1982 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 21.08.1981 01.07.1982 Erlass Grunderlass 17–50

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