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4 provisions
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 18 (Empfehlung 98/257/EG der Kommission ) folgende Nummer angefügt:
"19. 32001 H 0310: Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte aussergerichtliche Einrichtungen (ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/310/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. Januar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Januar 2002
(Es folgen die Unterschriften)